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BGH Entscheidung vom 26.09.1957 – 4 StR 301/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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in lacnen des VYuolken

1 ) den Schlosser Johann ändreas W jun. aus ,‚ dort geboren an 1927,

2.) den Bergmannsinvaliden Johann Anüreas sen. u geboren am 1902 in A

3.) den Bergmann Gustav Hermann llartin 5 jun: aus O , geboren am 19 in G ilolland,

4.) den Bergsmanninvaliden Gustav S sen. aus EEE , dort geboren am

1894, 5.) de aus OD

schinenschlosser Nelmut__D dort geboren am R

wegen Aufruhr u.8.

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. September 1957, an der teilgenommen haben:

Sena'tspräsident Dr. kotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Sauer { Bundesrichter EHoepner Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Staatsanwalt BD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Dia Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 21. Januar 1957 werden verworfen,

Jeder Beschvnerdeführer hat die Kosten seines Rechismititiels zu tragen.

Von Rechts wegen

aid 2 .

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagten Johann Vin (Vater und Sohn) und die Angeklagten Gustav Sue» (Vater und Sohn) als Rädelsflihrer nach §§ 115 Abs. 1 und 2 125 Abs. 1 und 2, 223, 223 a, 73 StGB, ferner den Angeklagten DD als Teilnehmer an einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne der §§ 115 Abs. 1 und 125 Abs. 1 StGB zu Gefängnisstrafen verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung des sachlichen Rechts.

Sie haben keinen Erfolg. I. Verfahrensrügen.

1.) Sämtliche Beschwerdeführer behaupten, daß die in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen nicht einzeln vereidigt worden seien; der Vorsitzende habe den an einen Tage vernommenen Zeugen zusammen nur einmal die Eidesformel vorgesprochen, und darauf habe jeder Zeuge die, nach § 66 c StPO von ihm selbst zu sprechenden Worte nachgesprochen, Es kann dahingestellt bleiben, ob dies geltend gemacht werden kann, obwohl sich ein solches Verfahren aus der Sitzungsniederschrift nicht ergibt (§ 274 StPO). Es bedarf auch keiner Erörterung, ob an der von Dallinger (MDR 1954, 336) wiedergegebenen Entscheidung des Senats vom 6. Anril 1954 - 4 StR 866/53 - festzuhalten ist, die 5 59 StPO dahin auslegt, daß "der gesamte Vorgang der Vereidigung" — einschlie3lich der vom vereidigenden Richter zu sprechenden Worte - für jeden einzelnen Zeugen besonders vorgenoumen werden muß, oder ob das Gsbot der Winzelvereidigung sich nur auf die von Zeugen zu sprechenden Worte besieht und nur verhindern

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will, daß mehrere Zeuxer im Chor sprechen, Für die letztere Auslegung kinnte die srmägung sprechen, daß es der feierlichkeit der Ssidsrleistung und der mit ihr bezweckten wirkung auf den Zeugen Abbruch tun kann, wenn die - zulässig zusammengefaßte - Vereidigung zahlreicher vorher vernommener Zeugen unter vielmaliger eintöniger Wiederholung immer wieder derselben kEidesformel durch den Vorsitzenden vor sich geht. Auf diese Trage komit es im vorliegenden Fall nicht entscheidend an, weil durch die hier gewählte Form äer Vereidigung, auch wenn sie gegen §§ 59 und 66 c StPO verstieß, weder die Kidesleistung unwirksam wurde, noch Gericht und Zeugen die Aussage deswegen als uneidliche angesehen und gewürdigt haben. Das Urteil würde also auf einen etwaigen Verfahrensverstoß- dieser Art nicht beruhen können.

2.) Ein Beweisamtrag des von der Revision des Angeklagten DEE behaupteten Inhalts ist aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich. Gegen deren Inhalt ist nach § 274 Satz 2 StPO nur der Nachweis der Fälschung zulässig; eine solche behauptet üle Revision nicht. Daher kann der Beschwerdeführer die Revision nicht darauf stützen, daß § 244 Abs. 6 StPO nicht beachtet worden sei.

II. Die Sachrüge des Angeklagten EB Junior.

Am Abend des 7. Oktober 1956 war unter Gästen der Gastwirtschaft EEE in Oberhausen-Sterkrade eine bedronliche Schlägerei entstanden, deren der Wirt allein nicht mehr Herr wurde, Daher hatte seine ähefrau Ternmündlich polizeiliche Hilfe angefordert, Als darauflin die Polizeibeamten RD un: Pe den Schankraun betraten und die köämpfende Gruppe, in deren liitte der Angekla:te Vi jun. (genannt "Hannee") etand, zu trennen versuchten,

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wandten die bisherigen Gesiner sich "in eituationsacgebener plötzslicher Linnütiskeit" gewalttätig wegen die Polizeibeanten. Dabei erschollen Rufe, wie "Auf die Polizei, scnlagt die Zolente, die Runde, nieder", und peitschten die Erregung der Gärte (etwa 35 bis 40 Personen) auf.

Als erster schleuderte dann der Angeklagte Wu sen. seinen Stuhl in der Haufen, in dem sich auch sein Sohn und die Beauten befanden, und verletzte durch diesen Wurf den Gastwirt. Ein zweiter, aus der gleicher Ecke geschleuderter, Stuhl traf den Angeklagten VB jun. am

Konf. Von diesem Augenblick an hält die Strafkammer Bewußtseinsstörungen dieses Angeklagten für wöglich, die

ihn für sein syäteres Verhalten strafrechtlich nicht als verantwortlich erscheinen lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte er — infolge Trunkenheit, aber unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 SiGB - die Xehrtiwendung der kömpfenden Gruppe, in deren litte er stand, gegen die Polizeibeamten mitgemacht und Älese "nicht zuletzt" mit bedrängt (UA 20 und 21), also innerhalb der sich zusammenrottenden Menge eine führende Rolle gespielt. Die Strafkammer hat auch einwandfrei festgestellt, daß schon in der Gastwirtschaft die Beteiligung unbestimmt vieler Personen en der Zusammenrottung möglich war. ös läßt sich. dem Urteil ferner entnehmen, daß der Angekla;te sich dieser Unstände und der Wirkung seines Verhaltens bewußt war, die dahin ging, friedenstüörende Ziele zu fördern und deren Gefährlichkeit zu vergrößern, sowie daß der erste Hurf, den sein Vater mit einem Stihl in seine Kampfgrunpe richtete, mit seinem vom Vater erkannten linverständnis ausgeführt.wurde. Seine Verurteilung als lHädelsführer wegen aufruhrs in Tateinheit nit Landfriedensbruch und suP&hrlicher Körperserietzung ist daher nicht zu bean-

is

standen; auch die Stratzumessunz 1831 Xeentsfohler surnsunsten des Angeklagten nicht erkennen. Seine Veastrarung erscheint rıilde mit Rücksicht darauf, daß er schon einmal wegen einer Schlägerei aus § 350 & StÜ3 bestraft worden ist.

III. Auch die Sachrüge des Angeklagten EEE tinri nicht zum Erdolg: Er hal sich der Zusemmenrottung erst angeschlossen, als die Polizeibeamten die Gastwirtschaft geräumt hatten und trotz Verstärkung durch meirere Funkstreifen in schweren kampf mit einer etwa 150 Personen umfassenien Ansammlung standen. Ihr Versuch, die Hauptsechreier von der hasse zu trennen, löste neue heftige Angriffe auf die Polizeibeamten aus, wobei sich u.a. auch die Angeklagten SEE serior und Dllnervortaten. DB wer äurch Schüsse der Polizeibeauten angelockt worden und hatte sich am Tatort sofort der Zusaumenrottung angeschlossen, indem er sich in herausfordernder Weise neben die Polizeibeamten stellte und auf deren Aufforderung zum Weitergehen antwortete: "Fassen Sie mich nicht an, sonst passiert ein Unglück". Damit war seine Teilnahme an der Zusammenrottung in voller Kenntnis ihrer Umstände klar zum Ausdruck gebracht; da er nicht als Rädelsführer verurteilt worden ist, kommt es dabei nicht darauf an, ob seine Worte ausärlicken sollten, daß er "seinen Platz in der Rotte behalten und notfalls auch behaupten wollte" (UA 20), oder ob darin nur "eine Unmutsäußerung ohne ernstlichen Hintergrund" lag, wie das Urteil an Anderer Stelle annimmt. Weder der Schuld- noch der Strafausspruch gegen ülesen Angeklagten sind zu beanstanden.

IV Die Sachrägen der Angeklagten Jobarn (EB sen.

und Gustav EB jur. und sen. sind offensichtlich unbegründet, “ithin sind die Hevisionen säntlicher Beschwerde-

führer zu verwerfen.

Rotberg Krumne . Sauer Hoeaner Flitner

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