Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 12.11.1957 – 5 StR 472/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des Volkes 2216 0017
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Leopold 5 EEE zu: DEE, geboren am EEE 1915 in sm (Hestpreusen) ,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kaufmann Erich > EB zu: DAMM, geboren am ED 1910 in Ku Kreis TED
(Ostpreußen), zur Zeit in anderer Sache in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.November 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revisionen der Angeklagten Sp und DEE zegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.April 1957 werden verworfen,
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Dem Angeklagten SB wira die nach dem 6.April 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründes
Die Strafkammer hat die Angeklagten wie folgt verurteilt;
SCHE unter Freisprechung im übrigen wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in 5 Fällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis,
EEE wegen gemeinschaftlichen Betruges in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis.
Dem Angeklagten SEE hat sie ein Jahr der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.
Beide Angeklagten haben Revision eingelegt.
A. Revision des Anseklasten Sue.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1.) Die Revision sieht einen Verfahrensverstoß in der Zurückweisung des Gesuchs, durch das der Angeklagte den Sachverständigen, Oberarzt Dr.Lades, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.
Die Rüge ist unbegründet. Der Senat hat nur zu prüfen, ob der Beschluß, durch den die Strafkammer das Gesuch zurückgewiesen hat, einen Rechtsfehler erkennen läßt (vgl. BGHSt 8,226,232). Das ist nicht der Fall.
Die Strafkammer hat den Begriff "Besorgnis der Befangenheit" weder verkannt noch falsch angewandt. Sie ist ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß eine Besorgnis der Befangenheit nur besteht, wenn vom Standpunkt des Ablehnenden aus vernünftige Gründe vorliegen, an der Unbefangenheit des Sachverständigen zu zweifeln. Ihre Annahme,
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daß die in dem Ablehnungsgesuch vorgetragenen Umstände keine solchen Gründe Seien, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Ablehnungsgesuch trägt selbst vor, daß der Sachverständige den Angeklagten zweimal befragt und einmal körperlich untersucht hat. Die bloße Tatsache, daß er alsdann vor Ablauf der ursprünglich vorgesehenen Beobachtungszeit und unter Verzicht auf ursprünglich vorgesehene weitere Befragungen sowie auf weitere Untersuchungen sein Gutachten erstattet hat, ist in der Tat kein Grund, der einen vernünftigen Angeklagten zu Zweifeln an der Unbefangenheit des Sachverständigen veranlassen könnte. Ein vernünftiger Angeklagter wird sich in einem solchen Falle sagen, daß der Sachverständige auf Grund der bisherigen Beobachtungsergebnisse zu der Überzeugung gelangt ist, weitere Befragungen und Untersuchungen seien nicht erforderlich. Anhaltspunkte dafür, daß der Sachverständige Dr. Lades über das Entweichen des Angeklagten verärgert gewesen wäre, sind weder aus dem Ablehnungsgesuch noch sonst ersichtlich.
2.) Die Revision erblickt einen weiteren Verfahrensverstoß darin, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ein Obergutachten einzuholen.
Die Rüge ist gleichfalls unbegründet. Nach § 244 Abs.4 Satz 2 StPO kann die Anhörung eines weiteren Sachverständigen abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen ist. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Die Erwägungen, welche die Strafkammer veranlaßt haben, den Beweisamtrag abzulehnen, entsprechen dieser Vorschrift.
Die Gründe des Ablehnungs>eschlusses ergeben, daß die Strafkammer auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Dr.Lades von der vollen Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten überzeugt war, Das wird zwar nicht ausdrücklich gesagt. Es ergibt sich aber klar aus dem Zusammenhang der Gründe, insbesondere aus dem Urstand, daß es in ihnen heißt, das Ergebnis des Gutachtens sei nicht überraschend, weil der Angcklagte bsreits im Jahre 1948 eingehend psychiatrisch in einer Nervenheilanstait untersucht worden sei und auch damals der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen sei, der Angeklagte sei voll zurechnungsfähig, und weil nach dem eigenen Vorbringen des Angeklagten seit 1948 keinerlei Krankheiten oder Unfälle eingetreten seien, die auf den Geisteszustand des Angeklagten schädigend eingewirkt haben könnten. Die Strafkammer hat demnach das Gegenteil der mit dem Beweisamtrag behaupteten Tatsache als bereits erwiesen angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Gründe des Ablehnungsbeschlusses ergeben weiter, daß die Strafkammer an der Sachkunde des Sachverständigen Dr.Lades keinen Zweifel hatte. Auch dies läßt sich aus Rechtsgründen richt beanstanden.
Zu Bedenken könnte Anlaß geben, daß es in den Gründen des Ablehnungsbeschlusses zunächst heißt, der Beweisamtrag sei lediglich damit begründet worden, daß Bedenken gegen die Sachkunde des Sachverständigen Dr.Lades bestünden.
Das ist nicht richtig. In der Begründung des Beweisamtrages ist auf bestimmte Forschungsmittel hingewiesen worden, die der Sachverständige Dr.Lades nicht angewandt hatte. Auch diese Bedenken greifen indessen nicht durch. Die Gründe
des Ablehnungsbeschlusses ergeben, daß die Strafkammer auch geprüft hat, ob ein neuer Sgchverständiger über Forschungsmittel verfüge, die denen des Dr.Lades überlegen seien. Sie hat die Frage ausdrücklich verneint. Einen Rechtsfehler 158t auch dies nicht erkennen. Er kann ins-
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besondere auch nicht daraus hargeleitet werden, daß der Sachverständige Dr.Lades von Forschungsmitteln, die ihm zur Verfügung stehen, keinen Gebrauch gemacht hat, weil
er dies für überflüssig hielt. Das war eine Entschließung des Sachverständigen, die im Rahmen seiner Sachkunde lag und die den Tatrichter, der an dieser Sachkunde keinen Zweifel hatte, nicht zwang, einen weiteren Sachverständigen zu hören,
Dafür, daß das Gutachten des Sachverständigen Dr.Lades von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehe oder Widersprüche enthalte, fehlt es an Jedem Anhalt. Daß die Gründe des Ablehnungsbeschlusses diese Frage nicht erörtern, bedeutet bei dieser Sachlage gleichfalls keinen Rechtsmangel.
3.) Die Revision erblickt einen Verstoß gegen § 60 Nr.3 StPO darin, daß die Strafkammer die Inhaber und Angestellten der Firmen, mit denen der Angeklagte in Verbindung trat, nämlich die Zeugen Im, oe, Kan, BugB und Ip vereiäigt hat. Sie meint, dies sei unzulässig gewesen, weil nach den Feststellungen des Urteils die Zeugen um den strafbaren Charakter der ihnen angetragenen Geschäfte (illegale Interzonengeschäfte) gewußt hätten.
Die Rüge ist unbegründet. Das Merkmal der Beteiligung in § 60 Nr.3 StPO setzt voraus, daß der Zeuge an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, in strafbarer Weise und in der gleichen Richtung wie der Angeklagte mitgewirkt hat (vgl. BGH NIW 1952,110220), Letzteres trifft hier nicht zu. Gegenstand der Untersuchung sind nicht die illegalen Interzonengeschäfte, die der Angeklagte den Zeugen angetragen hat, sondern nur die Taten des Angeklagten, durch die er unter der Vorspiegelung, solche Geschäfte vermitteln zu können, die Firmen zu Vorschußzahlungen veranlaßt hat. An diesen Taten haben die Zeugen nicht in der gleichen Richtung
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wie der Angeklagte mitgewirkt. Sie waren im Gegenteil Opfer dieser Taten.
II. Sachrügen.
1.) Das Urteil stellt für alle fünf Fälle ausdrücklich fest, daß die westdeutschen Geschäftsleute durch die Vorspiegelungen über Festaufträge in einen Irrtum versetzt wurden, der sie veranlaßte, Vorprovisionen zu zahlen (5.54 UA). Damit ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision "zweifelsfrei" festgestellt, daß der Angeklagte jeweils einen Irrtum erregt und dadurch eine Vermögensbeschädigung bewirkt hat. Daß die Getäuschten bei Anwendung der von den Geschäftsleuten zu erwartenden Sorgfalt ihren Irrtum hätten erkennen können, schließt eine solche Feststellung nicht aus.
2.) Nach den Feststellungen des Urteils zahlte Stege an den Angeklagten Vorprovisionen in Höhe von insgesamt 38 000 DN, die er nicht zurückerhalten hat. Das Urteil bezeichnet diese Vermögensbeschädigung StB als "empfindlich". Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Daß Steg trotz des erwähnten Vermögensschadens noch in der Lage war, an andere Personen insgesamt 29 000 IM zu zahlen, bedeutet keinen Widerspruch hierzu.
