Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 17.04.1956 – 5 StR 17/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2199 019

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bankier Otto N EEE aus LEE, dort geboren am EEE 1899,

wegen Untreue

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.April 1956, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 21.Oktober 1955 samt den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe?

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue zu drei Monaten Gefängnis und zu 5000 DM Geldstrafe, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 100 DM ein Tag Gefängnis tritt. verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. Verfahrensrügen.

1.) Der Beschwerdeführer beanstandet, sein Verteidiger habe trotz entsprechenden Antrages nicht gleichzeitig mit der Urteilszustellung Gelegenheit zur Akteneinsicht bekommen, dadurch sei ihm praktisch die Revisionsbegründungsfrist verkürzt worden.

Diese Rüge scheitert schon daran, daß durch derartige nachträgliche Umstände das Urteil niemals beeinflußt sein, also auf dem behaupteten Verstoß nicht beruhen kann.

2.) Die Revision meint ferner, das Urteil sei dadurch zu Ungunsten des Angeklagten beeinträchtigt worden, aaßB Akten, die "zum Gegenstand der Verhandlung" gemacht oder auf Antrag der Verteidigung herbeigezogen worden seien, "zum großen Teil" nicht berücksichtigt worden seien.

Soweit die Revision damit Verletzung des § 245 StPO rügen will, ist sie unbegründet, In der Hauptverhandlung vorliegende Beiakten sind nur dann "herbeigeschaffte Beweismittel", wenn ein Prozeßbeteiligter die Verlesung bestimmt bezeichneter Aktenteile beantragt (vgl BGH 5 StR 921/52 vom 1.10.1953). Das ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen.

Wenn die Revision in diesem Zusammenhang Verletzung der Aufklärungspflicht rügen wollte, so hätte sie bestimmte Aktenteile angeben müssen mit der Behauptung, die

- 3 -

- 3 -

Sachlage hätte zur Verlesung und Verwertung gerade dieser Aktenteile gedrängt. In dieser Weise ist die Rüge nicht erhoben.

II. Die Sachrüge ist begründet.

1.) Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellts

Der Angeklagte betreibt ein Bankgeschäft unter der Firma NEED & Co in IWW. Zu seinen Kunden gehörte auch die Firma Vieh- und Fleischagentur Kurt FEED in TEE, deren Inhaber Kurt TOD una deren stiller Gesellschafter Richard CG@Wrar. Der Angeklagte hatte der Firma GEB einen Kontokorrentkredit von 20.000 IM eingeräumt, der durch Hinterlegung eines Hypothekenbriefes gesichert war. Das Konto der Firma TOD hatte im März 1954 einen Debetsaldo von etwa 39.000 IM.

Im Märg 1954 wurden bei dem Angeklagten mehrere . Schecks der Firma FW nit einem Gesamtbetrag von 18.200 DM eingereicht, die FEED Bauern, von denen er Vieh gekauft hatte, als Bezahlung gegeben hatte. Der Angeklagte wollte diese Schecks mangels Deckung nicht einlösen. Es kam zu einer Besprechung, an der außer dem Angeklagten, TEE unä GEEEBB auch noch der Viehkaufmenn VORNE EL: EEE und der Vertreter SCHEEEEND von der REED VE SeL1schaft (WEHA) teilnahmen. WEB Uni die WEHA hatten ein Interesse an der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Firma TOD. ver bezahlte die 18.200 IM für die einzulösenden Schecks an den Angeklagten. Dabei wurde folgende Vereinbarung getroffen:

"Zahlungen für zukünftige Lieferungen von Schweinen seitens der Viehagentur sollten nicht mehr, wie bisher üblich, in bar von ve en Gen Ablieferer geleistet, sondern

-A-

-4-

durch Überweisung an das Bankhaus Neue & Co reguliert werden. Aus den überwiesenen Kaufpreisen sollten die Bauern, von denen die Viehagentur die Schweine aufgekauft hatte, und denen sie in Höhe des jeweiligen Kaufpreises Schecks dafür gegeben hatte,

in der Weise befriedigt werden, daß diese Schecks unbedingt eingelöst würden."

Am Sonnabend, dem 27.März 1954,verkaufte GW, der die Geschäfte der Firma FEB abwickeln wollte, eine größere Lieferung geschlachteter Schweine an Wem, die er von Bauern aus der Elbmarsch und Umgegend angekauft hatte. Er hatte für 10.512,96 IM Schecks zur Begleichung des Kaufpreises in Zahlung gegeben. "

VO überwies nunmehr den Betrag von 10.512,96 IM an den Angeklagten, und zwar auf seinen Namen, nachdem sowohl er als auch GEW den Angeklagten nochmals telefonisch darauf hingewiesen hatten, daß das Geld entsprechend der am 25.März 1954 getroffenen Vereinbarung auf die Kaufpreisschecks, deren einzelne Nummern dem Angeklagten angegeben wurden, ausgezahlt werden sollte.

Der Angeklagte verwendete den Betrag jedoch nicht zur Einlösung der ihm aufgegebenen Schecks, sondern verbuchte ihn auf dem Konto TE una sch108 dieses Konto am Tage darauf unter Verwendung der erwähnten Hypothek zugunsten des FEED an una 1ie8 die Schecks mangels Deckung zurückgehen. Erst nach seiner Verurteilung in zwei Instanzen in einem Zivilprozeß zahlte der Angeklagte die Schecksummen an die Bauern aus.

2.) Die Strafkammer erblickt in dem Verhalten des Angeklagten eine Untreue nach dem Mißbrauchstatbestand des -§ 266 StGB. Sie führt aus, der Angeklagte sei nach den getroffenen Vereinbarungen verpflichtet gewesen, den ihm von VB überwiesenen Betrag ausschließlich zur Einlösung der Schecks zu verwenden. Jede andere Verwendung

- 5.

-5-

hätte einen bewußten Mißbrauch seiner Verfügungsbefugnis dargestellt. Durch diese mißbräuchliche Verwendung des VeEBschen Guthabens habe der Angeklagte diesem auch einen erheblichen Nachteil zugefügt. WERE habe dem GaBien Kaufpreis für die von diesem gelieferten Schweine geschuldet. Diese Forderung wäre auf Grund des zwischen CE und Vp getroffenen Übereinkommens nur dadurch getilgt worden, daß das WCEEEBsche Guthaben bei dem Bankgeschäft NEED & Co, das durch die Überweisung der 10.512,96 DM entstanden sei, auch tatsächlich zur Einlösung der genannten Schecks verwendet wurde. Wenn dies nicht geschah, hätte CH den veiiiplauf zaniung des Kaufpreises in Anspruch nehmen können. Der Angeklagte habe in Kenntnis aller Tatumstände gehandelt, er habe insbesondere gewußt,. daß die von WEEED lBürerwiesene Summe ein fremdes Guthaben darstellte, über das er nur weisungsgemäß hätte verfügen dürfen. Der Angeklagte habe auch bei seiner Verbuchung auf das Konto EEE nicht eine irrtümliche Fehlbuchung vorgenommen. Er habe vielmehr gehandelt, "um seine Restforderung aus den früheren Geschäften mit FEED zu tilgen. Beweggrund seines Handelns ‚sei allein sein eigener Vorteil gewesen. '

3.) Diese Ausführungen der Strafkamner sind nicht. frei von Rechtsirrtum.

a) Durch die Übersendung der 10.512,96 IM hatte der Angeklagte keine Verfügungsbefugnis über Vermögensstücke des WERD erlangt. Es war vielmehr nur eine Forderung des WORD gegen den Angeklagten entstanden, die in. ihrem Inhalt und Bestand unabhängig davon war, ob der Angeklagte für EEE ein Konto einrichtete oder nicht. Der Angeklagte konnte diese Forderung dadurch zum Erlöschen bringen, daß er sie erfüllte. Er konnte aber nicht etwa die Forderung des WED segen ihn selbst durch Abtretung an TEE in eine Forderung des TB GEB zegen ihn verwandeln und sie durch Aufrechnung zum

-6-

-6-

Erlöschen bringen. Schon deshalb scheidet der Mißbrauchstatbestand aus.

b) Das getroffene Abkommen läßt aber die Möglichkeit offen, daß eine Treupflicht des Angeklagten begründet ist, die Vermögensinteressen des wahrzunehmen. VE hatte nach den Urteilsfeststellungen möglicherweise ein wirtschaftliches, also Vermögensinteresse daran, daß die Bauern befriedigt wurden. Dieses Interesse wahrzunehmen, hat er den Angeklagten beauftragt. Dieser Auftrag ging, soweit ersichtlich, über die Begründung eines gewöhnlichen Schuldverhältnisses hinaus. Er begründete vielmehr eine Treupflicht des Angeklagten gegenüber WEB. Der Angeklagte sollte als Inhaber eines Bankinstituts tätig werden, nach den Vereinbarungen sollte sich seine Tätigkeit auf einen längeren Zeitraum erstrecken, währenddessen eine große Zahl Schecks einzulösen waren. Nach dem Abkommen war der Angeklagte, soweit ersichtlich, mindestens berechtigt, wenn nicht sogar verpflichtet, jeweils schon vor Eingang der Gelder des VE die Schecks oder einen Teil von ihnen einzulösen. Damit hatte er auch die im § 266 StGB vorausgesetzte gewisse Selbständigkeit.

c) Rechtsirrtimlich sind auch die Ausführungen der Strafkammer darüber, daß der Angeklagte dem VENEN vorsätzlich einen Schaden zugefügt habe.

aa) Es kann dahingestellt bleiben, ob durch die knappen Ausführungen des Urteils in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Abkommen vom 25.3.1954 dahin ausgelegt worden ist, daß WORD von seiner Verpflichtung gegenüber TEE erst durch Auszahlung. des Geldes an die Bauern seitens des Angeklagten befreit werden sollte. Das würde voraussetzen, daß Wem Bin dem Abkommen die Verpflichtung übernommen hätte, durch den angeklagten Bankinhaber als seinen Erfüllungsgehilfen die Bauern zu befriedigen.

- 17-

bb) Jedenfalls fehlt es aber insoweit an ausreichenden Feststellungen zur inneren Tatseite. Sieht man den Schaden des Vo darin, daß er trotz Zahlung an den Angeklagten von seiner Verpflichtung gegenüber TEE tzw CHE nicht befreit war, so hat der Angeklagte nur vorsätzlich gehandelt, wenn er auch von dieser Ansicht ausging oder sie mindestens für möglich hielt und für diesen Fall die Schädigung dos EEE wollte. Das stellt das Urteil nicht fest.

Die fehlende Feststellung läßt sich auch schon um deswillen nicht ohne weiteres dem Urteilszusammenhang entnehmen, weil die Auslegung, die die Strafkammer dem Abkommen gegeben hat, keineswegs nahelag. Nach der im Urteil geschilderten Interessenlage bestand, soweit ersichtlich, für WEEEEEEED keins Veranlassung, die Verpflichtung zu übernehmen, seinerseits die Bauern durch Einschaltung der Bank des Angeklagten als seines - des EEE — Erfüllungsgehilfen zu befriedigen. Vielmehr kamen bei der Zahlungsregelung des Abkommens TOD, EEE unä der Angeklagte einem Wunsch des Wem entgegen, seine Zahlungen unter allen Umständen zur Befriedigung der Bauern zu verwenden. Dieser Interessenlage würde eine Auslegung des Abkommens als eines dreiseitigen Vertrages gerecht, wonach veREEEEED nur die Verpflichtung übernahm, an den Angeklagten zu zahlen, während dieser sich verpflichtete, die Bauern zu befriedigen; und Top und CAD sich damit einverstanden erklärten, daß ihre Forderung an WED WED bereits äurch die Zahlung an den Angeklagten, nicht erst durch die Zahlung an die Bauern befriedigt würde. |

Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.

4.) Für die neue Verhandlung und Entscheidung wird auch noch auf folgendes hingewiesen.

-8B-

§ 266 StGB ist nur anwendbar, wenn gerade derjenige geschädigt ist, demgegenüber die Treupflicht bestand. Eine Verurteilung des Angeklagten wäre also nur möglich, wenn entweder WED - vorausgesetzt, daß die erneuten Feststellungen ihm gegenüber die Treupflicht ergeben -— geschädigt wäre, oder aber eine Treupflicht des Angeklagten auch den Bauern gegenüber angenommen werden könnte.

a) Ein Schaden des WEB könnte möglicherweise durch Zusammenbruch der Firma TB entstanden sein. Er wäre aber nur dann eine Folge der Treupflichtverletzung des Angeklagten, wenn dieser Zusammenbruch gerade durch die Nichteinlösung der Schecks bedingt worden wäre,

b) Zur Annahme eines Treuverhältnisses zwischen dem Angeklagten und den einzelnen Bauern bietet der Sachverhalt keinen Anhalt, selbst wenn man in den Vereinbarungen zwischen WEB una dem Angeklagten einen berechtigenden Vertrag zugunsten der Bauern sieht. Zwar kann die Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden (BGHSt 2,324). Es ist aber schon deshalb zweifelhaft, ob VEEED den Angeklagten eine Treupflicht gegenüber den Bauern auferlegt hat, weil er selbst eine solche Treupflicht nicht hatte. Vor allem aber läßt sich kaum ausschließen, daß Interessengegensätze zwischen den einzelnen Bauern hinsichtlich der Reihenfolge der Befriedigung auftreten konnten, wenn VB eirmai nicht sofort den Gesamtbetrag sämtlicher Schecks zahlen würde.

- 9 -

Dieser mögliche Interessengegensatz würde schon an sich eine Treupflicht ausschließen (BGHSt 2,324).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker