§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Stand: 10.06.2019
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 290 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.1957 – 4 StR 523/57Zitiert von 1
- BGH, 11.04.2013 – IX ZB 94/12Restschuldbefreiung: Versagung der Restschuldbefreiung nach dem Schlusstermin bzw. in der Wohlverhaltensperiode auf Grund rechtskräftiger Verurteilung wegen einer InsolvenzstraftatZitiert von 6
- BGH, 16.02.2012 – IX ZB 113/11Versagung der Restschuldbefreiung: Nach dem Eröffnungsantrag getilgte rechtskräftige Verurteilung mit Strafvorbehalt wegen einer Insolvenzstraftat als Versagungsgrund; Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter im Beschwerde- und RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 9
- EuGH, 30.01.2024 – C-118/22Zitiert von 15
- EuGH, 25.01.2024 – C-58/22Zitiert von 8
- LAG Düsseldorf, 14.01.2021 – 5 Sa 483/20
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 290 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.