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BGH Entscheidung vom 01.12.1955 – 3 StR 301/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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1. den Vertreter Hans_P aus FegnminE> &: zevoren am ın R
2. den Elektroingenieur Heinz B aus TED
EB zeroren an 1902 ın ; |
wegen Betruges u.a.
hat der 3. Strafsenat äes Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Dezember 1955, an der teilgenommen haben:
„Senatspräsident Glanzmann = sls Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch “ Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
Bundesanwaltg in der Verhandlung, Oberstaatsanwa bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wirä das Urteil
des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Dezember 1954
mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden sind,
In äiesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über ädie Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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1.) Nicht durchzugreifen vermag die von beiden Beschwerdeführern erhobene Rüge, die Strafkammer sei nicht oränungsmäßig besetzt gewesen. Die Revisionen nehmen an, bei der Entscheidung über die Verteilung des Vorsitzes in den Kanmern des Landgerichts für das Geschäftsjahr 1954 habe der
. dem Präsidium angehörende Landgerichtsrat Dr. F9 entscgen der Vorschrift des § 62 Abs 2 Satz 2 GVG mitgewirkt.
"Sie schließen das aus dem Umstande, daß das Protokoll, in dem ‚der Beschluß über die Verteilung beurkundet ist, auch von
Dr. Fr unterzeichnet worden ist. Seine Unterschrift bezieht sich jedoch nur auf die in dem Protokoll ebenfalls beurkundeten Beschlüsse über die Geschäftsverteilung ge-
mäß § 63 GVG, an deren Fassung er als Mitglied des Präsidiums gemäß § 64 GVG mitzuwirken hatte. Das ergibt sich ohne weiteres aus der Erwägung, daß sämtliche die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern betreffenden Entscheidungen vernünftigerweise in einem Protokoll zusammengefaßt worden sind und daß deshalb das Protokoll, auch von dem dem Präsidium angehörenden ältesten Landgericht srat unterzeichnet
Werden mußte.
2. ) Dagegen führt die ebenfalls von beiden Revisionen Z&eltend gemachte Rüge, den Beschwerdeführern sei unter Verletzung .des § 258 Abs 2 und 3 StPO neben ihren Verteidigern nicht
aas letzte Wort gewährt worden, zur Aufhebung des Urteils nebst den Feststellungen, soweit die Angeklagten zu Strafe verurteilt worden sind.
Im Hauptverhanälungstermin vom 14. Dezember 1954 war die Beweisaufnahme geschlossen worden. Die Staatsanwaltschaft und die Verteidiger hatten ihre Ausführungen gemacht und ihre Anträge gestellt. Sodann waren die Angeklagten befragt wor-
den. ob sie selbst noch etwas zu ihrer Verteidigung anzuführen hätten, und hatten sich erklärt, Die Hauptverhandlung war sodann auf den 15. Dezenber 1954 vertagt worden.
An diesem Tage ist nach der Sitzungsniederschrift vom Gcricht beschlossen worden, es solle noch einmal in Gie mündliche Verhandlung eingetreten werden. Sodann wurde der Angexlagte rg darauf aufmerksam gemacht, daß seine Tat zu Ziffer ı des Eröffnungsbeschlusses (Betrug zum Nachteil der Yereinsbank) auch als Vergehen nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen angesehen werden könne. Der Ängeklagte Zn wurde darauf hingewiesen, daß er "bei einer eventuellen Annestierung" den Antrag stellen könne, daß das Verfahren
zum Zwecke der Freisprechung wegen erwiesener Unschuld fortgesetzt werde. Das Protokoll enthält im Anschluß hieran den Vermerk:
"Staatsanwalt und Verteidigung wiederholten die früheren Anträge.
Es wurde das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und durch Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe dahin verkündet: „ooc> ."
Unter dem 2. April 1955 erging ein vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschriebener Berichtigungsbeschluß des Inhaltes, in dem Protokoll vom 15. Dezember 1954 sei hinter den Worten "die früheren Anträge" einzusetzens
" - Die Angeklagten geben auf Befragung keine Erklärung nehr ab. -"
Ferner ist in dem Beschluß vermerkt, es stehe fest, daß alle Angeklagten befragt worden seien und nichts mehr erklärt hätten.
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Die Revisionsbegründungsschriften, mit denen geltenä gemächt wird, daß die Beschwerdeführer am 15. Dezember 1954
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das letzte Wort nicht erhalten haben. sind bereits am 16. 17. März 1955 beim Landgericht eingegangen. Eine Protokoliberichtigung, die einer Verfahrensrüge nachträglich die
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Grundlage entziehen soll, darf vom Revisionsgericht nicht beachtet werden (BGHSt 2, 125). ıs ist demnach davon auszugehen, daß die Angeklagten im Termin vom 15. Dezember 1954 nach den Vorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger nicht nochmals das Wort erhalten haben. Das hätte aber geschehen müssen, nachdem das Landgericht es für notwendig erachtet hatte, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen und rechtliche Hinweise zu geben. Unter diesen Umständen var
der zwingenden Vorschrift des § 258 Abs 2 und 3 Stpo nicht dadurch Genüge:rigetany. daß die Angeklagten im Termin von
14. Dezember 1954 das letzte Wort gehabt hatten. Der Sinn dieser Vorschrift ist, Sicherheit dafür zu schaffen, daß dem Angeklagten das rechtliche Gehör zu jedem Vorgang der Hauptverhandlung zuteil wird und daß er durch die Urteilsverkün-
‚dung nicht überrascht wird. Ta es sich um eine wesentliche
Voraussetzung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens handelt, ist auf strenge Befolgung der Vorschrift zu halten. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß die Verurteilung dor Angeklagten auf dem Verfahrensfehler beruht. In diesem Umfange ist deshalb das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Soweit das Verfahren gegen den Angeklagten BD. eingestellt worden ist, greift seine | Revision das Urteil nicht an. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, ob das Urteil auch insoweit auf der Ver-
letzung des § 258 Abs 2 und 3 StPO beruhen kann.
3,) Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Verfahrensrügen einzugehen.
Für äie neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisen:
a) Beteiligt im Sinne des § 60 Nr 3 StPO ist derjenige,
der in strafbarer Weise an der Tat, welche den Gegenstrnä der Untersuchung bildet, in derselben Richtung mitgewirkt hat wie der Beschuldigte (BGH NIJW 1951, 324 Nr 24; BGHST 4, 368). Geht man von dieser Begriffsbestimmung aus, so sind nach fcn bisherigen Feststellungen der Buchhalter S® ınd der Steuerberater Dr. rg: die das Landgericht als Zeugen . di vereidigt hat, der Beteiligung an dem Vergehen Bo |) " nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen verdächtig. Denn sie heben auf Seiten Pr an der Verhandlung über eine neue Kredithergabe am 20. November 1953 mit der Veguiiil> t eilgenomrien. Dabei wurde der Status zum 50. September 19573 vorgelegt, den SB auf Anweisung von I] falsch aufgestellt und Dr. RB unterschrieben hatte. Bei der Frage, ob der Schlossermeister u als Zeuge zu vereidigzen ist, wird zu berücksichtigen sein, däsß derjenige, der an den Bestechungsakt als mäter oder als Gehilfe eines Vergehens nach § 333 StGB teilgenommen hat, beteiligt im Sinne des
8 60 Nr 3 StPO ist (RGSt 64, 296 /2987).
! b) Falls die Strafkammer den Angeklagten BD edenn 9 eines Vergehens gemäß § 240 Abs I Nr 3 KO schuldig befinden sollte, wird sie die Tatsachen, in denen sie die Mängel der Buchführung erblickt, näher erörtern müssen. So wird sie darlegen müssen, warum bestimmte Forderungen "faul" waren. aus welchen Gründen sie annahm, daß "uneinbringliche" Forderut gen vollkommen hätten abgebucht werden müssen, aus welchen Gründen die Warenbestände in den Bilanzen zu hoch cngegeben waren und wie es im einzelnen buchtechnisch bewerkstelligt wurde, daß Verluste als Forderungen der Gesellschaft gegen aie Gesellschafter ausgewiesen wurden. Die Feststellungen der Strafkammer werden auch erkennen lassen müssen, daß sie sich - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen -
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eine eigene Vorstellung über die in’Trage stehenden huchungs- » technischen Vorgänge gemacht hat.
c) Im Falle der dem Angeklagten Bi vorgevorfenen schweren passiven Bestechung, wird die Strafkammer darlogen müssen, inwiefern der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB war. Esımuß festgestellt werden, welche- staatliche Stelle die Anstellung vorgenommen hat und daß sie in der vorgeschriebenen Weise geschehen ist (RGSt 74, 105; BGH in
LM Nr 1 zu § 359 StGB). Die Strafkammer hat zu Recht angenommen, daß bei einem Beamten die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit eine in das Amt einschlagende pflichtwiädrige Handlung ist. Die Strafkamner hätte aber näher darlegen müssen, inwiefern der Angeklagte mit der ihm zur Last gelegten Äußerung seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit verletzt hat, Der Umfang dieser Pflicht kann sich aus dem Gesetz oder aus den besonderen Dienstvorschriften ergeben, die dem Angeklagten entweder allgemein oder besonders erteilt worden sind (BGHSt 4, 294). :Die Pflicht:zur Verschwiegenheit unfaßt nicht schlechthin alle Angelegenheiten, die einer Beamten dienstlich bekannt werden (vgl § 13 Abs 3 und 4 des zur Tatzeit geltenden Gesetzes über die Rechtsstellung der Beanten und Angestellten im öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 25. Juni 1948, GVBl S 101). Auch der Anstellungsvertrag kann unter Umständen den Umfang der Geheimhaltungspflicht bestimmen.
d) Im Falle des äem Angeklagten a ) zur Last gelegten Betruges zum Nachteil der Firma KW : vB vir: das Landgericht zu prüfen haben, ob die Firma die Rechenmaschine nicht sowohl auf Grund der unwahren Erzählung des Angexlagten als vielmehr im Hinblick auf den bereits erteilten Auftrag und, um weitere Aufträge zu erhalten, zur Verfügung gestellt hat. Die bisherigen Feststellungen legen diese Annahme nahe:
Sollte sie sich bewahrheiten, so würde die Lüge des Angeklagten für die Hergabe der Rechenmaschine nicht ursächlich gewesen sein und ein Betrug nicht vorliegen.
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Dr. Schalscha Dr. Wiefeis