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BGH Entscheidung vom 25.09.1957 – 4 StR 372/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: 8 A2 m StGB

Rechtssat:s: Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4: m StGB kann von einem Rechtsmittelangriff. der sich nur gegen den Strafausspruch richtet, dann nicht ausgenommen werden, wenn die der Strafzumessung zu Grunde liegenden Tatsachen einen wesentlichen Teil der Grundlage für die Entscheidung nach § 42 m bilden.

Aktenzeichens 4 StR 372/57 Beschluß des BGH vom 25. September i1957_ OLG Hamm

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den Arbeiter Günter 5 OB :.: SE, Gr: geboren am EB : 934,

wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung

hal der 4. Syrefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1957 nach Anhörung des Generalbundesamwalts auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom

3. Mai. 1957 beschlossen;

Die Entziehung der Fahrerlaubnis rach § 42 m ‚StGB kann von einem Rechtsmittelangriff, der sich nur gegen den Strafausspruch richtet, dann nicht ausgenommen werden, wenn die der Strafzumessung zu Grunde liegenden Tatsachen einen

- wesentiichen Teil der Grundlage für die Entscheidung nach § 42 m bilden.

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I, Das Oberlandesgericht in Hamm hat Über die Revision des Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts in Detmold zu entscheiden, Durch das landgerichtliche Urteil ist die Berufung des Angeklagten verworfen worden, die er unter Beschränkung auf das Strafmaß gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung eingelegt hatte, Der erste Tatrichter, das Schöffengericht, hatte ihm auch die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten entzogen. Diese Entscheidung hat das Land-

gerich® mis Rücksicht euf die ausdrüicktiche Erklärung

des Angeklagten, er wolle sie nicht angreifen, Zür reshtskräftig erachtat und seine Ertscheidung nur zum Stralmaß erlassen. Auch in seiner Revision wendet er sich mit der Sachrüge nur gegen die Strafzumessung.

II. Das Oberlandesgericht in Hamm ist der Ansicht, daß schon die gegen das Strafmaß gerichtete Berufung des Angeklagten den Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis zwangsläufig mit erfaßt habe, Deshalb erstrecke sich auch seine Revision auf diesen Teil des schöffengerichtlichen Urteils, weil er wegen des Angriffs gegen die Strafzumessung nicht habe rechtskräftig werden können.

Mit dieser Auffassung, die das Oberlandesgericht bereits in seiner Entscheidung vom 26.11.1954 (NIW 1955, 1:17) ertreten hat, glaubt es, in Gegensatz zu einem Urteil des Bayerischen Obezst Landesgerichts vom 28. Novenber 1956 (NJW 1957, 51V: zu geraten, In dieser Entscheidung erklärt es das BayObL6G für zulässig, die Entziehung der Fahrerlaubnis von der Anfechtung des Strafausspruchs dann auszunehmen, wenn sich "ein innerer Zusammenhang zwischen der Strafe und der Sicherungsmaßnahme nicht mehr auswirken" könne, Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn nur eine ganz entfernte Möglichkeit bestehe, daß die Verurteilung zu Strafe infolge des das Strafmaß angreifenden Rechtsmittels wegfalle, etwa weil auf das Rechtsmittel hin eine von einer Bestrafung absehende Entschei.dung oder die Einstellung des Verfahrens wegen VerjEhrung oder Straffreiheit zu erwarten sei. Komme es aber voraussichtiich nit Sicherheit wiederum zu einer Verurtei-

iung des Angeklagten. was infolge der Nechiskrafi les Sonruıdspruchs nach Beschränkung des Rechtsuitteils auf das Siralmaß auch bei seinem Erfolg des Beschweräleführers in aller Regel der Fali sei, so müsso und dürfe das Rechtsmittelgericht davon ausgehen, daß die "formelle" Voraussetzung

für die Entziehung der Fahrerlaubnis, nämlich die Verurteilung des Angeklagten feststehe, weil nur noch Art und

Höhe der Strafe in der Schwebe sei.

IIT. Weil es das BayObLG in dem von ihm beurteilten Falle für ausgeschlossen hält, daß sich die endgültige Entscheidung über die Straffrage auf die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis "auswirke", erklärt es die Anordnung der Maßrezel nach § 42 m von der Entscheidung über das Strafma3 für trennbar und deshalb im'Rahmen der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Strafzumessung den Verzicht auf die Anfechtung der Maßregelentscheidung für wirksam. Zinen Einfluß der Strafe auf die Entscheidung nach § 42 m giaubt das BayObLE in seinem Falle u.a. deshalb verneinen zu dürfen, weil das.Urteil nur vom Angeklagten angefochten war und darum die Strafe nach Art und Höhe nicht mehr zu seinem Nachteil geändert werden konnte. Auch die suf Entziehung der Fahrerlaubnis lautende Entscheidung dürfe wegen des Verbots der Schlechterstellung nicht zu seinen Ungunsten geändert werden. Demnach sei kein Raum mehr für die sonst zwischen Strafe und Sicherungsmaßnahme nach § 42 m zulässige und übliche "Wechselwirkung", die darin liege, daß der Tatrichter die Strafe niedriger bemesse, weil er die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis länger festsetze oder umgekehrt,

Wie sich dagegen aus der Begründung des Vorlagebeschlusses des Überlendesgerichts in Eemm deutlich ergibt;

hi; >23 in dem ven Ihn zu entscheidende Mil. der 's ter. sächiichar Bezieling ähnlich gesrtis? ist wle der Aes Bar-Obl%, Erwägungen im Sinne derIntscheiäungssgründe dieses Gerichts, cd nämlich jeweils eine Yirkunz des Strafmaßes auf die Maßsahmeentzcheidung ausgeschlossen sei sder nicht, für unzulässig. Denn diese Entscheidung stehe immer in einem untrennparen inneren Zusammenhang mit der Entecheidung über das Strafmaß, Mit dieser Ansicht weicht das Oberlandesgericht in Eamm von der des BayO0bL& ab. Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 171 Abs. 2 GVG und für die dorl vorgesehene #ntscheidung des Bundesgerichtshofs sind somit erfüllt.

Ir. In der Sache selbst schließt sich der erkennende Senat Tür einen großen Teil der in Frage kommenden und im folgenden näher umschriebensn Fälle dem Oberlandesgericht in Hamm an.

1.) Der Senat hat keinen Anlaß, die vom 2, Strafsenat in seinem Urteil 2 StR 300/53 vom 16.10.1953 (erwähnt von Dallinger in MDR 1954, 16) bejahte Trage zu erörtern, ob es zulässig ist, ein Rechtsmittel auf die Entziehung der Fahrerlaubnis zu beschränken ohne gleichzeitigen Angriff gegen den Strafausspruch. Denn im vorliegenden Fall geht es umgekehrt um die Frage, ob ein Rechtsmittel wirksam auf das Strafmaß ohne gleichzeitigen Angriff gegen die Maßnahme nach § 42 m StGB beschränkt werden kann.

2.) In den Fälien, in denen es nicht wegen fahrtechnischer, (etwa auf körneriichen oder geistigen Mängeln beuhender) Ungeeignetheit eines Fahrers zur sicheren Führung eines Fahrzeugs, sondern wegen cherakterlicher Fehler. die sein Veransworsungsbewusisein im allgemeinen und auch im

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Strasenverkehr ungünstig beeinflussen, zum intzug seiner Fanreriaubnis kommt. sind die Unstände, welche die Waßnahme nach § 42 m StGB rech;feriigen, regelmäßig auch für das Strafmaß von ausschlaggebender Bedeutung. Grundlage äer Straxzunessung muß w.a, cine sorgfältige Abwägung der gesenten Unstände sein, die Tür die Beurteilung der Persöniichkeit und des Charakters des Täters in Betracht kommen, Im Hittelpunit der Ensscheidung, ob ein Fahrer etwa aus charakterlichen Gründen zur sicheren Führung eines Fahrzeugs ungeeigneSs ist, stehen ebenfalls Errügungen über di.e Persönlichkeit des Täters, se3n Vorleben, seine Lebensführung, etwaige Vorstrafen und sonstige Gesichtsrunkte, die einen Schluß auf bHangel an Verantwortungsbewußtsein im Straßenverkehr bei ihn zulassen (ECHSt 5, 68 77675 6, 18% 1857). Beide Entscheidungen stehen trotz ihrer verschiedenen Zielrichtung in einem solchen Fall in so engem inneren Zusammenhang, daß sich ein Angriff gegen die Strafzumessung notwendig auch auf die Entscheidung nech § 42 m StGB erstreckt. Andernfslis wäre dann, wenn der Tatrichter einen Mangel. der Eignung eines Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen seiner in der Tat offenbar gewordenen Unzuverlässigkeit in charakteriicher Hinsicht bejaht und ihm deshald die Fahrerlaubnis entzogen hat, nach Rechtskraft der MHaßnahmeentscheidung kaum noch genügend Raum für die unfassendere Prüfung ‚des Strafmaßes. Zu einer solch umfassenden Überprüfung ist das Rechtsmittelgericht aber wegen der grundsätzlichen Untellbarkeit des Strafausspruchs im engeren Sinne selhst denn genötigt, wenn der gegen ihn gerichtete Angriff nur Zumessungstatsscken und Tertungen benängeln sollte, dis nicht die Persönlichkeit des Angeklagten als solche betreffen, Der Kern der als Ganzes nachzuprü-

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reuwieh Sirctkakensernelaung Iblelst zersde ds Wiräigung euch der charaekrsriichen Seite der Person äss Augsklsgten-An älz insoweit als Grundiage einer resutsiräftiigen EIntscheidung asch $ a2 m StGB getroffenen Feststellungen wäre der Tawriciter aus Gründen der inneren Eirheit der Gesamtentscheidung gebunden, Der ihm dennoch obliegendsn Aufgape, das gerechte Strafmaß zu Finden, könnte er nicht mehr gerecht werden. weii er an sie mit gebundenen Händen he. angelen müßte.

3. Im Gegensatz zur Meinung des BayOblLa ist die Verurtei.lung eines Angeklagten keine bioß "formelle" Voraussetsung für Gie Entziehung der Fahrerlaubnis. Verurteilt d.iebe er zwar, weit der Schuldspruch rechtskräftig geworden ist ausgenommen in den such vom BayOblG ausgeschiedenen Fällen einer Sirsffreierklärung oder einer Verfahrenseinstellung. Die blosse Tatsache aber, daß es in aller Regel bei einer Verurteilung des Angeklagten verbleiben muß. wäre, wenn sich seine Strafwürdigkeit in milderem Licht zeigen und deshalb möglicherweise auch die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht mehr gerechtfertigt sein sollte, keine genügende Grundlage für den Bestand der Maßnehme nach $ A2 m StGB. Diese verlangt vielmehr in der Regel eine auch im Strafmaß sich ausdrückende ungünstige Beurteilung der Täterpersönlichkeit, die nicht nur als formale Voraussetzung für Gie Entziehung der Fahrerlaubnis gewertet werden darf, sondern sich als eine mit einem erheblichen materiellen Unwerturteil verbundene Entscheidung darstellt. Eine andere Auffassung liegt auch er Entscheidung des erkennenden Senats vorn 11. November i954 (BGHSt 6. 794) nicht zugrunde. Wie der Senat Cort enischieden hat. steht einer Verurteilung im Faile des § 4? m StGB die Verhängung eines Zuchtwittels gegen sinen Zugendiichen Angekliag-

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i.b. Die Meinung arar, der Senat haha s.hon dia

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mittei wegen einer in $ ı? m Arte, 1 Sauz i SıüB näher gekennzeichneten Tet verhängt worden ist. als gerügends Grundiage für die Entzienung der Fanre';aubnis erachtet, würde die Entscheidung falerh verstehen. AuıT sie jan sich dalıer das BayObLG zir Begründung reiner Meirung ai.cht berüfen.

Das in Einzelfällen wegen der baldigen Ingangsetzv

der Sperrfrist (§ 42 m Abs. 3 StdB) vielieicht vordergründıge Interesse des Angeklagten an schneller Herbeiführung der Rechtskraft der Pahrerlaubnisentziehung durch Verzicht auf deren Anfechtung muß hinter den dargelegten Erfordernissen sachgerechter Rechtsprechung zurücktreten.

Rotberg Krumme Sauer

Hoepner Flitner