Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 17.10.1957 – 4 StR 411/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 Stk_431/57 | 2263 01?
In HKHanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maler Andreas F nd aus IC, geboren am ®@. ED WB ir 1: ;
wegen eineiäs
s Bundesgerichtshöfs ir. der Sitzung
& vom 17. Oktober 1957, an der teilgenommen habans
hat der 4. Sirslsenat d 7
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender; , Bundesrichter Dr. Sauer Bundasrichier Dr. Seibert Zunäorrichter Prof. Dr, leng-Hinrichsen Bunässrichter Dr. Flitner
als beiritzende Richter, Staatsanwalt au
als Vertreter der Bundesaawaltschaft, Juetiizenges vellter aD
“ als. Urkundebeanter: der‘ Genchäftöstelle, für Recht erkannt: ir
Die Revisich 'der Sthetannnaltschatt gegen das
Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 16. Avril 1957 wird verworfen.
Die Kosten des: Hechtsmittels, einschließlich der dem Angeklagten in Revisionsrechtszug erwachsenen -
notwendigen Auslagen, werden der Landeskasse aufsrlegi.
Von Rechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten von der Anklage des Heineids freigesprochen, Ihm war vorgeworfen, er habe bei seiner seidlichen Vernehmung vor dem Schöffengericht in Paderhorn en 9. August 1956 in dem Sträfverfahren gegen die Heusg:nilfin Anneliese WEB bewußt verschwiegen, daß. es bei der: Geschlechtsverkehr zwischen ihn und Anneliese VW ar 1. ai 1054 zum Samenerguß gekommen sei
Die Hauagehilfin vd hatte vor.dem Unterhaltsrechtsstreii inres an NEED 1955 geborenen unehelichen Kindes gegen deı. Schlosser Fra als Zeugin uneidlich in Abrede gestellt, daß sie in der. impfängniszeit vom 30. April 1954 bis zur 29. Augunt 1954 außer mit Fre auch mit anderen Männern geschlechtlich verkehr; habe. Deshalb wurde gegen sie ein Strafverlanren wegen Vergehens gegen § 1553 StGB eingeleitet. In diesem wurde der Angeklagte. als Zeuge vernomgen. Dabei gab e* zurächst an, er.habe mit der Kindesmutter am 1. Mai: 1954 nur.versucht, 'geschlechtlich .zu verkehren, Auf Vorhalt bekundete er weiter, daß es bei diesem. Versuch nicht zum Samenerguß gekommen sei und daß er mit
seinem Glieä auch nicht in den Geschlechtsteil der Anneliese vom. der denaligen Angeklagten, gewesen sei. Erst auf ‚nocrmaligen Yorhalt geb er zu, daß e3 doch zu einer Vereinigung dar teschlechisteile gekommen sei. Daraufhin wurde seine Vernebirung abgeschlossen und. er vereidigt. nn
„Pie Sirafkammer stellt fest, ‚der: Eid des Angeklagten habe sich auch auf seine Aussage bezogen, daß es ‚nicht: zum Sanenerzuß gskommen sei; denn er habe diese: Angabe. nicht
ausdrücklich widerrufen. Dieser Teil seiner Bekundung aber war unrickiig, weil ee tatsächlich zum. Samenerguß gekommen
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war, nachäcm der Angeklapte seinen Geschlecohtsteil aus der Scheide des «ääüchens herausgezogen haste. Das Landgericht hal sich jedoch nicht davon überzeugen können, daß dem Angeklagien diese Unrichtigkeit seiner Aussage zur Zeit der Eidesleistung bewußt war. Es glaubt ihm, daß am Schluß der Zeugenvernehmung, nacıı der letzten Berichtigung seiner Aussage, vom Samenerguß nicht mehr die fede gewesen ist; daher sei ihm auch nicht zu widerlegen, daß er auch diese Trage durck sein Eingeständnis der Geschlechisverkehrs für erledigt gehelien habe; der junge, recht wenig gewandte und in seschlechtlichen Dingen noch wenig erfahrene Angeklagte könne die an ihn gerichteten Fragen hinsichtlich des Samenergusses unü des Geschlechteverkehrs nicht klar .unterschieden haben und von der Vorstellung ausgegangen sein, das es nur dereu? ankonmme, ob es in der Scheide der Kindesmutter zum Samenerzuß gekommen zei.
Die vom Generalbundesanwalt im Ergebnis vertretene Revision der Staatsenwaltschaft: beanstandet das Verfahren und.rügt die.Verletzung des sachlichen Rechts, ‚Sie hat keinen srfolg. - : u
1. Die auf "88 244 Abs. 2 und. 245 gtpon gestlitzte verfahrensrüge vertritt die Keinung, daß die Straikammer den "Angeklagten nicht habe freisprechen dürfen, ohne vorher die Fausgehilfin Wp und den Sachbearbeiter der Staatsanwalischeftt als Zeugen zu vernehmen. Beides eber mußte sich dem Tatrichter nicht aufdrängen.
a) Die Notwendigkeit der Vernehmung der Zeugin Win» ergab sich nicht aus ihrer volizeilichen Aussage vom 25. Januar 1957. Denn alles, was die Revision aus der dariiber aufgenommenen Niederschrift anführt, hat der Tatrichisz berulis testgestellt. zr mußte diese Aussage nicht
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so versichei, daß nach ihr der Anseklagte noch nach seiner letzten Berichtigung ausdrücklich in Abrede gestellt habe, daß es Dei ian zun Samenserguß gekommer sei.
b) Bei seiner Vernehmung durch den Sachbearbeiter der Staatranwaltschaft, Gerichtsassessor KW, hatte der Angeklagte am 22. Februar 1957 zugegeben, am 9. August 1956 bewußt verschwiegen zu haben, daß es bei ihn "zum vollendeten Geschiechtsverkehr, d.r. zum Samenerguß" gekomnen sei. Die Urteilsgründe erwähnen zwar dieses im Ermitilungsverfahren abgelegte Geständnis nicht. Der Generalbundesanwalt weist hierzu aber überzeugend darauf hin, 22 bestehe die naheliegende Köglichkeit, daß der Vorsitzende den Angeklagten dieses Geständnis in der Hauptverhandlung vorgehalten hai - was keiner Aufnahme in die Sitzungsniederschrift bedurfte -, daß der Angeklagte die Taisache dieser Gesiänänisses zugegeben hat und das vericht trotzden den Angaben des Angeklagten in der Hauptverbandlung, sowohl über üle kinzelheiten des Geschlechtsverkehrs wie auch zu seiner darüber gemachten Zeugenaussage, Glauben geschenkt hat, etwa weil er seine jetzige Da retellvng mit einer überzeugenden Begründung vorgetragen hatte. Andar >e wäre es auch’ schwer verständlich, daß der
. Sitzunpsvertreter der Stastsanwaltschaft nicht die Zeugen-
vernehaung ' d28 Gerichisassessors Meschede, vielmehr schlie3lich seiba't die: ‚Rreisprechuhg des Angsklagten bean-
‚tragt hats.
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2. Die hiernach verfahrensrechtlich nicht'zu. beanstan-,
denden Feststellungen des lanägerichts schließen eine Verurteilung des Angeklagten wegen eineids aus. Sie lassen aber auch erkennen, deß die Sirafkammer die Frage
einer fahrlässigen Verletzung der widespflicht
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geprüft und ohne Rechtisfehler verneint hat, wenn auch das Urteil den geseizlichen Tatbestand des } 163 StGB nirgendwo ausdrücklich erwähnt.
Die Aussage des Angeklagten war sachlich nur noch in- £0W21.% unrichtig, als er einen Samenerguß überhaupt in Abrede gestellt hatte. Hach den Neststellungen des Landgerichts ar daran aber richtig, daß während des Geschlechteverkehrs
kein Ssmenersuß Stattgefvnaden hai; auf diesen Teil seiner Aunsage kam er nach der Vorstellung des Angeklagten, wie sie das Lenigericht für möglich hält, an (UA S. 4). Der Richter, der ihn seinerzeit als Zeugen vernommen und veraidi;t hat, ist der Auffassung, daß der ängeklagte damals, wenn er hef’ragt worden wäre, "auch die Angaben über den Samenerguß — außerhelb der Scheide - noch ausdrücklich berichtigs haben wiirdefger ist sogar der Ansicht, da? der Angeklagie keine falsche Aussage gemacht hat (UA S. 4). Den Richter interessierte - wie das Lanägericht feststellt - der sachlich. unrichtige Teil der Aussage zur Zeit der Vereidigung nicht mehr, weil die Verurteilung der damaligen Angeklagten WEB wesen fahrlässigen ralscheides nur davon abhing, ob sie mit Te geschlechtlich verkehrt ‚hatte; angesichts dieser Fesistellungen ist es offensichtlich, daß Gar Landgericht auch die Frage einer fahrlässigen Verletzun: der #idesp2licht durch den Angeklagiven hat verneinen wollen; denn es Zührt am Schluß der Urteilsgründe aus, für inn sei demals "somit nicht erkennbar die Wotwendigkeit gegeben gewesen,. auch seine unrichtigen Angeben hinsichtlich des Samenergusses noch ausdrücklich richtigzustellen"; er habe sich darauf verlassen dürfen, daß ihm, soweit erforderlich, auch insoweit noch Vorhalte gemacht urd bestimmte , Fragen vorgelegt werden würden. Damit hat der Tutrichier ausdrücklich eine Pflicht des jungen und Tvecht wenig gewandten Angeklagten verneint, sich durch Be-
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fragen des vsrnehnenden Richters darüber zu ver;ewissern,
ob der von ihr geleirtete Lid auch seins - nach allem nur versehentlich nicht widerrufener - Angaben zur Frage des Samenergusses unfasse, Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zutage (v«l. auch BGH 4 StR 484/56 von 13. Dezenber 1956,
5. 4-6). Die Staaisanwaltschaft hatte übrigens eine Verletzung des § 16% StGB nickt ausdrücklich gerügt (S. 1 ihrer Revisionshegründung) .
Somit jet dis Revision als unbegründet zu verwerfen, und zwar auca besäglich der Eostenentscheidung der Strafkemner. Auf Grund der gemäß § 301 StPO insoweit gebotenen Nachprüfung des Urteils ist der Secoat zu dem .!rgebnis gelangt, daß das Landgericht, das den § 467 StPO anführt, keine Veranlassung hatte, den { 467 Abs. 2 Satz 1 und 2 SiPO anzuwenden, Das Revisionszericht hat von dem ihm im § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO eingeräunten Ermessen Gebrauch genscht.
Krumme Sauer. Seibert Lang-Pinrichsen ‘ Tlitner.
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