Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.11.1957 – 2 StR 432/57
2. Strafsenat
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2 StR 432/51 2661 069
Im amen des Volkes
In der Strafsache gegen
1935, zur Zeit in Unter-
den Jeubergmann Leonhard K Nr. & dort geboren am suchungshaft,
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22, November 1957, an der teilgenonmen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesricuter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
BunGesanwalt der Verhandlung, s Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter rad emter der Geschäftsstelle, °
als Urkundsbe Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Aachen vom 9. Oktober 1956 werden verworfen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Landeskasse. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtemittels zu tragen. Die seit dem 10, Oktober 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei honate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
für Recht erkanıts
Von Rechts wegen
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Ter Angeklagte ist wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit vollendetem schweren Diebstahl, wegen eines weiteren schweren Diebstahls in Tateinheit mit Besitz von Diebeswerkzeug sowie weren gefährlicher Körrferverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Revision eingelegt.
I. Die Reyision der Stastsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hält es für rechtlich fehlerhaft.
daß das Schwurgericht den Angeklagten nicht wegen versuch-
ten Mordes verurteilt habe: Die Folgerung des Urteils, daß
der Angeklagte nicht habe töten wollen, entspreche angesichts
der sonstigen Feststellungen nicht der Lebenserfanrung; da der Angeklagte als Täter zu allem entschlossen gewesen sei, habe
das Schwurgericht nicht annehmen dür.en, es sei nicht ausgeschlossen, da3 er einen tödlichen Erfolg nicht erwartet oder doch gehofft habe, dieser werde nicht eintreten.
Tas Schwurgericht verneint, daß der Angeklagte die Messerstiche gegen sciue beiden Angreifer mit Pötungsvorsatz ausgeführt hat. Es ist der Überzeugung, daß der Angeklagte eine Tötung nicht gebilligt hats Wohl habe er eine zum Tode führende Verletzung bei seinem Vorgehen in Kauf genommen, wie nach den ‚ganzen Umständen nicht zweifelhaft sein könne; das reiche jedoch zur Annahme Ges Tötungsvorsatzes nicht aus. Diese Überzeugung des Tatrichters bekämpft die Revision der Staatsanwaltschaft ohne Erfolg. Das Schwurgericht hat die Grenze zwischen bewußter Tuhrlässigkeit und bedingtem Vorsatz zutreffend gezogen. Denn es geht richtig davon aus, daß bedingter Vorsatz eine in_.
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nare Billigung des ürfolges durch den Täter erfordert und ein bloßes "Inkaufnehuen" des Erfolges nicht genügt (vgl.. dazu OCHSt 2» 2545 BGH 1 StR 5348/51 vom 23. Oktober i951 in MDR 1952 S. 16). Auch sonst lassen die Ausführungen des Schwurgerichts über den bedingten Vorsatz keinen Rechtsfehler erkennen. Sie stehen insbesondere nicht in einem Gegensatz zu der Entscheidung in BGHSt 7: 363, der - anders als hier - ein Sachverhalt zugrunde lag, nach dem die Täter den Erfolg ihres Handelns, den Tod des Opfers, gebilligt unä gewollt hatten.
Widersprüche oder Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen die allgemeine Lebenserfahrung sind in dem Urteil nicht erkennbar. Soweit derartiges von der Revision geltend gemacht wird, erschöpft sich ihr Vorbringen in Angriffen gegen die tatsächlichen Folgerungen des Schwurgerichts, die nicht zwingend sein uögen, aber jedenfalls möglich sind und daher nicht als rechtlich fehlerheft beanstandet werden können. Die Feststellungen des Tatrichters sind mithin für die Revision unangreifbar und binden auch das Revisionsgericht (§ 337 StEFO). Da die Jachprüfung des angefochtenen Urteils, wie zur Revision des Ange-Klagten noch dargelegt wird, auch in sonstiger Hinsicht keinen sachlichrechtlichen Mangel ergeben hat, ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen. » II: Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts, Auch sie kann keinenErfolg haben.
1.) Vertuhrensrecht)ich:
a) Soweit die Revision geltend macht, das Schwurgericht sei nicht vorschriftsnäßig besetzt gewesen (§ 538 Nr. 1 StPO),weil Landgerichtsrätin Dr. GEW iurch Landgerichtsrat c:
ais Mitglied des Schwurgerichts ersetzt worden sei, ist sie
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offensichtlich unbegründet. Ein Fall, wie er in der üntscheidung BGHSt 8. 240 erörtert ist, lag hier nicht vor.
b) Der weitere Einwand, ee sei ein nicht zur Mitwirkung als Richter verufener Hilfsgeschworener herangezogen worden, geht gleichfalls fehl.
Zunächst ist dag Vorbringen der Revision unzutreffend, daß die Hilfsgeschworenen Wr. ! bis 3 der Liste zur ersten Schwurgerichtstagung zwar geladen, damals aber nicht tätig geworden seien, Den Hilfsgeschworenen Dei (ir. 3) hatte der Lanägerichtspräsident mit Verfügung vom 3. März 1956 vom Ante als Geschworener befreit (§ 88 GVG). Die Hilfsgeschworenen Dep (Nr- 1) und DO (Nr: 2) sind zur Mitwirkung in dieser ersten Schwurgerichtstagung herangezogen worden, wie die dienstliche Äußerung des Landgr-). chtepräsidenten ergibt.
Zur zweiten Tagung des Schwurgerichts, in der die vorliegende Strafsache verhandelt worden ist, sind hierauf die Hilfsgeschworenen FB (Tr. 4), Frau Peg (Nr. 5) una Wilhelm WB (Mr. 6) geladen worden. Die Ladung an den Hilfsgeschworenen FeWken : aus urke - stellbar mit dem Postvermerk "verzogen nach unbekannt" zurück; ” \ die Hilfsgeschworene Frau, ro wurde auf ihre Vorstellung hin für verhindert erklärt. Demzufolge sind dann weiter die Hilfsgeschworenen Karl Ge (Nr. 7) und Klara El (Hr. 8) geladen worden. Ein Hauptgeschworener (Adolf JB) war verhindert. der Hilfsgeschworene c (Nr. 6) wurde noch vor Beginn der Sitzung auf seinen Antrag von der Dienstleistung entbunden. An seine Stelle trat daher der Hilfsgeschworene co (Nr. 7), so daß dieser für den verhinderten Geschworenen si als nächstbereiter Hilfsgs:chworener einzutreten hatte; das ist geschehen,
c) Ferner rügt die Revision, daß ausweislich des Sitzungsprotokolls die Geschworenen nicht beeidigt worden seien (§ 51 GV).
Allerdings ist zunächst verabsäumt worden, über die Beeidigung der Geechworenen ein Protokoll aufzunehnen (§§ 84, 51 Abs. 7 GVG). Am 1. Lärz 1957 ist dies jedoch nachgeholt worden. Danach sind die Geschworenen am 8. Oktober 1956 bei der ersten Dienstleistung gemäß § 51 GVG vereidigt worden. In dem beigegebenen Vermerk des Vorsitzenden und des Protokollführers vom 1. März 1957 wird dies nochmals ausdrücklich bestätigt: Damit ist zur Überzeugung des Senats dargetan, daß die Geschworenen in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise vereidigt worden sind. Soweit die Sitzungsniederschrift vom 8. Oktober 1956 zunächst keine Angaben über die Beeidigung der Geschworenen enthalten hat, kam ihr die Beweiskraft des § 274 StPO nicht zu. Denn die Beeidigung der Geschworenen ist ein Akt der Justizverwaltung und keine Förnmlichkeit der Hauptverhandlung. Daher konnte auch der Naclweis der Beeidigung noch nachträglich erbracht werden. Das ist geschehen (vgl. dazu RG JR 1926 Nr. 1578).
2:) Sachlichreehtlich:
Sorsit die Revision die Beweiswürdigung des Schwurgerichts
angreift und aus dem Sachverhalt andere Folgerungen zieht, als sie dem Urteil zugrunde liegen, dabei auch von Feststellungen ausgeht, die im Urteil nicht enthalten sind, ist ihr Vorbringen unbezchtlich.
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Tie Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Diebstahls (Walther-PFistole) in Tateinheit mit Besitz vonDiebesvuerkzeug im Sinne des § 245 a StGB läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Gleiches gilt für den in Tateinheit mit dem versuchten schweren Raub begangenen schweren Diebstahl durch Wegnahme des Zigarrenabschneiders und der acht Zigarren, Ein Zigarrenabschneider ist kein Gegenstand des hauswirtschaftlichen Verbrauchs, so daß die Anwendung dee § 370 Nr. 5 StGB schon aus diesem Grunde entfällt:
Die Darlegungen des Urteils, daß der Angeklagte versuchten schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 4 StGB sowie nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB begangen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Zinwendungen der Revision sind insoweit offensichtlich unbegründet.
Das Gutachten des Sachverständigen über die volle Verantwortlichkeit des Angeklagten hat das Schwurgericht überzeugt. Im Urteil brinst es zum Ausdruck, daß dieses Gutachten mit dem in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gewonnenen Bindruck übereinstimat. Zu Unrecht meint die Revision, dieser Hinweis des Gerichts auf das Ergebnis des Gutachtens entspreche nicht der selbständigen Stellung des Richters gegenüber dem Sachverständigen. Ob die in diesem Zusammenhange erhobene Aufklärungsrüge zulässig erhoben ist (vgl. dazu BGHSt 2, 168), kann auf eich beruhen. Jedenfalls drängte sich dem Schwurgericht unter den gegebenen Umständen keine weitere Beweiserhebung über die Verantwortlichkeit des Angeklagten auf.
Auch die Strafzumessung ist rechtlich einwandfrei. Tas Schwurgericht hielt bei dem Versuch des schweren Raubes eine gewisse Milderung der Strafe für vertretbar, weil es - freilich ohne Zutun des Täters - beim Versuch geblieben sei; es hat trotz der betonten Strafschärfungsgründe auf die für vollendeten schweren Raub vorgesehe.e Hindeststrafe erkannt, Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß das Gericht von dem umfassenden, äurch § 44 StGB nach unten erweiterten Strafrahmen ausgegangen
Lie reitcre Benaurtung der kevision, dag Schwurgericht habe
nie metiinde im Simie des § 250 übe. 2 StGB bei dem Ange-
klegion lTeatgestellt, vlderspricht den Urteil und iev daher vunbeachıtiich.
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Te die Nachpriifung des Urteils auch sonst keinen den Augeklacten bencchteillgenden
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