Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund7 Entscheidungen

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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