3.) Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme, daß keine fortgesetzte Straftat, sondern fünf selbständige Straftaten vorliegen. Das Urteil stellt fest, daß der Angeklagte, als er mit der Ausführung der Taten begann, noch keine konkrete Vorstellung über die Firmen, die geschädigt werden sollten, über die Einzelheiten der Geschäfte, die vorgetäuscht werden sollten, und über die Höhe der zu fordernden Vorprovisjonen hatte. Damit hat die Strafkammer in rechtlich einwandfreier Weise einen Gesamtvorsatz ausgeschlossen, wie ihn der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat voraussetzt. Der allgemeine Entschluß, eine Mehrheit von Betrugstaten gleicher Art zu
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begehen, genügt hierfür richt (vg}.. 36CHSt 1,313,315). Nur ihn hat nach den Festsiellunson des Urteils der An-
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geklagte bei Beginn der Tatan gehabt.
4.) Dafür, daß die Strafkammer bei der Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten die anderen Strafverfahren berücksichtigt nätte, die in den Urteilsgründen auf Seite 16 und 22/2% UA bei der allgemeinen Darstellung des Sachverhalts beiläufig erwähnt werden, besteht kein Anhalt.
5.) Die weiteren Revisionsausführungen sind offensichtlich unbegründet.
6.) Auch sonst läßt das Urteil keinen Rechtsfehler sachlichrechtlicher Art erkennen, durch den der Angeklagte beschwert wäre.
B. Revision des Angeklagten DEE.
Die Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolge.
I. Verfahrensrügen.
Die Revision erblickt einen Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Nr.8 StPO darin, äaß während der Hauptverhanälung ein Wechsel in der Person des Verteidigers des Angeklagten eingetreten ist.
Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO müssen bei Verfahrensrügen in der Revisionsbegründung die Tatsachen angegeben werden, in denen die Revision den Verfahrensmangel sieht. Dazu gehört bei einer Rüge der in Rede stehenden Art auch die Angabe der Tatsachen, aus denen sich nach Auffassung der Revision ergibt, daß die Verteidigung durch den Wechsel in der Person des Verteidigers unzulässig beschränkt worden ist. Diese Angabe fehlt hier.
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Die Rüge wäre im übrigen auch unbegrühdet. Der Angeklagte ist zunächst durch Rechtsanwalt Hoi verteidigt worden. Am vierten Tage der Hauptverhandlung hat die Strafkammer folgenden Beschluß verkündet:
"Die Beiordnung des Rechtsanwalts He als Pflichtverteidiger für den Angeklagten
wird aufgehoben, weil zwischen der Verteidigung des Angeklagten S und des Angeklagten TEE X 01 1.1 sionsgefahr besteht.
Dem Angeklagten FEED wiräa der Rechtsanwalt AB als Pflichtverteidiger beigeordnet, "
Die Sitzungsniederschrift ergibt, daß der Beschluß nach Anhörung der Rechtsanwälte HE und EEE una mit Zustimmung des Angeklagten DB erlassen worden ist. Rechtsanwalt AB, der an der Hauptverhandlung von Anfang an teilgenommen hatte, hat den Angeklagten alsdann in der weiteren Hauptverhandlung verteidigt. Er hat ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erklärt, daß ihm die zur Vorbereitung der Verteidigung erforderliche Zeit nicht verbleibe (§ 145 Abs.3 StPO). Darauf, daß die Verteidigung durch den Wechsel in der Person des Verteidigers unzulässig beschränkt worden wäre, kann sich die Revision bei dieser Sachlage nicht berufen.
II, Sachrügen.
1.) Rechtlich bedenkenfrei ist im Gegensatz zur Auffassung der Revision, daß die Strafkammer den Angeklagten nicht als Gehilfen, sondern als Mittäter verurteilt hat. Dies findet in den Feststellungen des Urteils eine hinreichende Stütze. Sie ergeben, daß der Angeklagte das Tatgeschehen weitgehend mitbeherrscht hat und daß er außerdem an der Tat ein erhebliches eigenes Interesse hatte.
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2.) Auch sonst läßt das Urtei sachlichen Strafrechts erkennen, te beschwert wäre.
l keine Verletzung durch die der Angeklag-
Die Entscheidung entspr
icht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt: Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker