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BGH Beschluss vom 10.12.1957 – 5 StR 425/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
’ In der Strafsache
gegen
den Maschinentechniker Walter / EEE
aus CE, geboren am ED 1900 in OD (Ostpreußen) ,
- Sachbezeichnung: Dr. CE ı.2. -
wegen gemeinschaftlicher Aussageerpressung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Dezember 1957, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des Angeklagten TB wird das Urteil des Schwurgerichts*)in Berlin vom 21.September 1956, soweit es ihn verurteilt, dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Aussagenerpressung
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*) perichtigung s. anliegenden Beschluß vom 17.Dezember 1957
im Falle Gertrud WW zu einer zuchthausstrafe von einem Jahre verurteilt ist, die durch die Untersuchungshaft verbüßt ist.
Das Verfahren wegen der übrigen neun Fälle wird eingestellt.
Der Ausspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte wird aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision wird ver-
“ worfen.
III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung darüber, ob und auf welche Zeit dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte abzuerkennen sind, an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
IV. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie den Fall Gertrud REM betreffen. Soweit das Verfahren eingestellt ist, werden sie und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Aussageerpressung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt. Es hat die Untersuchungshaft auf die Zuchthausstrafe angerechnet und den Angeklagten im übrigen freigesprochen.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Sie hat im wesentlichen Erfolg.
I.
Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob dem Verfahren rechtliche Hindernisse entgegenstehen.
1.) Die Strafverfolgung ist verjährt, soweit es sich nicht um den Fall Gertrud FEB (UA S.31-33) handelt.
Die Taten sind in der Zeit von Februar bis April 1934 begangen worden. Nur der Fall Gertraud Schw (UA S.22,23) ereignete sich erst im September 1934.
Die Verjährungsfrist beträgt nach § 67 Abs.1 StGB in Verbindung mit § 343 StGB zehn Jahre.
a) In Berlin besteht keine Rechtsvorschrift, die ausdrücklich die Verjährung der Strafverfolgung wegen solcher Taten regelt, die in der Zeit vom 30.Januar 1935 bis zum 8.Mai 1945 aus politischen Gründen nicht geahndet worden sind. Es kommt daher nur der Rechtsgedanke in Betracht, den § 69 Abs.1 StGB ausdrückt. Diese Bestimmung ist "entsprechend auf die Zeit anzuwenden, in der auf Grund des 'Führerwillens' die Verfolgung bestimmter Straftaten nicht möglich war" (Urteil des Senats vom 9.Juli 1954 - 5 StR 218/54 - in der Strafsache gegen Winzer - 2 P Ks 1/50 StA Berlin). Solange ruhte also die Verjährung.
Der ''Wille des Führers" hinderte die Strafverfolgung in der vorliegenden Sacha erst vom 23.0ktober 1935 an.
Die Staatsanwaltschaft führte in den Jahren 1934 und 1935 Ermittlungen gegen den Angeklagten und einige andere Polizeibeamte wegen des Falles Gertrud R@MWb und vieler ähnlicher Vorkommnisse, von denen ein Teil auch dem Angeklagten zur Last fiel. Das ergibt sich aus alten Akten oder Handakten, die noch vorhanden sind und dem Senat vorliegen, und aus einer Aufstellung des Generalstaatsanwalts bei dem Landgericht in Berlin vom 9.April 1935, deren Abschrift sich Bd.I 3B1.137-146 der Beiakten gegen WEB - 2 P Ks 1/50 - befindet. Soweit die Akten erhalten sind, schließen sie mit dem vervielfältigten Vermerk des Staatsanwaltss;s "Laut Mitteilung er Herrn Reichsministers der Justiz vom 26.10.35 = 2.89% 8.0537. 35 - ist das Verfahren durch Erlaß des ‚Führers und Reichskanzlers vom 23 10.35 - R.P. 5469.35 - niedergeschlagen worden. !!
Die Strafverfolgung war also nicht von Anfang an aus politischen Gründen unmöglich. Der Angeklagte wurde ‚damals sogar verhaftet. Nach den Feststellungen des Landgerichts war er vom 10.April bis 15.August 1935 und vom 28. August bis 12.0ktober 1935 in Untersuchungshaft (UA S.6).
Der Generalbundesanwalt meint zwar, die Einleitung der Verfahren habe von vornherein dem "Führerwillen" widersprochen. Daß dieser. erst später in den Erlassen vom 23.0ktober 1935 seinen förmlichen Ausdruck gefunden habe, ändere nichts daran, daß er von Anfang an vorhanden gewesen sei. ES kommt aber darauf an, von welchem Zeitpunkte an er. die Fortsetzung der Verfahren tatsächlich hinderte. Das tat er erst seit dem 23.0ktober 1935. Vorher war dieser Ausgang weder sicher noch mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Es müssen vielmehr auch damals von den Gerichten hin und wieder strafbare Handlungen abgeurteilt worden
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sein. die der Täter aus nationalsozialistischer Gesinnung zugunsten dieses Systems begangen hatte. Denn § 1 Abs.2 des Straffreiheitsgesetzes vom 23.April 1936 (RGBl.I 378) erließ die Strafen für Taten, zu denen sich der Täter "durch Übereifer im Kampfe für den nationalsozialistischen Gedanken" haste hinreißen lassen. Bestimmte schwerere Fälle, die § 1 Abs.1 des Gesetzes bezeichnete, waren sogar ausgenommen. Mit ähnlichen Einschränkungen hatte schon
§ 4 des Straffreiheitsgesetzes vom 7.August 1934 (RGBl.I 769) in Verbindung mit seinen § 3 Nr.3 die Strafen wegen Taten der gleichen Art erlassen. Solche Urteile müssen also in der Zeit vom 7.august 1934 bis zum 23.April 1936 noch vorgekommen sein.
In den Fällen, derentwegzen der ängeklagte verurteilt worden ist, ruhte also die Verjährung vom 23.0ktober 1935 zunächst bis zum Ende der nationalsozialistischen Herrschaft in Berlin im April 1945. Während der ersten darauf folgenden Monate hinderten Anordnungen der Besatzungsmächte die Tätigkeit der Berliner Gerichte. Bei dem Landgericht wurden am 9.„ugust 1945 zunächst drei Strafkammern eingerichtet. Bis dahin ruhte die Verjährung ebenfalls (§ 69 Abs.1 Satz 1 StGB).
b) In die zehnjährige Verjährungsfrist ist also die Zeit vom 23.0Oktober 1935 bis zum 9.August 1945 nicht einzurechnen. Soweit die Verjährung bis zum 23.0ktober 1935 gelaufen hatte, bleibt dies zu berücksichtigen. Denn wenn das Hindernis wegfällt, das die Verjährung zum Ruhen gebracht hatte, beginnt die Frist nicht, wie bei der Unterbrechung, von neuen; sie läuft vielmehr weiter.
Tatzeit war im Falle Gertraud Sc ier September 1934. Die übrigen Taten sind im Februar, März und April 1934 begangen worden. Bis zum 23.0ktober 1935 waren also
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is
im Falle sc ein Jahr und ein Monat, in den übrigen F'lien reichlich 1/2 Jahre vergangen. Allerdings wird, da der Angeklagte im Jahre 1955 mehrere Konate in Unter-
suchungshaft war, gegen ihn ein richterlicher Haftbefehl
‚„. vorgelegen haben. Dieser ist nicht mehr vorhanden. Die
Annahme liegt nahe, daß er in dem Verfahren wegen des Falles Gertrud ROW (Aktenzeichen 4 P Js 877/35/xX) erlassen worder ist. Etwas anderes kann jedenfalls nicht festgestellt werden. Grundsätzlich muß zwar das Verfahrenshindernis der Verjähru:iig bewiesen sein, so daß z.B. Unklarheiten über den Zeitpunkt der Tat zu Lasten des Angeklagten gehen. Richterliche Handlungen, die die Verjährung unterbrochen heben sollen, können aber nur dann berücksichtigt werden, wenn sie feststehen,
An der zehnjährigen Verjährungsfrist fehlten hiernach . am 9.August 1945 im Falle Gertraud Sc noch 8 Jahre und 11 Monate, in den übrigen Fällen, ausgenommen den Fall Gertrud RP, noch knapp 38/2 Jahre. Die Verjährung endete also in diesen acht Fällen etwa im Januar 1954, im Falle Gertraud SB im Juli 1954, wenn sie nicht vorher unterbrochen wurde,
c) Das ist jedoch nur im Falle Gertrud RO» geschehen, in dem ohnehin die Verjährung auch vor dem 23.0ktober 1935 schon unterbrochen worden war.
. Die erste richterliche Hendlung war im vorliegenden Varfahren die Vernehmung des Beschuldigten Dr VD GE : 16.121 1951 (Ba.ı 81.175 d.A.). Sie betraf
von den Fällen, in denen der Angeklagte JB verurteilt worden ist, nur den Fall Gertraud Sc ser .xe@ (vgl.3d.I B1.174 in Verbindung mit 31.159 Rücks.,160 d.A.).- Sie bezog sich aber nach ihrei. Inhalt und dem Antrage der Staatsanwaltschaft (Bd.I B1.174 G&.A.) nicht erkennbar auf
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den Angeklagten ID ie >ezweckte, soviel sich aus diesen Unterlagen entnehmen läßt, nicht einual mittelbar, auch ihn zu verfolgen. Sie hat daher die Verjährung gegen ihn im Falle Gertraud SCHMP nach 5 68 Avs.1 StGB nicht unterbrochen (vgl.RGSt 36,350: RG JW 1938,1584°; RG HRR 1938,486).
Der richterliche Haftbefehl vom 20.0ktober 1951 (Bd.II B1.81 d.A,) ersing gegen den Angeklagten wegen des Falles Gertrud Kö und wegen des Falles Otto DB, der nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils ist. Diese richterliche Handlung unterbrach daher dic Verjährung nur
im Falle Gertrud ROEEEB.
In den übrigen Fällen war die Verjährungsfrist schon verstrichen, als der Strafkammervorsitzende am 13.September 1954 die Zustellung der Anklageschrift anordnete (Bd.III B1.139 d.A.). Insoweit wird das Verfahren eingestellt.
2.) Nur wegen des Falles Gertrud Röfw ist die Strafverfolgurg also noch zulässig. Ihr steht die Niederschlagung durch den Erlaß des "Führers und Reichskanzlers" vom 23.0ktober 1935 nicht entgegen. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen auf S.4 und 5 seines Urteils vom 14.Dezember 1954 - 5 StR 353/54 - in der Strafsache gegen Higgp (Aktenzeichen: 1 P Ks 2/53 StA Berlin). Sie gelten sinngemäß auch hier.
Mit der Niederschlagung des Verfahrens deckte Hitler eine größere Zahl von Beamten der Geheimen Staatspolizei, die in vielen Füllen Aussagen politischer Gegner planmäßig erpreßt hatten. Sie waren damit in einer Weise verfahren, die jeder Rechtsstaat entschieden verwirft und die auch das deutsche Strafgesetzkuch als Verbrechen kennzeichnet Indem Hitler das gerichtliche Verfahren gegen sie verhinderte, zcg er nicht etwa einen Schlußstrich unter
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überwundeiie Mißstände einer Jbergangszeit. Fr förderte vielmehr eine Entwicklung zu noch weit schlimmeren Verhältnissen. Die Geheime Stsatspolizei erlangte in der Folgezeit ununschränkte Macht urd mißbrauchte sie zur rücksichtslosen Unterärückung. Gegen ihre wilikür gab es keinen wirksamen Schutz für Freiheit, Jeben und Gesundheit. Sie erhob sich über die Rechtsordnung und wußte sich in dieser Stellung vom "führer" geschützt. In diesem geschichtlichen Zussmmenhange muß auch der Erlaß vom 23.0ktober 1955 gesehen werden. Er wirkte zu seiren Teile an dem geschilderten Rechtsverfall mit. Damit verstieß er gegen den "jeden Gesetzgeber und Machthaber eines zivilisierten Volkes bindenden und verpflichtenden Grundgedanken der Gerechtigkeit und Menschlichkeit, wie er im Bewußtscin der Allgemeinheit lebt" (BGHSt 3,357,362,363). Er widersprach dem "Kembereich des Rechts, der nach ailgemeiner Rechtsüberzeugung von keinem Gesetz und keiner anderen obrigkeitlichen Maßnahme verletzt werden darf" (BGHSt 2,234,237). Er stand
in einem "evidenten Widerspruch mit den alles formale
Recht beherrschenden Prinzipien der Gerechtigkeit" (BVerfG vom 17.Dezember 1953, mitgeteilt von Mercker MDR 1954,205). Er bildet daher kein rechtliches Verfahrenshindemis.
Zu
Auf die Einwendungen der Revision kommt es nur noch im Falle Gertrud ROW an, weil das Verfahren in allen übrigen neun Fällen wegen Verjährung eingestellt wird.
1.) Die allgemeine Verfahkrensbeschweräe ist unzulässig (§ 344 abs.2 Satz 2 StPO).
2.) Die Sachbeschwerde ist unbegründet,
a) Das Straffrsiheitsgesctz vom 23.April 1936 kommt dem Angeklagton richt zugute. Ob es überhaupt noch anwend-
bar
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wäre, mag unentschieden bleiben. Jedenfalls hat der Angeklagte die Aussageerpressung an Gertrud Röe zwar "im Kampf für den nationalsozialistischen Gedanken" begangen. Er hat sich dazu aber nicht "durch Übereifer hinreißen lassen"; denn es hat ihm nicht an ruhiger Überlegung gefehlt (RG HRR 1936,105). Der Fall RO war die letzte von insgesamt neun gleichartigen Ausschreitungen im Februar, März und April 1934. Er war ein leil eines wohlüberlegten und planmäßigen Vorgehens. Das hat das Landgericht dem festgestellter Sachverhalt rechtlich unangreifbar entnommen (UA 5.37,38).
b) Entgegen der Meinung der Revision besteht kein Anlaß, die Frage eines "Staatsnotrechts" zu erörtern.
c) Die Sachrüge nötigt dazu, die Verurteilung im Falle Gertrud RW auch insoweit rechtlich zu prüfen, als die Revision im einzelnen nichts vorbringt. Dabei ergibt sich kein Fehler des Urteils.
IIl.
Das Landgericht hat wegen des Falles Gertrud RÖED die gesetzliche Mindeststrafe von einem Jahre Zuchthaus verhängt. Diese Strafe bleibt bestehen. Sie ist jedoch durch die Untersuchungshaft verbüßt.
Das Landgericht hat dem Angeklagten neben der Gesamtstrafe die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 10 Jahren aberkannt. Da die Gesamtstrafe aufgehoben ist, kann diese Entscheidung nicht bestehenbleiben. Die Sache wird in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen.
= 0 =
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soweit das Verfahren wegen Verjährung eingestellt ist, sind die notwendigen Auslagen des „ngeklagten nach § 467 Abs.2 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen. Die Verjährung war schon eingetreten, als das Hauptverfahren eröffnet wurde. Wer nicht mehr hätte verfolgt werden dürfen, ist kostenrechtlich einem Angeklagten gleichzustellen, dessen Unschuld das Verfahren ergeben hat (BGH vom 26.7.1957, mitgeteilt von Dallinger MDR 1957,654 unter § 467 StPO).
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Schuitt Dr.Börker
Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Maschinentechniker Walter I EHEN
geboren am EEE 1900 in OB (Ostpreußen),
wird das Urteil des Senats vom 10,Dezember 1957 wegen Schreibfehlers dahin berichtigt, daß es im Urteilssatz nicht "des Schwurgerichts", sondern "des Landgerichts" heißt.
Berlin, den 17.Dezember 1957
Bundesgerichtshof 5.Strafsenat
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Dr.Börker