Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 992 Haftung des deliktischen Besitzers
Stand: 10.06.2019
Hat sich der Besitzer durch verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat den Besitz verschafft, so haftet er dem Eigentümer nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 992 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Köln, 23.05.2014 – 37 O 268/10Zitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 15.01.2009 – 10 Sa 615/08
- BGH, 17.03.2017 – V ZR 70/16Herausgabeanspruch des Besitzers: Besitzverhältnisse an einem Kraftfahrzeug nach erfolgter Reparatur während der Probefahrt des Bestellers in Anwesenheit des WerkunternehmersZitiert von 16
- BGH, 06.02.2007 – VI ZR 274/05Verkehrssicherungspflicht: Erfordernis einer naheliegenden Möglichkeit der Schädigung von Rechtsgütern anderer (hier: Brandschaden an einer Brücke durch untergestellte Heuwagen) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- OLG Stuttgart, 13.11.2024 – 20 U 55/22
- AG Flensburg, 02.02.2024 – 90 F 54/22
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 19.03.2025 – 14 O 119/23
- LG Lübeck, 18.12.2024 – 10 O 191/23
- BGH, 23.11.2023 – V ZR 170/22Schadensersatzklage wegen Eigentumsverlusts aufgrund Räumung eines Betriebsgeländes: Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wegen Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots; Anforderungen an den Vortrag hinsichtlich Eigentum und Besitz an auf einem Betriebsgelände gelagerten Gegenständen eines GerüstbauunternehmensZitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 992 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.