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BGH Entscheidung vom 23.08.1957 – 4 StR 182/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 181/57 240 027 Y i

182/57

In Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1) den Pferdehändier Bernhsrd 5 ED aus VD; dort geboren am EEE 1501,

2) den Bauern und Ölmühlenbesitz V aus VOEEWB. dort geborei am 1906, wegen Meineids bzw. Anstiftung zum Meineid

hat der Ferien-Strafsenat des Bundesg»richtshofs in der Sitzung vom 23. August 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumne als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Sundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwnalt NEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . . Justizangestellter WB et als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, j für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen die Ur-. teile der Großen Strafkamner des Landgerichts in Münster bei dem Amtsgericht in Bocholt vom 25. Mai 1956 (A). und vom 20. Juli 1956 (VB) werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

. warm Link.

- 2.

Gründe§

| Die Strafkammer hat den Angeklagten SED wegen Mein-

eids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr, den Angeklagten VOHEEEED wegen Anstiftung zum Meineiä zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt und gegen

beide außerdem den zeitweiligen Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen.

Die von beiden Angeklagten hiergegen eingelegten Revisionen rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und von sachlichem Recht; sie sind unbegründet,

I. Revision Ss

Die Strafkammer erblickt’ den Keineid darin, daß der Angeklagte am 14. Dezember 1955 in der Hauptverhandlung eines gegen VÜEEEED serichteten Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung der Wahrheit zuwider eidlich bekundet "hat, ein in Wirklichkeit geraume Zeit vorher erfolgter Rinderverkauf habe am 2. oder 3. Mai 1949 stattgefunden und er - der Angeklagte — habe nach der am 10. Dezember 1955 zugestellten Ladung zum Termin mit VD überhaupt nicht gesprochen, obgleich beide au 11. Dezember 1955 in’ vos: Wohnung ein Gespräch unter vier Augen über den Rinderverkauf, insbesondere dessen Zeitpunkt, hatten. Zur inneren :” Tatseite hat sie festgestellt, daß der Angeklagte nicht nur bei der Besprechung mit VB sondern auch bei seiner Vernehmung als Zsuge und bei seiner Vereidigung wußte, daß seine Aussage falsch war.

Seine Einlessung, die Rinder seien tatsächlich am 2. oder 3. Mai 1949 verkauft worden, hat das Landgericht in eingehender Beweiswürdigung für widerlegt erachtet.

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1. Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung ist nicht ordnungsmäßig erhoben. '

2, Die Revision meint, das Gericht habe im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens wechselnden Einlasrsungen des Angeklagten den Zeitpunkt des Verkaufs der Rinder durch weitere Zrmittlungen näher aufklären müssen. Sie gibt jedoch nicht an, auf welchem Wege die weitere Aufklärung hätte versucht werden, insbesondere welche Beweismittel zur weiteren Erforschunr der Wahrheit die Strafkammer noch hätte benutzen müssen (BGHSt 2, 168).

Soweit sie ausführt, der Tatrichter habe im Hinblick auf die leichte Beeinflußbarkeit und den Mangel an charakterlicher Festigkeit des Angeklagten einen psychiatrischen Sachverständigen über seine Glaubwürdigkeit hören müssen, ist die Rüge unbegründet. Es gehört zu den eigentlichen Aufgaben des Tatrichters, sich selbst ein Urteii über die Glaubwürdigkeit der Erklärungen von Angeklagten und Zeugen zu bilden. Tur in besonderen Fällen kann es geboten erscheinen, hierüber einen Sachverständigen zu hören. Allein der wiederholte Wechsel in der Einlassung des Beschwerdeführers bildet einen solchen Grund noch nicht. Abweichende Angaben des Angeklagten, Widerrufe früherer Erklärungen und von Geständnissen sind eine häufige Erscheinung im Strafverfahren. Für die Beurteilung ihrer Bedeutung hat das Gericht grundsätzlich die erforderliche Sachkenntnis. Im übrigen hat das Gericht seine Überzeugung, daß der Verkauf nicht im Mai 1949 stattgefunden hat, in eingehender kürdigüng der Erklärungen des Beschwerdeführers bei seinen wiederholten Vernehmungen im Vorverfahren und in der Hauptverhandlung sowie der Aussagen der hierzu vernommenen Zeugen begründet. Einen Mangel an Sachkunde läßt diese nicht er-

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kennen. Auch der Umstand, daß das Gericht später in dem abgetrennten Verfahren gegen VB einen psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des dort als Zeuge vernommenen Angeklagten EB gehört hat, zwingt noch nicht zu der Auffassung, daß bereits

in dem Verfahren gegen SW ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Im Verfahren gegen TÜRE hatte der Tatrichter noch zusätzlich aufzuklären, ob Vi in dem Gespräch vom 11. Dezember. 1955 Sp zum Mein- . eid angestiftet hat. Hierfür stand als Beweismittel nur die Aussage SW; zur Verfügung. Das Gericht konnte der Meinung sein, daß insbesondere diese Frage die Zuziehung eines Sachverständigen notwendig machte, währenä ihm dies für die Frage des Zeitpunkts des Verkaufs der Rinder, auf die es im Verfahren gegen SB ankan, nicht erforderlich zu erscheinen brauchte, da hierfür noch andere Anhaltspunkte gegeben waren. Daher liegt auch ein Mißbrauch des richterlichen Ermessens nicht vor, Im übrigen hat das Gericht im Verfahren gegen

VD nach Erstattung des Gutacktens des psychiatrischen

Sachverständigen den Angaben des Angeklagten SW . Glauben geschenkt. j

Ein Beweisamtrag, im Verfahren gegen SB, einen

Sachverständigen zu hören, ist nicht gestellt worden. |

3. Die weitere Rüge, das Gericht habe aufklären . müssen, ob der Angeklagte SEE in dem vorangegangenen Strafverfahren gegen Vornholt wegen Steuerhinterziehung eindeutig darüber befragt worden sei, ob er vor seiner Vernehmung wit VEREEEED über den Rinderverkauf gesprochen habe, bejahendenfalls wie die Fragen gelautet und ob er Sie richtig verstanden habe, ist unbeachtlich, da der Beschwerdeführer auch hier nicht angegeben hat, durch welche Beweismittel eine weitere Aufklärung noch hätte erfolgen können.

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4. Im übrigen greift die Revision die im Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, insbesondere die Beweiswürdigung an. Diese liegt jedoch dem Tatrichter ob. Er war nicht gehindert, einer der verschiedenen Angaben, die der Angeklagte im Laufe des Verfahrens gemacht hatte, Glauben zu schenken. Daß die Schlüsse des Tatrichters zwingend sind, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß sie möglich sind. bit Rechtsgründen kann die Beweiswürdigung nur dann angegriffen werden, wenn sie Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze erkennen läßt. Dies ist jedoch nicht der Fall.’

Das gleiche gilt, soweit das Gericht feststellt, daß der Angeklagte sich bei der Vernehmung und bei der Vereidigung der Unrichtigkeit seiner Aussage bewußt war (UA S 4, 5, 7). Ersichtlich ist es zu dieser Überzeugung gelangt, weil es davon ausgeht, daß SW hei üem wenige Tage vor der Vernehmung stattgefundenen Gespräch auch durch die Vorhaltungen VE: über den wahren Zeitpunkt des Rinderverkaufs nicht in Zweifel geraten ist.

Auch dieser Schluß ist möglick und 1äßt Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen. Den Testand, daß die Vorgänge bereits lange zurücklagen, hat der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung ausdrück- ) lich berücksichtigt (UA S 7). j

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5. Die Persönlichkeit des Angeklagten hat der Tatrichter bei ‚der Strafzumessung entgegen der Ansicht der Revision ebenfalls ausreichend gewürdigt. Auch hier brauchte sich ihm die Notwendigkeit der Zuziehung eines Sachverständigen nicht aufzudrängen.

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II, Revision Vs

Nach den Feststeilungen des Gerichts hat der Angeklagte VOREEEED in iäem Gespräch vom 11. Dezember 1955 SB dazu bestimmt, die unrichtige Aussage über den Zeitpunkt des Rinderverkaufs in der drei Tage später stattfindenden Hauptverhandlung als Zeuge wider besseres Wissen zu machen. ° Er selbst wußte, daß die Tiere nicht im Frühjahr 1949 verkauft worden waren und daß such SB hierüber nicht im Zweifel war,

1. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

a. Gegen VEREEEED war Anklage wegen Anstiftung SCREEN: zum Meineid erhoben worden. Dementsprechend ist der Eröf£nungsbeschluß vom 4. Mai 1956 (Bl 80 HA/Bd I) ergangen. In der Hauptverhanälung vom 25. Mai 1956, die gegen SCEEEEED una VERREEEED gleichzeitig geführt wurde, wurde SCEERED wegen Meineids verurteilt. Das Verfahren gegen VOREEED wurde abgetrennt. Vor der erneuten Hauptiverbandlung gegen VB; die am 19. und 20. Juli 1956 stattfand, wurde am 14. Juli 1956 eine "Nachtragsanklage" gegen VOREEEEEMD wegen Beihilfe zu dem gleichen Meineid SCEEEEB= erhoben (B1 158 £ HA Bd I) und am 7. Juli 1956 ein entsprechender Eröffnungsbeschluß erlassen (B1 196 HA Bd I). In der genannten Hauptverhandlung gegen 0) wurden beide Eröffnungsbeschlüsse verlesen (Bl 235 R d.HA.). Da der Angeklagte wegen Anstiftung zum Meineid, dagegen nicht wegen Beihilfe verurteilt worden ist, vertritt die Revision die Ansicht, der Angeklagte habe von der Anklage der Beihilfe zum Meineid ausdrücklich freigesprochen werden müssen. Diese Auffassung ist unzutreffend. Gemäß § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der

Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstelit. "Tat" in diesem Sinne ist der vom Eröffnungsbeschluß betroffene Vorgang einschließlich aller damit zusammenhängenden oder darauf bezüglichen Vorkommnisse und tatsächlichen Umstände, die geeignet sind, das in dieses Bereich fallende Tun des Angeklagten unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt als strafbar erscheinen zu lassen (RGSt 61, 314, 317; 62, 130). Alle Beteiligungsformen an einer Tat gehören hiernach zu demselben geschichtlichen Vorgang, der vom Eröffnungsbeschluß umfaßt wird. Daher war nicht nur die Anstiftung zum Meineid, sondern auch eine evtl. Beihilfe zu dieser Tat bereits Gegenstand des ersten Eröffnungsbeschlusses vom 4. Mai 1956. Es war somit rechtsfehlerhaft, daß eine Nachtragsanklage hinsichtlich der Beihilfe erhoben und ein entsprechender Eröffnungsbeschluß erlassen wurde, Wegen derselben Tat darf das Verfahren nicht zweimal eröffnet werden. Das Gericht war bereits auf Grund des ersten Eröffnungsbeschlusses - unter Beachtung der Vorschrift des

§ 265 StPO - verfahrensrechtlich in der Lage, das Verhalten des Angeklagten auch unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zu würdigen, da die rechtliche Beurteilung, die dem Eröffnungsbeschluß zugrunde lag, nicht bindend war

(§ 264 Abs 2 StPO). Hieraus folgt, daß der Angeklagte. VOEREEEED wegen der ihm zur Last gelegten Beihilfe nicht freigesprochen werden durfte; denn das Gericht kann den: Angeklagten nicht wegen derselben "Tat" gleichzeitig verurteilen und freisprechen.

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db. Da eine Freisprechung nicht erfolgen konnte, ist auch die weitere Auffassung der .Revision unzutreffend, daß ein Teil der Kosten der Landeskasse hätte auferlegt

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werden müssen. Abgesehen hiervon sind durch die Nachtragsanklage und den Nachtragseröffnungsbeschluß Gebühren nicht entstanden, da diese nach dem Gesetz Pauschalsätze sind

49, 52 GKG). Auslagen entstehen nur im Rahmen der Bestimmung des § 72 GKG. Soweit solche durch die unrichtige Behandlung der Sache entstanden sein sollten, sind sie gemäß § 6 GKG niederzuschlagen.

c. Es ist ferner unzutreffend, daß die Verteidigung des Angeklagten VB iurch diese Verfahrensbehandlung in unzulässiger Weise beschränkt worden sei. Der Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO kommt schon deshalb nicht in Frage, weil ein Beschluß des Gerichts im Sinne dieser Vorschrift nicht ergangen ist. Durch die auf Beihilfe

lautende Nachtragsanklage und den entsprechenden Eröffnungs-

beschluß hätte der Angeklagte auch nicht zu der Auffassung kommen müssen, daß eine Bestrafung wegen Anstiftung nicht in Frage kommen könne. Wie das Protokoll über die Hauptverhandlung vom 19. Juli 1956 ergibt, sind in dieser beide Eröffnungsbeschlüsse verlesen worden. Daraus ergab sich eindeutig, daß die Prüfung des Sachverhalts “ unter beiden rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen sollte und der erste Eröffnungsbeschluß nicht überholt war, Richtigerweise hätte allerdings das Landgericht, wenn _ es mit der Möglichkeit einer Verurteilung wegen Beihilfe rechnete, nicht einen entsprechenden Eröffnungsbeschluß erlassen dürfen, sondern hätte gemäß § 265 StPO auf. die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts hinweisen "- müssen. Der Beschwerdeführer führt indes selbst aus

(S 2 der Revisionsschrift), daß nicht nur darüber Beweis erhoben worden sei, ob VW Aurch sein Verhal-' ten in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1955 Bei-

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hilfe zum Meineid des Schulte geleistet habe, sondern auch zur Frage der Anstiftung-. Unter diesen Unständen konnte der Angeklagte nicht den Schluß ziehen, daß das Gericht dem Vorwurf der Anstiftung keine Bedeutung beimesse.

d. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der Vorsitzende habe bei der Vernehmung eines Zeugen unter Zustimmung der Beisitzer und Schöffen eine den Zeitpunkt des Verkaufs der zinder betreffende Frage des Verteidigers mit dem ausdrücklichen Bemerken abgeschnitten, die Kammer werde den Mai 1949 nicht als möglichen Zeitpunkt des Verkaufs der Rinder ausschließen können. Daraufhin seien weitere Fragen der Verteidigung hinsichtlich dieses Zeitpunkts unterblieben. Auch hierdurch sei die Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch: da der Verteidiger einen Beschluß des Gerichts, wie ihn § 338 Nr 8 StPO voraussetzt, nicht herbeigeführt hat.

e. Desgleichen ist die Rüge unbegründet, daß das landgericht die Niederschrift vom 4. Juni 1956, (B1 136 &. HA. . Bd I), die ein vom Angeklagten SW nach seiner Verurteilung wegen Meineid abgelegtes Geständnis enthielt, nur teilweise verlesen und nur teilweise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gegen WED zemacht habe. Es ist allerdings zutreffend, daß in dem Urteil auf diese Nieder- ' schrift verwiesen ist (UA S 7, 8). Bei der Zusammenstellung der Beweismittel, auf welchen die Feststellungen beruhen, ist jedoch das in jener I Niederschrift enthaltene Geständnis nicht genannt (UA S 8). Wie aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 19. Juli 1956 (BI 236 d.HA. Bd I) hervorgeht, ist jene Niederschrift teilweise verlesen und SCEB zur Unterstützung seines Gedächtnisses vorge-

halten worden. Daraus ergibt sich, daß nicht die Niederschrift über das Geständnis, sondern die Bekundungen, die der nunmehr als Zeuge vernommene frühere Mitangeklagte SWEEMB gemacht hat. Urteilsgrundlage waren. Dies geht auch aus den Urteilsgründen hervor (UA 12). Die Niederschrift selbst ist nur zur Unterstützung des Gedächtnisses im Wege des Vorhaltes benutzt worden. Unter . diesen Umständen kann das Urteil nicht auf der Nichtverlesung der Niederschrift beruhen.

2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht gibt das . tatrichterliche Urteil keinen ‚Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen.

a. Zu Unrecht vermißt die Revision eine ausreichende Feststellung, daß VOREEEB vorsätzlich SED zu üessen bewußt unrichtiger Aussage angestiftet hat. Der Tatrichter

hat festgestellt, daß SW die eidliche Aussage, der Verkauf der Rinder sei am 2. oder 3. Mai 1949 erfolgt, vorsätzlich falsch erstattet hat. Hierbei ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß der Rinderverkauf nicht . _ im Jahre 1949, sondern im Jahre 1948 vor der Währungsreform erfolgt sei. Zwar heißt es auf Seite 11 UA, das Gericht sei zur Überzeugung gelangt, "daß ein Verkauf der Rinder, wenn ein solcher erfolgt sei, zumindest nicht im Mai 1949 stattgefunden habe". Diese Ausführung wird jedoch ergänzt durch die Schlüsse, die der Tatrichter aus dem Verhalten SCEEW> nach äddssen Verurteilung gezogen hat, nämlich aus dessen Geständnis vom 4. Juni 1956 und dessen Zeugenaussage in der Hauptverhandlung gegen VO, er habe nach der Währungsreform,also nach 1948, Rinderverkäufe für VW nicht mehr vermittelt (UA S 11, 12). Diesen Angaben hat das Gericht Glauben geschenkt

und somit für erwiesen erachtet, daß der Verkauf nicht im Jahre 1949 stattgefunden, "SB mithin einen Meineid geleistet hat" (UA 12).

Der Tatrichter hat weiter festgestellt, daß Schulte in dem Gespräch mit VD vou 11. Dezember 1955 daran festgehalten hat, der Verkauf der Rinder sei 1948 vor der Währungsreform erfolgt (UA S 14), und daß wußte, "daß er im Frühjahr 1949 kein Vieh an SW verkauft hatte" (UA 14) sowie daß SW über den Zeitpunkt des Geschäfts — also, wie dieser ihm entgegenhielt, 1948 - nicht im Zweifel gewesen war (UA S 16). Hiermit hat der Tatrichter seine Überzeugung hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, daß auch VB wußte, daß der Verkauf im Jahre 1948 stattgefunden hat. Dessen ungeachtet forderte der'Beschwerdeführer SW auf, zu bekunden, das Geschäft sei 1949 getätigt worden. Damit sind die Kerkmale der Anstiftung zum Meineid ausreichend dargelegt.

b. Auch die weitere Rüge, daß die Beweiswürdigung Widersprüche enthalte, ist im Ergebnis unbegründet.

Im Urteil ist an mehreren Stellen festgestellt, daß das Gespräch zwischen SC una VER von 11. De- _ zember 1955 unter vier Augen stattgefunden hat (UA S 6 und 12). Der Tatrichter führt weiter aus, daß die abweichenden Bekundungen der Zeugin Elisabeth VE, nach welchen sie diesem Gespräch beigewohnt haben will, nicht geeignet seien, die von SW zegebene Darstellung zu erschüttern (UA S 13). Im Zusammenhang mit diesen Ausführungeri findet sich zwar der von der Revision mit Recht beanstandete Satz: "Abgesehen davon, daß für sie ale Tochter des Angeklagten der Ausgang des Straf-

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verfahrens gegen ihren Vater bedeutungsvoll ist, mag sie auch durch die Eausarbeiten in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt worden sein." Dies scheint - für sich allein betrachtet - der Annahme zu widersprechen, daß das Gespräch unter vier Augen stattgefunden habe, die Zeugin VD bei diesen Gespräch also nicht anwesend gewesen sei. Denn nur dann, wenn sie zugegen war, wärs die Erklärung, daß sie in ihrer Aufmerksamkeit abgelenkt worden sein könnte, sinnvoll. Gerade aber der unmittelbar folgende Satz ergibt eindeutig, daß der Tatrichter davon ausgegangen ist, daR SED una VEREEEED den wesentlichen Teil des Gesprächs in Abwesenheit weiterer Personen geführt haben,

wie er auch an anderen Stellen ausgeführt hat (UA 5 6

und 12). Angesichts dessen können jene mißverständlichen Ausführungen nur auf einem Versehen bei der Abfessung der Urteilsgründe beruhen. Der Bestand des Urteils kann durch sie nicht in Frage gestellt werden, weil das Landgericht,

. wie ausgeführt, seine Überzeugung, das Gespräch über den. . Zeitpunkt des Rinderverkaufs habe unter vier Augen statt- ‚gefunden. mehrfach eindeutig zum Ausdruck gebracht hat...

Die Revision erblickt zu Unrecht weitere Widersprüche in den Ausführungen des Qatrichters über die Gründe, aus. denen SEE aen Wunsch des Angeklagten Ve, die unrichtige Aussage zu machen, nachgekommen sei. Er legt

dar, daß SEE als Viehhändler mit bescheidenen Ein-

kommen auf das Wohlwollen VORNE: angeviiesen gewesen

‚sei. Er habe dieses nicht verlieren wollen, da ihm sonst

unter Umständen wirtschaftliche Nachteile nätten entstehen können. Deshalb sei SW, wie seine Tat beweise, bereit gewesen, VORM den Gefallen einer unrichtigen Aussage zu ermieisen. Die Revision sieht einmal einen

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Widerspruch darin, daß der Tatrichter SW an dieser Stelle als Viehhändler (GA S 15). an anderer Stelle (UA S 12) als Pferdehändier bezeichnet habe. Wie der Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, geht das Gericht davon aus, daß SEE» zwar Pferdehändler war, aber ausnahmsweise auch Rinderverkäufe tätigte (UA S 12). Aus der Bezeichnung SEE: 2i: Viehhändier können daher Schlüsse, die den Bestand des Urteiis gefährden könnten, nicht gezogen werden.

Kun meint allerdings die Revision, daß SW, da er Pferdehändler gewesen sei, VD aber Rinder ge-Züchtet unä verkauft habe, durch den Verlust des Wohl-Wollens VOEEEEBsS keinen Nachteil habe erleiden 'können und überdies eine geschäftliche Verbindung zwischen Sg» und dem Angeklagten nach den Feststellungen des Urteils Seit dem Zeitpunkt der Währungsreform richt mehr bestanden hätte, Diese Erwägungen steken der Beweiswürdigung des Gerichts nicht entgegen. Ersichtlich ist das Landgericht, das selbst festgestellt hat, daß geschäftliche Beziehungen zwischen beiäen seit der Fährungsreform nicht Mehr bestanden haben, nicht davon ausgegangen, daß Vu den Händler SCHW in dieser Hinsicht schädigen könnte. Vielmehr war es nach dem Urteilezusammenhang: die Übereugung des Tatrichters, daß VEREEB angesichts des An- _ Sehens, das er in seinem Bezirk genoß, erheblichen Einfluß hatte, der sich, falls Sp sein Wohlwollen verlieren Würde, nachteilig für diesen und seine wirtschaftliche Tätigkeit im allgemeinen auswirken könne.

e. Die Ausführungen zum Strafmaß lassen ‚ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.

ig war durchaus zulässig, daß das Gericht bei den Erwägungen über die Strafzumessung die gegen VW zu

verhängende Strafe in Beziehung zu der gegen Schulte ausgesprochenen Strafe setzte. Entgegen der Ansicht der Revision ist auch kein Anhalt dafür gegeben, der Tatrichter könnte hierbei die — sich aus den Urteilsgründen ergebende - Tatsache übersehen haben, daß der keineid Sins sich nicht nur auf den Zeitpunkt des Rinderverkaufs,

auf den sich die Anstiftung VB: allein bezog, sondern außerdem auf die unwahre Bekundung erstreckte, er habe

mit VD nach der am 10. Dezember 1955 zugestellten Ladung zum Termin nicht gesprochen,

Nicht zutreffend ist ferner der Vorwurf, das Gericht habe die Strafzumessung nur in "summarischer Weise" begründet. Das Urteil 1äßt nicht erkennen. daß wesentliche Gesichtspunkte, die sich aus Feststellungen ergeben, nicht berücksichtigt worden sind.

Die Strafkammer war auch befugt, die Folgen der Anstiftung zum Meineid, die U] und seiner Familie

u durch. die Strafverhängung erwachsen sind, zu berücksichtigen. Das Urteil stellt hierbei ausärücklich fest, daß . .der Angeklagte diese Nachteile voraussehen konnte.

Entgegen der Ansicht der Revision ergibt das Urteil

| schließlich keinen inhalt dafür, daß das Landgericht bei | der Strafzumessung das Verhalten des Angeklagten VORN» .

in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 1955, in welcher.

| sm den keineid leistete, mitberücksichtigt habe.

Unter diesen Umständen bedurfte es keiner Stellungnahme

zu der Rechtgfrage, ob eine Beihilfe zum Meineid, die

nach Ansicht des Gerichts, wenn sie vorläge, durch die

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Anstiftung aufgezehrt sein würde, nicht doch bei der

Strafzumessung hätte berücksichtigt werden dürfen.

Krumme “ Mantel Sauer ' Seibert j Lang-Hinrichsen