Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.10.1957 – 2 StR 412/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
2 StR 412/87 2661 07€
m UTanen aes Volkes
Ih der Strafsache gegen
den Postiacharbeiter Alfred W I) aus rg GEB: zerorcn an EEE 1515 ;: VE.
wegen Beleidigung
hat der 2. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1957, an der teilgenomien hapben:
Benatspräsident Dr. Baldus ale Vorsitzender. Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharperseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. kenges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. BD - ale Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizargestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil’ des Landgerichts in Frankfurt an Main von 24. April 1957 mit den Feststellungen aufgehobsn. Die Sache wird zu neuer Verlandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsntittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
— — — u | nn u mn.
Der Angeklagte ist wegen (tätlicher) Beleidigung der 11-jährigen Bernhilde | zu. einer Geldstrafe verurteilt worden. lit seiner Revision macht er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und ds sechlichen Rechts gel;end:
I. Verfahrensrügen.
1. Die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 3 StPO führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Die Niederschrift über die Hauptverhandlung beweist, daß nach Stellung der Anträge durch Staatsanwaltschaft und Verteidigung. und Gewährung des letzien Wortes an den Angeklagten die Beweisaufnahme wieder eröffnet und die Kutter der Berrhilde > als Zeugin vernommen wurde. Das wiederholte sich noch einmal, nachdem die Verhandlung wiederum geschlossen worden .war. Nach der letzten Vernehmung der Frau zB wurden zwar Staatsanwaltschaft und Verteidiger, nicht aber der Angeklagte noch einmal angehört. Das ergibt sich: aus. der ‚nega-
. tiven Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO), in das:.die
Gewährung ües letzten Woris an den Angeklagten als wösent- ‚liche Förmlichkeit der Verhandlung aufzunehmen . ist. Die. Bedeutung des § 258 Abs. 3 StPO zwingt zur sirengen Ma folgung der Vorschrift (BGH Urteile 3 StR 301/55 vom.
1, Dezember 1955 und 2 SiR 348/54 vom 18. Januar 1955).
Daß das Urteil auf dem Verfahreneverstod beruht, kann insbesondere in einem Fall, in dem wie hier noch eine „Beweisaufnahme nach Gewährung des letzten W Worts an den
© "Angeklagten staitfand, nicht ausgeschlossen werden.
De ern
n
Ds des TJrtsil somis aufgehonen werden muß, bedarf v8
ro)
xeiner Entscheidung über Jie weiseren Verfahrenerügen. Für die neue Verhandlung sei ober auf folgendes hinge-
a) Nachdem die Sachverständige die Zerjeneignung “er in oder kurs vor der Pubertät stehenden einziger Teizeugin jedenfalls für ihre vor der Hruptverhendlung ge-
machten Bekunävngen bezweifelt hat, sollte das Lendsericht von jeder sich bDieienden Gele egenheit sur Nachprüfung der
Glaubwürdigkeit der Zeugin Gebrauch machen. Schon unter
dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Aufklärungspflicht
nach § 244 Abs. 2 StPO wäre deshalb die Vernehmung der Lehrerin, die in ihrer schriftlichen Äußerung das phantasiereiche kin& als geltungsbedürftig bezeichnet hat, geboten gewesen.
b) Bederklich iet auch die Ablehnung der Vernehmung des Beweisentrages auf Vernehmung des Ingo x sarüter, daß Bernhilde ihm nichts von dem jetzt von ihr bekundeten Griff unter den Rock, wohl aber von dem Betasten der
Brust erzählt hat, das sie in der Hauptverhandlung nicht
bekundet hat. Würde der Zeuge dies bestätigen, so würden weitere äweifel an der Glaubwürdigkeit des Kindes begründet werden. Der Beweisamtrag ist deshalb nicht ohne. Be-
. deutung für die Entscheidung.
II. Sachrüge.
Auch in sachlich rechtlicher Hinsicht ist das Urteil insofern zu beanstanden, als es keine Feststellungen. darüber. trifft, ob die auf Grunä der Zinlassung des Angeklagten festgestellte Berührung der 3rust des Eädchens von dem Angeklagten gewollt wurde, ob er aiso insoweit vorsätzlich gehandelt hat,
D
- —
I
Kisrnach ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
Baldus
Dr.
Dr. Schalscha
Dotterweich ! Scharpenseel enges