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BGH Entscheidung vom 13.12.1956 – 4 StR 484/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 484/56 Im Namen des volkes

In der Strafsache gegen

den Malergesellen Georg_B aus Landkreis ‚„ geboren am

1928 in Q

wegen fahrlässigen Falscheids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Dezember 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesriehter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter, .

Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. serereee der Verkündung als Vertreter _ der Bundesanwalt-chaft, Justizangestellter au u als Urkundskeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom. 23. August 1956 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen. Ihr werden die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist fleißig, strebsam, steht in gutem Ruf und ist nicht vorbestraft, Er ist vom Landgericht wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten, unter Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung, verurteilt worden.

Seine Revision, welche die allgemeine Sachrüge. erhebt, führt zur Aufhebung des Urteils und zu seiner Freisprechung. u

Nach den Feststellungen handelt es sich im wesentlichen um folgenden Sachverhalt: Der damals noch jJung-verheiratete Angeklagte war 1952 in einer Sommernacht mit sei-

- nem Fahrrad zwischen Bünde und Ahle unterwegs. In seiner Begleitung befanden sich die etwas angetrunkene Frau Anita EUER und deren Freundin Margrit WM, die später nach Übersee ausgewandert ist. Der: Angeklagte wollte. Frau DB WE, äie kein’ Reg hatte, auf- Aufforderung von Arbeits- . kameraden nach Haüse bringen. Nahe bei dem.Ort Ahle wurden sie auf der 6m breiten Landstraße von einem englischen

j Lastkraftwagen überholt. Dieser stieß kurz darauf mit einem von dem Kraftfahrzeugnmeister I) gesteuerten entgegenkommenden Personenkraftwagen. zusammen. Eu und .vier Insassen seines Wagens erlitten schwere‘ Verletzungen. Der Angeklagte meldete sich bei einem inzwischen eingetroffenen Polizeibeamten als Tatzeuge. Die Personalien der beiden Frauen schrieb sich der Beante nicht auf, weil diese. erklärten, von dem Unfall nichts wahrgenommen zu haben. Der Angeklagte bemühte sich anschließend um die Verletzten.

Im Strafverfahren gegen I) sagte er als Zeuge aus. Daß er sich in Begleitung zweier Frauen befunden hatte, erwähnte er nicht. Gefragt wurde er nicht danach. Auf Grund des damaligen Beweisergebnisses wurde VO » wegen fahrlässiger Tötung u.a., zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. In dem späteren Schadensersatzprozeß einer der Mitfahrerinnen NE gegen diesen, wobei diesmal auch Frau EM gehört wurde, kam die Zivilkammer zur Klagabweisung. In den Urteilsgründen wurde dargelegt, daB entgegen den Ausführungen des Strafurteils die Aussage des Zeugen Bra nicht mehr zur Unterstützung der Bekundungen der beiden englischen Soldaten herangezogen werden könne. Es sei möglich, daß Frau En neben DrB gegangen und der Ikw beim Überholen infolge seiner Breite und &h dieser Stelle recht schmalen Straße in die Fahrbahn Mh geraten sei. Demzufolge sei ein Verschulden Mß> an dem Unfall nicht erwiesen.

Darauf kam es zur Einleitung des jetzigen Strafverfahrens gegen den Angeklagten wegen Meineids. Die Frage, "ob und wie er, Frau EEE und ihre Freundin im Zeitpunkt der Überholung durch den englischen Lastwagen gefahren oder gegangen sind", konnte in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden. Der Angeklagte konnte-ebenso wie Frau DR hierüber keine sicheren Angaben mehr machen. Ihm war deshalb nicht nachzuwäisen, daß er - durch seine Schilderung über seine Art der Fortbewegung auf der Fahrbahn und den Abstand des Lastwagens von ihm während der Überholung - in dem Strafverfahren gegen MOM positiv etwas "Falsches" bekundet hatte. Die Strafkammer sieht aber eine fälsche Aussage in dem Verschweigen der Tatsache, daß er sich in Begleitung

B:--- a.’

der beiden Frauen befunden hatte. Diessei für die Entscheidung erheblich gewesen, er habe das nicht deshalb verschweigen dürfen, weil er nicht danach gefragt worden sei. Wenn sich etwa herausgestellt hätte, daß Frau DER Ganal1s neben ihm ging, so hätte jenes Strafverfahren vielleicht ein anderes Ergebnis gehabt.

Daß der Angeklagte: insoweit vorsätzlich falsch geschworen habe, nimmt das Landgericht nicht an; denn er hatte, wie ihm nicht zu widerlegen, darauf vertraut, er brauche in seiner Aussage die Anwesenheit der Frauen nicht zu erwähnen.

Er hat aber nach Auffassung dee Landgerichts fahrlässig falsch geschworen. Er ‚hätte sich sagen müssen und können, daß es für die Schuldfrage erheblich sein konnte, ob er allein oder in Begleitung von zwei Frauen und ob zumindest eine von ihnen unmittelbar, ‚bei ihn. war. Er hätte erkennen können und müssen, daß er. such diese "erhebliche Tatsache bei seiner. ‚sidlichen. Ansnage anzugeben habe.

Soweit die Strarkanner.daregt, "ie eiätohh Aussage des Angeklagten sei ‚unvollständig und daher objektiv falsch gewesen, ist dagegen reehtlich" Nichts zu, c‚innern (BGGSt 2, 20; 7, 127).

Die Begründung & des, Schuldvorwurfs des fahrlässigen Falscheids hält jedoch der rechtlichen "Nachprüfung nicht stand. Schon im allgemeinen braucht ein Unfallzeuge nicht ohne weiteres auf den Gedanken zu kommen, er müsse bei seiner Aussage ungefragt angeben, daß bei dem Geschehnis ausser ihm noch andere Personen anwesend waren. Im hier zu entscheidenden Fall scheidet nach den getroffenen Feststellungen ein unmittelbares Nebeneinandergehen des An-

geklagten und der Frau DB während des Vorbeifshrens des Lastwagens, als nicht nachweisbar, für die Beurteilung seiner Zeugnis- und Eidespflicht aus. Dann bedeutet es aber eine Überspannung der an den Angeklagten - als damaligen Zeugen - nach seinen persönlichen Verhältnissen und Fähigkeiten zu stellenden Anforderungen, wenn das Lendgericht annimmt, er habe die Anwesenheit der beiden Frauen und die Tatsache, daß er eine von ihnen, zeitweise auf dem Fahrrad, zeitweise neben ihr gehend, nach Hause begleitete,

als erheblich erkennen und angeben können und müssen.

Dem Angeklagten war bekannt, daß beide Frauen auf Befragen des an der Unfallstelle erschienenen Polizeibeamten diesem gegenüber erklärten, sie hätten von dem Zusammenstoß nichts wahrgenommen. Sie entfernten sich alsbald und wurden später weder zur Polizei noch vom Landgericht in der Strafsache Marquart vorgeladen. Danach, ob er allein war oder ob

noch andere Personen zugegen oder gar mit ihm zusammen waren, hat den Angeklagten —- wie erwähnt - damals niemand gefragt. Er hat zudem wahrheitsgemäß ausgesagt, wo er sicl:. im Unfallzeitpunkt auf der Landstraße nach seiner Erinnerurg befand und in welchen Abstand der englische Lastwagen an ihm vorbeikam: Er hat zwar gewußt, daß es im damaligen Strafverfahren entscheidend darauf ankam, welches der beiden Fahrzeuge dem anderen in die Fahrbahn geraten war. Es kann aber nicht verlangt werden, daß er aus seiner Schau und bei seinem Intelligenzgrad hätte auf den Gedanken kommen sollen , es sei erhelblich und von ihm anzugeben, daß er mit zwei Frauen zusammen war und wo sie sich im entscheidenden Zeitpunkt befanden. Er brauchte sich nicht zu sagen, daß

es nach der Auffassung des Strafrichters erheblich sein könnte, wenn man die Überzeugung gewönne, daß Frau Birkmann links neben ihm gegangen sei, da sich daduröh die Fahrbahn für den Lkw verengt hätte. Ein Zeuge ist nicht verpflichtet, die Aussichten des Verfahrens, wie sie vom

a. . 2.

sandpunkt des erkennenden Richters aus zu beurteilen sind, in seine Überlegungen einzubeziehen und den Inhalt seiner Eidespflicht darnach zu bemessen. Das gilt nicht nur für den bürgerlichen Rechtsstreit (vgl BGHSt 3, 221

= NIW 1952, 1383 Nr 19). Es muß erst recht für das

durch Mitteilung der Beweisfragen Einblick in die Beweislage erhalten. Derart weitgehende Anforderungen, wie sie die Strafkammer hier aufgestellt hat, sind, insbesondere gegenüber einem einfachen Mann aus ländlicher Gegend, rechtlich nicht zu begründen.

Nach alledem ist nicht dargelegt, daß die Unvollständigkeit der damaligen Zeugenaussage des Beschwerdeführers auf Fahrlässigkeit beruhte (§ 163 StGB). Das Urteil kann somit nicht bestehen bleiben.

Nach der Sachlage kommen angesichts der seit dem Unfall verstrichenen Zeit und der Ergebnislosigkeit der Vernehmung von Frau EOEBER weitere tatsächliche Feststellungen nicht mehr in ‚Betracht. Der Angeklagte. iot- daher von der Anklage: des fahrlässigen ralscheids ' von hier äus freizus Sprechen (§ 3541 Abs 1 StPro)“ nu ze

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs 1 und Als 2 Satz 2 StPO. Ein Schuldvorwurf 1äß8t sich gegen den Angeklagten rechtlich nicht begründen.

Krumme Dr. Sauer . Seibert Lang-Hinrichsen Dr.Wiefels

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