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BGH Entscheidung vom 23.08.1957 – 4 StR 342/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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A1_StR_ 532/87 2241 095

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"n der Strafssche

gegen den Schweisser Paul J —g aus , schceren em (GENE 9:0 in rg . zur Zei, in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wege: versuchten Mordes 11.3

hat der feriensvwrafsensat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Hantel

Bundesrishter Dr. Sauer

Bundesrichter Dr. Seibert

Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanalt EREED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestallter 0] . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Essen vom 14, Fepruar 957 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte unter Freispreckung im übrigen wegen versuchten Mordes und wegen versuchten schweren Dienstahls im Rückfall jeweils in Tat« einheit mit Vergehen gegen 88 14, 26 Abs. ? Hr. 2 des Waffengesetzes, verurteilt wird.

Im Strafausspruch wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Schwurgsricht surlickreriwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen;

Soweit jsr Angeklagte freigesprochen wırden ist, Zallen die Kosten der Jenleskasse sw „ast.

Von Rechia wegen

20 Der Angcklagte !ihte im Lauf seines Jıehens verschiedenc Berufe aus, Hesptisäcrhlich und auch zuletzt als Schweisser; nach Friegsendo tat er kurse Zeit hei der Kriminalpctisei Dienst, Er wird vcn Schwurgericht sig ein "herter Mann!" heseishneiv, Vornvesirart ist er sechsmal, derunter zweimal wegen gerährlicher Körperverletzung und viermal wegen Eigentuns- oder Vermögensvergehen, Außerdem hatte er in der letzten Zeit vor dem noch zu erörternden Tatgeschehen ein Fahrrad, Teile eines Schwei?geräts und ein Brecheisen entwendet.

Das Sckwurgericht hat ihn jetzt wegen versuchten Mordes, Zerner regen Jahrlässiger Tötung sowie versuchten schweren Diebstahls im wiederholten Rückfall, jeweils in Tateinheit nit vorsätzlichen Verstoß gegen § 14 und § 26 Abs % Mr 2 WarfenGes. zu einer Gesamtstrafe von flinfzehn Jahren Zuchthaus verurteilt. Perner wurden die beschlagnahmte Pistole und Rohrzange eingezogen, Auch sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt worden.

Nach den Feststellungen des Tatrichters ist der Sachverhalt im wesentlichen folgender: Der Angeklagte machte sich in der Nacht äes i5. Juli 3955 heimlich auf, um irgendwo ein paar Küken zu entwenden. ir versah sich zu diosem Zweck mit siner belgischen Armeepistoie (9 mm) und dazugehöriger scharfer Munition, mit einer Rohrzenge und einem von ihm zum Ein- »rechen zurechtgemachten Brecheisen. Die Schußwafle besaß er schen seit etwa zehn Jahren und war mit ihrer

HMendheahung vertrevt, Ferner sleckle er eine Taschenlampe zu sich wid sog Venöscihite an, Auf seinen Diebesgang ge- ıangte er Zu dem umvergchlössenen Stell des Feuerwehrmanäs VWilneim: Tip. der in Giszer Nacht surf Feusrwache war,

De. der Angeklagte in dem Stall nur zwei Kaninchen, aber xeine kKiken vorfand, wollte er wieder umkehren. Durch

die hinzicmnende Tochter Inge EB aufgestört, lie?

er durch die Hevisgärien davon. Er wurde von EB Hacıı- varı FD sovie den herbeigerufenen Feuervchrmännern Tan. Pu: FEB verzoigt. im Laufen entsicherte er seine Pistole. 1r:d durch und gab einen scharfen Schuß in die Iuft ab. Er wurde jedoch von WEB und dem sehr kräftigen Rudol? FEED eingeholt und am Boden festgehalten. Bei der verzweifelten Gegenwehr äcs Verfolgten löste sich — für ihn unerwartet und ungewolit — ein Schuß aus der Pistole. Ein oder zwei Sekunden später fiel ein weiterer Schuß. Diesen hat der Angeklagie, wie das Schwurgericht feststellt, auf den ihn am Ärgsten bedrängenden Feuerwehrmann DEE vewußi angegevan, um ihm eine Schußverletzung beizubringen. Er rechnete auch damit, daß der Schuß tödlich wirkte. Damit war er einverstanden, weil

er sich der Feststellung seiner Person auf jeden Fall entziehen wollte, damit er wegen der von ihm soeben und in ietzter Zeit pegangenen Straftaten nicht zur Verantwortung gezogen werden könne,

PB rurde getroffen und starb kurz darauf. Welcher der beiden zuletzt vom Angeklagten abgegebenen Schüsse Pi getirorfen una t4alich verletzt hat, war nicht Zsestzusteilen. Das Siuwurgericht ist, wie es aus- -Snrt, zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, Jaß 1 — Tulır den zweiten — eiso den ungewollt lüösgegangenen -

Schaf? getreten und getötet worden ist.

ie Mit seiner Revisian rügt der Augeklagte die Yerletzung des Terfahreusrechts und des sachiichen Strai-

rechts. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt {§ 3:4

Abs ? Satz ? StPO) und daher unbeachtlich.

Die Sechbeschwerde hat tejiweise Erfolg.

{) Rechtlich unbedenklich ist zunächst die Dariegung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte des versuch- Fu ten schweren Dieustahls (§ 24, § 245 Abs i Nr 5, § 43 f StB), im Nickfail schuldig sei. Eine Ausicht des Waffen- / gebrauchs setrt § 245 Abs * Nr 5 StGB nicht voreus. Per- / ner zeigt sick kein Rechtstehler in der Anwendung des . $ “4 und des § 26 Abs 1 Nr 2 des wieder uneingeschränkt . geltenden Waffengesetzes (BGH 4 StR 550/56 vom 29. Novem“ ber 1956, 8 5; Manihey, Das Waffenrecht der Länder, S 4)»

2) Auch gegen die Verurteilung wegen versuchten . Mordes (§ 211 StGB) bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

&) Die Verteidigung bringt hierzu in erster Linie vor: "Wenn schon nicht festgestellt werden konnte, ob PB äurch den 2. oder 5. Schuß getötet wurde, kann auch nicht festgestellt werden, ob der 3. Schuß vorsätzich von dem Angeklagien abgegeben wurde oder ob dieser sich unebhängig vom Willen des Angeklagten gelöst hat...» Da letziere Biöglichkeiten nicht euszuschließen sind; müßte za Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, das der 7. Scah“f von dem Angeklagten Überhaupt nicht, iedenfalls nicht vorsätzlich abgefeuert wurde",

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Der Senat vermsg diesen Fedankengäingen nicht zu folgen. Das Schwurgericht hat. frei .cı Dankichlern der Fr2ahrungswidrigkeiten, Zestgestiellt, deß der Angeklagie - und nur er — im ganzetı drei schar!’e Schüsse aus seiner Piatr1o ebgefeuert hat, und zwar einen in die luft, einen ungewollt und einen au? DEE zezieiten Schuß. Hierüber hatte der Tatrichter keinerlei Zweifel (vgi dazu im @rundsetzs BGH NW 957, 030 Nr 6). Die vom Schwurgericht nicht mit völliger Gewißheit zu klärende - ünd ‘om Senat in anderem Zusammeihang zu würdigende — Trage, welcher der beiden letzten Schüsse das Opfer Tim getroffen und getötet hat, nerünrte die weitere nicht, welcher dieser peiden Feuerstöße versehentlich ausgelöst wurde und weicher gezielt war, Daß der dritte und letzte Schuß vom Angeklagten Torsätziich abgegeben wurde, hat das Schwurgericht unangreifvar festgestellt. Die Revision macht zu Unrecht geitend, daß der Tatrichter den Sachverhali suders hätte werten müssen (vgl § 26", 8 337 Abs 1 StPOs; NOW 1955, 172 mit Nachweisen).

b) Das Schwurgericht begründet die Verurteilung wegen versuchten Mordes im wesentlichen folgendermaßen: "Den letzten Schuß hat der Angeklagte auf PB, der als ... sehr kräftiger Mann auf seinem Oberkörper lag und ihn am ärgsten bedrängte, abgegeben, um ihm eine Schußverletzung beizubringen, wobei er mit der Möglichkeit rechnete, daß der Schuß tödiich wirkte; diesen Erfolg billigte der ängeklagte deshaiv, weii er sich der Feststellung seiner Person entziehen wolite, damit er wegen der von ihm begangenen Straftaten nicht zur Verantwortung gezogen werden konnte" (g 5,9 UA). Er het den dritten Schuß auf Platte abgegehen, um eine andere Straftat; zu verdecken. Dies wird

in den Urteilsgründen XS °,7;) näher dargelegt.

Zu. Unrecht meint die Revision, hierdurch seien fie Yorausse szungen des versucht genlisueuen Nordes :§ 7" StGB! nicht nachgewiesen.

Die Voraussetzungen des Handelus mit bedingtem Tötungsvorsatz (BGHSt 7, 363, 360 2) sind vom Fatrichter rechtlich einwandfrei dergeiegt. Daß der Angeklagte den ihn bedrängenden Feuerwehrmann PB zumindest körperlich so verletzen wcllie, daß er sich von ihm freimachen konnte (S Q WA), er sich also auch mit einem weniger schwerwiegenden Fr£nig begnügt hätte, stand der Annahme bedingten Tötungs-Tırsatzeg keineswegs entgegen (RGSt 67, 424, 426),

Es ist nun, soweit ersichtlich, nie bezweifelt worden, daß für § 11 StGB pedingter Tötungsvorsatz ausreicht (OGHSt 3, 35, 56; 96, 99). Für den Fall des Tötens "aus Mordiust" ist alierdings ein nur bedingter Vorsatz schwer vorstellbar. Doch ist diese Frage hier nicht zu entscheiden. Jedenfalls hat der 4. Strafsenat, unter Billigung des . Schrifttums (Maurach, Besond. Teil, 2. Aufl, 5 28) in einem’ dem hier zu beurteilenden sehr ähnlichen Fall bereits ausgesprochen, daß die Voraussetzungen des § 271 StGB erfüllt sind, wenn der auf frischer Tat verfolgte, seiner Persöniichkeit nach undekannte Täter mit bedingtem Tötungsvorsatz auf seine Verfolger schießt, um unerkannt zu entkommen (Urteil vom 26. Mai 1955: NIE 1955, 1119 Nr 26 = IM Nr 30 zu § 511 St@B).

In dieser Fnüscheidung wird auf das Urteil desselben Senats vum 51. März 1955 (BCHSt 7,287 7?) verwiesen. Die

Rerisisn meint, die Anwendung der in diesen jetztgenannten Trieil aufgestellten Trunisätze müsse hier dazu führen, die Annaitme versuchten Kcrdes zu verneinen. Dem kann jedoch nicht beigetreien werden. Der “. Sivralsenat hai in dieser Eirtscheidung (BGHSt 7.287) ellerdings ausgesprochen; "Eine Tötung, um eine andere Straftat zu verdecken, liegt vor, #cnn gerade die Tötung als Witte: Für die Verdeckung eingesetz5, nich; auch, wenn der Tod lediglich als Folge vorausgesehen ınd gebilligt wird". Dem damals entschiedenen Fali lag. indes ein ganz besonders gestalteter Sachverhali zugrunde. Der Täter hatte den Tod des Opfers, das er mit seinem Kraftwagen nachts auf einsamer Landstraße überfuhr, zunächst fahrlässig verursacht und den Verletzten sodann, hevor der Tod eintrat, im Stich gelassen,

um sich der Entdeckung durch die Flucht zu entziehen. £r hatte dem Überfahrenen die tödliche Wunde nicht — mit direktem oder bedingtem Tötungsvorsatz -— beigebracht, um unerkannt zu entkommen, sondern, nachdem er erkannt,

was er angerichtet hatte, dem Geschehen nur seinen Lauf gelassen. Die Tötung war also nicht das Verdeckungsmittel, wie dies § 211 StGB in Fällen solcher Art als Mordelement (Absichtemerkmel) voraussetzt. Ein Tatbestand, den das K ] Gesetz als Mord kennzeichnet (BGHSt 9,385,389), war somit

in jenem Fall nicht gegeben (vgl. die Anmerkung zu

IM § 2i1 Nr 9),

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Im hier zu beurteiienden Fall dagegen hatte der mit geladener Waffe versehene Täter auf seinen Verfolger mit bedingten Tötungsvorsatz geschossen, um unerkannt =tU. entkommen und damit den kurz zuvor versucnten schweren Diebstabi vd zugleich früher negangene Straftaten zu Terdecken. Damit hatte er auch die Tötung des ihn Verfolgenden

els Kittei zur Terdeckung eingeselzt, mochte es Ihm auch in erster Iirle eis Ericlg genügt heben. drß der GeirciTeno kemprunfähig worde und von ihm abließ, Aber er weilie sich "euf_ieden Faji" ıS @ UN;, also selbst .m den Preis einen Menschenievens, swrafrechtlicher Verantwortung entziehen, Wer so handelt, den bezeichnet das Gesetz ($ ?i1 StGB) gieichfalls als Mörder. Anweichendes has der A, Strafsenat in seiner Entscheidung BGHSt 7, 757 nicht zum Ausdruck bringen woilen.

TII. Dagegen kann die außerdem geschehene Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung nicht bestehen bleiben. Das Oprer PEBist zwar durch einen der beiden während

des Handgemenges am Boden abgegebenen Schüsse des Angeklagten zu Tode gekommen. Es hat sich jedocn vreder feststellen lassen, daß beide Schüsse gezielt waren, noch, welcher

Schuß tödlich tra2.

Hätte das Schwurgericht die Überzeugung gewinnen können, daß beide Schüsse gezielt waren, so hätte der Beschwerdeführer unbedenklich wegen eines vollendeten Mordes verurteilt werden können, auf Grund wahldeutiger Feststellung (vgl BEHSt 2, 351 £2), daß entweder der eine oder der andere Schuß getroffen und den Tod herbeigeführt habe. Da der Patrichter aber diese Überzeugung nicht zu erlangen vermochte, mußte er seiner Entscheidung nach dem Grundsatz "Im Zweifel. zugunsten des Angeklagten" die für diesen gln:-- stigste Möglichkeit zugrundelegen {RGSt 70 5. 1,3). Dies hat das Schwurgericht auch insofern getan, als es annalım, daß der gezieite letste Schuß DEE nicht setroffen habe iS. 31 TA), so daß insoweit nur wegen versuchten Mordes erurseilt werden kannte. Diese Verurteilung heruht auf ausreichender Mrundiage, weil des Schwurgericht davon liner-

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Der Tetrichter durfte aber, von der Züf ihn gegebeneun eigenartigen Beweislage aus gesehen, den Angeklagten nich; außerdem wegen Zahrlässiger Tötung verurteilen, denn dies hälte die Feststeliung vorausgesetzt. daß der Angeklagte sein Opfer PÜREEWB äusch den ersten dieser beiden Schüsso getötet hat. Eine solche Feststellung hat das Schwurgericht indes nicht getroffen. Der Schuldspruch beruhte insoweit nur auf einer — vermeintlich zu Gunsten des Angeklagten vorgenommenen — Unterstellung, einer gedachten Annahme, nicht auf der vollen Überzengung des Gerichts, wie sie § 26° StPO erfordert. Dies reicht zu einar Verurteilung, die den volien Beweis sämtlicher Tatbestandsmerkmale er&eischt, also auch des die Strafparkeit wegen fahrlässiger Tötung erst begründenden Er?oiges, nicht aus. Dieseihbe Auffassung hat der Senat nereits in seinem Urteil vom 7. Juli 1955 - 4 StR 603/55 — vertreten (S. 12, 13 dortselost),

Das rechtliche Ergebnis ist also, daß der Angeklagte nur wegen versuchten Mordes verurteilt werden konnte, obwohl einer der Schüsse des Angeklagten tödliche Wirkung hatte. Dies aber ist die Folge des hereits erwähnten Verfahrensgrundsatzes "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" und des Gebots, eine Verurteilung auf die richterliche Überzeugung, nicht auf bloße Annahmen zu gründen. Dementsprechend kann es, je nach der Sach- und Beweislage, miiunter zu Entscheidungen kommen, die dem — möglicherweise anders verlaufenen, aber nicht sicher feststellbaren - wirklichen Geschehen nicht oder nicht völlig entsprechen,

Sc har das Heichsgericht |RGSt ". 364, 365) einen »all entschieden, in dem zwei Männer beschuldigt waren, eine Geisieckvenhe mißbraucht su haben i$ TE Aus. ! Nr ? StGB‘, 3ejide Angeklagte Teugneten die Tal; die Geisteskranke gab keine Erklärungen eb. Das Reichsgericht hat tei dieser Sachlage darauf hingewiesen, daß sich auf Grund never Feststellungen möglicherweise ergeben werde, "daß einer der Angeklagten Täter und der andere Sehilfe gewesen i8t, daß aber nicht feststellbar sei, ver Täter und wer Gehilfe gewesen ist." Dann würde nichis anderes übrig bieiben, als beide als Gehilfen zu bestrafen. In einem solchen Urteil läge kein innerer Widerspruch; denn das Gericht stelie in einem derartigen Fail nicht fest, daß "keine Haupttat vorliegt, sondern nur, daß nicht zu ermitteln ist, wer‘der Haupttäter ist." (vgl. auch BGHSt 4, 216 unten und die dort genannten Beispiele).

Da im hier zu entscheidenden Fall weitere tatsächliche Feststellungen nicht mekr in Betracht kommen, auch der § 368 Nv 7 9GB nicht anwendbar ist, war der Angeklagte gemäß § 354 Abs 3 StPO von der Anklage der fahrlässigen Rötung von hier aus Treizusprechen.

IV. Dies hat die Aufhebung des gesamten Strafaus-

.spruchs und der hierzu getroffenen Feststellungen zur

Folge. Es 15ßt sich nicht ausschließen, daß die Verurteilung wegen. fahrlässiger Tötung auch die Übrigen Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat,

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist degegen als unbegrüniev zu verwerten.

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Dsr Natricht

er wird nei der ernerten Entscheidung

Ayvechning der? weiieren Taiersuchungshati

atz SiPO; BEHSt !, 257,

zu berlicksichtigen haben,

Krumme Manatcı Seibert

Sahıer Bindesrichter Prof, Dr. Lang-Iinrichsen 33T beurlaubi abwesend und deshalb am Unterschreiten verhindert,

Krumme