Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1987

BGH Urteil vom 30.09.1987 – 2 StR 412/87

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Iso D GE aus vH , geboren am EEE 19: in STEEEB (Jugoslawien),

wegen versuchten Mordes

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 30. September 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier

Theune Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht zB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt (EEEEERgEEE

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

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Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Dezember 1986 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch das Rechtsmittel dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staats-

kasse.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines versuchten Mordes freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung formellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

Am 14. Mai 1981 schoß die frühere Mitangeklagte, die zeugin AM, in der wohnung des Zeugen SC in der TOR Strane in FO mit einer Pistole der Marke Ceska, Kaliber 7,65 mm, mehrmals auf zB und verletzte ihn lebensgefährlich. Sie wurde deshalb von der 20. großen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main

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wegen versuchten Mordes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, den Anschlag auf das

Leben des Zeugen zB seplant, der Zeugin AP die Tatwaffe übergeben und deren Funktion erklärt, die Zeugin am

Tattag mit einem Pkw von VE nach FE

gefahren und zur Tat veranlaßt, sowle diese als eigene ge-

wollt zu haben.

Die Zeugin hat im Ermittlungsverfahren gegenüber der Kriminalpolizei, dem Ermittlungsrichter und einem Sachverständigen einander widersprechende Angaben über die Tatbeteiligung des Angeklagten gemacht. In der Hauptverhandlung vor der 20. großen Strafkammer gegen sie und den Angeklagten (das auf Grund dieser Hauptverhandlung gegen den Angeklagten ergangene Urteil wurde vom Senat aufgehoben) hat sie sich nur insoweit zur Sache eingelassen, als sie durch ihren Verteidiger eine von ihren früheren Angaben wiederum abweichende, den Angeklagten belastende, schriftliche Stellungnahme verlesen ließ, Fragen beantwortete sie nicht. In der nunmehrigen Hauptverhandlung vor dem Landgericht wurde sie am 2. Oktober 1986 als Zeugin vernommen. Sie belastete den Angeklagten erneut, ihre Aussagen deckten sich dabei aber in einzelnen Punkten nicht mit der in der früheren Hauptverhandlung verlesenen Erklärung.

"Diese Angaben machte die Zeugin äußerst zögernd und unwillig. Vor Beginn der Hauptverhandlung hatte sie bereits versucht, wegen einer behaupteten Gefährdung im Ausland - in Jugoslawien - von der Verpflichtung zur Aussage freigestellt

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1987-09-30/2-str-412-87#rd_6

zu werden. Nachdem dieser Antrag abschlägig beschieden worden und erst, nachdem sie vom Gericht wiederholt darauf hingewiesen worden war, daß ihr nach ihrer eigenen rechtskräftigen Verurteilung wegen der von ihr begangenen Tat ein Aussageverweigerungsrecht nicht mehr zustehe, und nach Androhung von Beugehaft, war die Zeugin erst bereit, Angaben zur Sache zu machen ... Die Vernehmung der Zeugin mußte dann vor ihrer Beendigung abgebrochen werden, weil sie sich wegen gesundheitlicher Probleme auf mangelnde Aussagetüchtigkeit

berief ... Es wurden deswegen neue Termine zur Fortsetzung der Vernehmung bestimmt und die Zeugin zunächst mündlich dazu geladen ... Die Zeugin ist zu diesen Terminen nicht erschienen ... Ein vom Gericht erlassener Vorführungsbefehl

konnte nicht vollzogen werden, da die Zeugin untergetaucht war, ohne daß es den geringsten Anhaltspunkt für eine Bedrohung gab. Intensive Nachforschungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft, in die auch Interpol eingeschaltet wurde, ergaben in der Folgezeit lediglich Hinweise darauf, daß die Zeugin I] sich wahrscheinlich ins Ausland abgesetzt hat" (UA S. 19, 20).

Nach den Angaben der Zeugin AU sind "alle Absprachen, die sie ihrer Darstellung nach zur Tat bewogen haben, „.. unter vier Augen zwischen ihr und dem Angeklagten DEE getroffen worden" (UA S. 17). Das Landgericht hat den Freispruch des Angeklagten im wesentlichen wie folgt begründet: "Angesichts ... der zahlreichen ... Widersprüche wäre es für das Gericht von zentraler Bedeutung gewesen, die Zeugin AB ausführlich zu vernehmen. Die zahlreichen Widersprüche in ihren Angaben hätten ihr vorgehalten werden

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müssen. Dabei handelte es sich einmal um Widersprüche über ihre Motivation und die die Tat auslösenden Ereignisse in Bezug auf eine Beteiligung oder Einflußnahme durch den Angeklagten DB. zum anderen handelte es sich um Widersprüche in den Teilen ihrer Aussage, in denen sie den Angeklagten DEE pelastete ..- Die Zeugin hat sich aber einer eingehenden Befragung entzogen und damit ihr in der Hauptverhandlung in eigener Sache gezeigtes Verhalten, sich keiner Frage durch das Gericht oder die übrigen Prozeßbeteiligten zu stellen, fortgesetzt. Das Gericht konnte unter diesen Umständen auf ihre Angaben keine Verurteilung stützen" (UA S. 22, 23).

Zu den Angaben der kommissarisch vernommenen Zeugen si und EEE verhält sich das angefochtene Urteil nicht.

II.

Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung des g 244 Abs. 6 StPO in zwei Fällen rügt (I 1 und 2 der Revisionsbegründung), ist ihr Vorbringen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Einzugehen ist daher nur auf die Beanstandungen, das Schwurgericht habe durch die Verlesung von Vernehmungsniederschriften § 251 StPO (11 der Revisionsbegründung, siehe unten zu 1) und durch die Ablehnung von Beweisamträgen § 244 Abs. 3 Stpo verletzt (III der Revisionsbegründung, siehe unten zu 2).

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AZE

1. Das Landgericht hatte sich um die Ladung der in Jugoslawien lebenden Zeugen SER und MON auf diplomatischem Wege bemüht und diese Zeugen überdies formlos angeschrieben, um sie zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu bewegen. Beide sind ausgeblieben. Gestützt auf § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO wurden vom Landgericht daraufhin die Niederschriften über die kommissarischen Vernehmungen dieser Zeugen durch den Untersuchungsrichter des Landgerichts Belgrad verlesen, obwohl Ladungsnachweise nicht vorlagen. Dieses Verfahren beanstandet die Beschwerdeführerin.

Die Rüge bleibt ohne Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf der Verlesung der Niederschriften nicht beruht. Das Schwurgericht hat den Angeklagten freigesprochen, weil die Zeugin AU, die alle Absprachen über die Tat mit dem Angeklagten unter vier Augen getroffen haben will, nicht abschließend vernommen werden konnte. Auf die Bekundungen der Zeugen SEM und MP wird dabei überhaupt nicht eingegangen. Es kann daher ausgeschlossen werden, daß das Schwurgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es die Niederschriften nicht verlesen hätte.

Eine Umdeutung dieser Verfahrensbeschwerde in eine Aufklärungsrüge kam nicht in Betracht, da es an dem gemäß § 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag für eine derartige Beanstandung fehlt.

2. Mit einer Reihe von Beweisamträgen hatte sich die Staatsanwaltschaft um den Nachweis bemüht, daß

a) die Zeugin | einer Mitgefangenen in der Justizvollzugsanstalt die Tatbeteiligung des Angeklagten SO geschildert habe, wie sie in der Anklageschrift niedergelegt ist, und daß sie einem Polizeibeamten den Parkplatz gezeigt habe, auf dem der Angeklagte nach ihren Angaben einen Pkw abgestellt hatte, der dort auch aufgefunden worden

sei;

b) die Angaben des Angeklagten über sein Verhalten am mattage unrichtig seien (Zeugen Cu und BEE) und

c) 2 auf Veranlassung eines Angestellten des Jugoslawischen Konsulats habe beobachtet und von einem jugoslawischen Agenten getötet werden sollen.

Das Schwurgericht hat diese Anträge als für die Entscheidung ohne Bedeutung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Alle Beweisbehauptungen beträfen mittelbare Tatsachen, auf die es hier nicht ankomme; durch die beantragte Beweiserhebung könne nicht bewiesen werden, ob die früheren Angaben der Zeugin AUEEER der Wahrheit entsprochen hätten; aus den in das Wissen der Zeugen CIE und BB gestellten Tatsachen könne nicht unmittelbar und zwingend auf erhebliche Tatumstände und einen Täter geschlossen werden; die Behauptungen, daß 20EEB peobachtet und von einem Agenten habe getötet werden sollen, besagten nichts über eine mäterschaft oder sonstige Verstrickung des Angeklagten in die Tat.

„Sue

gen ablehnen (KK-Herdegen, Rdn. 83 zu S 244 Stpo M.wW.N.; BGHSt 10, 208,210).

Van

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bindung mit dem Beweisergebnis nicht ausreichen würden, um zu einer Verurteilung zU gelangen. Diese Bewertung steht in Einklang mit der Urteilsbegründung. Die Ablehnung der Be-

weisamträge ist deshalb nicht zu beanstanden.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer