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BGH Entscheidung vom 19.07.1957 – 2 StR 220/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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357 | 2260 037

[07

Im Nanen des Volke

In der Strafsache

gegen

1) den Lehr ilhelm H am 1915 in ,

-— I

1890 ın Krs.

2) den Bauingenieur Zrich 3 aus N ‚ geboren am

wegen Betrugs u.a.

hat der Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Burdesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichtsr Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter.

Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter Ger gundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

I. Auf die Revision des Angeklagten He virä das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 12. November 1956 aufgehoben, soweit er und die früheren Litangeklagten 9] und > verurteilt worden sind. Die Feststellungen hinsichtiich der Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 82 Abs 1 Nr i GmbHG bleiben bestehen; im übrigen werden sie aufgehoben.

Ile

III.

Die weitergehende Kevision des äAngcklegten wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhanälung und Entscheidung, auch über die Kosten des nechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie- |

sen..

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das bezeichnete Urteil wird verworfen. Die Kosten . dieses Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last i

Von Rechts wegen

Gründe§

Vu ms Tran vn Can de mu en Fu wre are ar

Die Strafkammer hat den Angeklagten TgBD und den früheren Mitangeklagten r BE wegen seines Vergehens nach § 82 Abs 1 Nr i GmbHG in Tatmehrheit mit einem Vergehen des einfachen Bankrotts nach § 83 GmbHG in Verbindung mit § 240 Abs ! Ur 3 KO, den früheren litangeklagten wegen eines Vergehens des einfachen Bankrotts nach § 83 GmbH@ in Verbindung mit § 240 Abs Nr 3 KO verurteilt. Sie hat gegen ZB nd SB jeweils Gefängnisstrafen von 6 Wochen und 4 lionaten, zurückgeführt auf eine Gesamtstrafe von 4 lionaten 2 Wochen Gefängnis, und eine Geldstrafe von 150,- DM, ersatzweise 15 Tage Gefängnis, gegen ED «ED eine Gefängnisstrafe von 5 Monaten ausgesprochen.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte HP Revision eingelegt. Er rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in der Hauptsache Krfolg:

Dem Angeklagten sn - 1 hatte der Eröffnungspeschluß ein Vergehen des Betrugs in Tateinheit mit einem Vergehen

der Untreue sowie ein Vergehen nach § 81 a GmbllG zur Last gelegt. Die Strafkammer hat ihn freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und erhebt die Sachbe.:chüwerde. Das Rechts- ' mittel ist unbegründet.

I, Revision des Angeklagten EB.

ig 1» Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als Geschäfts-

“führer der Age cnu: ci vi der Anmeldung der Ge-

sellschaft zum Handelsregister nach § 7 GmbHG unterschriftlich vor dem Notar versichert, ein Viertel der Stammeinlagen sei einbezahlt. Diese Angabe viar, wie der Angeklagte wußte, unwahr.

Die Anmeldung gelangte am 6. September 1950 in den kinlauf des

- 1. -

Registergerichts

Die Annahme der Strafkamaer, der. Angeklagte habe sich eineg Vergehens nach § 82 Abs i ür 1 GmbHG schuldig gemacht, begeenet keinen rechtlichen Bedenken. Die Angrifre der Kevision hiergegen sind unbegründet. Die Tat ist nit dem ningang der Erklärung beim Registergericht vollendet (RGSt 45, 323). Auch zu diesem Zeitpunkt waren jedoch die Stemmeislagen noch nicht zu einem Viertel einbezahlt. Dies war, nie die Strafkamner feststellt, dem :Ängeklagten bekannt Er nat daher vorsätzlich gehandelt: Damit entfällt das Vorbringen, der Angeklagte habe möglicherweise nicht gewußt, daß auch im Zeitpunkt des Eingangs beim Registergericht die Erklürung noch unrichtig sei. Ohne rechtliche Bedeutung ist, ob der Angeklagte wußte, daß das Gesetz die Einzallung von einen Viertel der Stammeinlagen fordert. Jedenfalls war ihm. wie die Strafkammer auf Grund der Aussage des Notars rechtlich einwandfrei folgert, bewußt, daß er wahre Angaben machen müsse. Das Urteil gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß der Angeklagte sich über den Inhalt seiner Erkl

rung geirrt hat. Das Vorbringen der Revision hierzu geht daher ind 3

Leere. Dies gilt auch, soweit sie hier meint, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt.

Der Annahme eines vorsätzlichen Handelns widerspricht nichp |:

daß die Strafkammer bei der Strafzumessung ausführt, das Verhalten des Angeklagten beruhe nicht auf böser Absicht.- Damit will sie erkennbar nur sagen, daß der Angeklagte keine Schädigungsabsicht hatte; eine solche fordert das Gesstz auch nicht.

Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden. 2.jDer Angeklagte war von der Gründung der AgB-cnpH

am 16. Juni 1950 bis 25. Januar 1951 mit den früheren Iitangeklagten EP und TB seschäftsführer der Gesellschaft;

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vom 25. Januar 195i bis ?'7. April 1954 waren Geschäftsführer der frühere liitengeklazte :gD und ein gewisser >: Die Buchhaltung lag während dieser Zeit in den Händen des früheren Mitangeklagten ra . Die Buchführung war so unordentlich. daß sie "keine Übersicht über den jeweiligen Vermögensstand bot". Über das Vermögen der Gesellschaft »urde am. 21. Januar 1953 das Konkursverfahren eröffnet.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wexen eines Vergehens des einfachen Bankrotts nach § 240 Abs i Ir 5 KO in Verbindung mit § 83 GmbHG verurteilt. Hiergegen bestehen 5edenken.

Nach § 41 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung der Gesellschaft zu sorgen. Damit legt das Gesetz den Geschäftsführern zwingend diese Pflicht auf; sie müssen daher, unä zwar jeder einzelne, defür Sorge tragen, gleichgültig, wem die Satzung oder auch die Geschäftsführer selbst die Buchführung übertragen (RGSt 15, 235): Den Angeklagten trifft somit die strafrechtliche Verantwortung für eine gesetzwidrige Buchführung während seiner Tütigkeit als Geschäftsführer: Dies gilt auch für die Zeit vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister (BGHSt 3, 23). Maßgebend für die Frage, ob die unordentliche Buchführung keine Übersicht über den Vermögenshestand der Gesellschaft gewährt, ist hierbei, wie die Revision zutreffend vorträgt, der Zeitpunkt der Konkurseröffnung (RGSt 39, 165). Dem Urteil ist aber zu entnehmen, daß dies der Fall und daß Ursache hierfür auch die unordentliche Führung der Bücher während der Geschäftsführertütigkeit des Angeklagten gewesen ist. Ohne rechtliche Bedeutung ist, daß auch die späteren Geschäftsführer nicht für eine Beseitigung der

Mängel sorgten.

Die Bücher wurden nun nicht von dem Angeklagten, sondern von dem früheren Hitangeklagten Fin seführt. Dies befreite den Angeklagten nicht von seiner Verpflichtung. Es oblag ihm

vielmehr nun die Pflicht, alles zu tun, was in seinen Kräften stand, um eine dem Gesetz entsprechenäs Führung der Bücher durch

rd sicherzusteilen.

Die Strafkamier sieht ei..e Verletzun:z äiseser Pflicht durch den Angeklagten darin, daß er die PBuchführung nicht überwacht hat, Dies kann ihm aber nur zur Last zclegst werden. wenn er schulänaft, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandeit hat (RGSt 58, 3045 BEH 2 StR 354/53 - Urt, v. 15. I. 1954 - Goltd. Arch. 1954, 232),

Zu der inneren Tatseite enthält das Urteil jedoch keine Feststellungen. Die Strafkamnmer führt nur aus, der Angeklagte habe keine Überwachung vorgenommen und sei demgemäß zu bertrafen. Dies genügt nicht. Es 1äßt sich daraus nicht ersehen, ob die Strafkamner dem Angeklagten ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorwirft.

Die Feststellungen sind auch so unzureichend, daß dem Revisionsgericht keine Nachprüfung möglich ist, ob ein schuldhaftes Handeln des Angeklagten, sei es Vorsatz oder zumindest Fahrlässigkeit, vorliegt. Die Buchhaltung lag in den Händen des Tg: der über buchhalterische Kenntnisse verfügte. Ob auch der Angeklagte oder der weitere Geschäftsführer, der frühere liitangeklagte 0 7 solche Kenntnisse hatten und sie selbst ohne weiteres erkennen

konnten, daß die Bücher nicht richtig geführt wurden, ist nicht al 'w

ersichtlich. Die Strafkammer stellt auch nicht fest, ob der Angeklagte und Ep mit Ti iv:r die Buchführung gesprochen’

und von ihm etwa beruhigende Erklärungen erhalten haben. Das Urteil enthält auch mit Ausnahme der fFeststellung, er habe über buchhalterische Kenntnisse verfügt, keine Angaben über die Kenntnisse und die Fähigkeiten, die bisherige Tätigkeit und die Persönlichkeit des unvorbestraften rg. Es ist ihm daher nicht zu entnehmen, ob Ger Angeklagte bei der Betrauung des BE» mit

der Buchführung die notwendige Sorgfalt beachtete und ob er später Anlaß hatte, sn der Zuverlässigkeit des FW :u zueifein und deshalb. wenn er hierzu selbst nicht fähig war, durch einen Sach-

kunäigen die Bücher Überorüfen zu lassen. Zine Aufklärung in dieser Hinsicht ist umsorehr geboten, als der Angeklagte nur eine verhältnismäßig kurze Zeit GeschüftsfTührer gewesen ist.

Diese mangelhaften Feststellungen nötigen zur Aufhebung der Verurteilung wegen einfachen Bankrotts und der ihr zugrunde liegenden Feststellungen. Wach der Sschlage ist nicht auszuschlie-Ben, daß die Strafkamrer, falls sie wicder zu einer Verurteilung des Angeklagten kommt, nur ein fahrlässiges Handeln annimmt und eine geringere Strafe und Gesautstrafe für angemessen hält, so daß den Angeklagten nach den §§ 2 Abs 2, 11 StFrG 1954 unter Umstilinden Straffreiheit gewährt ist. Dies hat zur Folge, daß auch die Verurteilung wegen des Vergehens nach § 82 Abs 1 Nr 1 GmbHG nicht bestehenbleiben kann; jedoch sind hier Gie Feststellungen aufrechtzuerhalten.

Nach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf die früheren Hitangeklagten I und (> zu erstrecken, jedoch nicht auf den früheren iitangeklagten Fi, da seine Verurteilung:

. nicht auf dieser Gesetzesverletzung beruht. .

II. Revision der Staatsanwalischaft,

Le) Betrug in Tateinheit mit Untreue

. a) Verfahrensrügen

Die Revision meint, die Strefkammer habe, soweit dem. Ange- ‚klagten SED- 1 3etrus in Tateinheit mit Untreue vor- . geworfen wurde, den Eröffnungsbeschluß nicht ausgeschöpft, da

Gegenstanä der Urteilsfindung auch sein Verhalten im Zusamnen-

hang mit der DD Rheinland-Pfalz gewesen sei.

Diese Rüge ist unbegründet.

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mit nicht der Würdigung der Strafikamner. Demit entfällt auch

Tat im Sinne des §§ 264 StPO bedeutet rach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs das gesamte Verhalten des Angeklagten soweit es mit den durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten ge:chichtlichen Vorkomnnissen nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 72, 35395 BGH 2 StR 454/56, Urteil vom j i8. 10. 1956 bei Dallinger iMDR 57. 396). Zwischen der > «EEE Rheinland-Pfalz und der AD-snbH bestand zwar eine enge wirtschaftliche Verbindung; sie waren jedoch völlig getrennte rechtliche Gebilde. Die Rechtsgeschäfte der 1 1 «a hatten keine rechtiiche Verpflichtung und Bindung der AB- on zur Folge. Der Eröffnungsbeschluß hat. nun dem f Angeklagten eindeutig nur hinsichtlich der Einzahlung von Bau- Bi; sparsummen bei der AB Betrug und Untreue vorgeworfen. Auch die Anklageschrift beschränkte sich in der Darstellung des | Sachverhalts hierauf. %enn in der Schilderung des wesentlichen |

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Ergebnisses der Voruntersuchung auch der Erwerb von Anteilen der Genossenschaft und die Einzahlung von Beiträgen bei ihr auf Grund falscher Zusagen des Angeklagten nebenbei erwähnt werden, läßt sich daraus nicht entnehmen, daß auch insoweit Anklage erhoben werden wollte. Unter diesen Umständen war dem- - nach Gegenstand der Urteilsfindung nur das Verhalten des Ange- , E klagten,soweit es die AB -CnpH Gimmeldingen betraf. Seine

Tätigkeit bei und für die AD FHeiniana-Praız

bildete hiermit keinen einheitlichen Yorgang; sie unterlag so- :

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die Grundlage der Aufklärungsrüge, da sie sich mur auf die

> se in1ana-2£aiz bezient.

b) Sachbeschwerde

Die Erwägungen der Strafkamier zum Treispruch wegen Betrugs lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision trägt hierzu auch nichts vor.

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Zu Recht hat die Strafkamier auch eine Unt treue verneint. Nach den Feststellungen sollte U! : :ED die Bauvorhaben in eigenen Namen, für eigene Rechnung und auf einem der Gesellschaft, sei es zu Zisensum oder in Erbbaurecht gehörenden Gelände errichten. Die Bsuinieressenten erhielten an den für sie errichteten Douiern nur ein Tutzungsrecht und wurden erst Eigentümer, wenn üle gessriten Aufwendungen der Baugesellechaft bezahlt waren. Nach Zen nicht sehr klaren Abmachungen war die Baugesellschaft auch nicht verpfiichtet, die eingezahliten Bausnarsumier: jewails auf einen Bausparvertrag, der für den einzelnen Einzahler bestimat war, zu verwenden. sondern durfte sie zusemätenfassen und damit zuerst wenige Bau-

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sparveriräge auffüllen. Nur auf diese Weise konnte sie wenigstens.

zum Teil den erstrebten Zweck erreichen, indem sie eine Anwartschaft aus Bausyarverträgen erwarb und eine Zwischenfinanzierung ermöglichte. Die Aussichten einer Zwischenfinanzierung

von zuteilungsreifen Bausparverträgen war, wie das Urteil ausführt, damals günstig. Unter diesen Juständen durfte die Straf-. kammer ohne Rechtsfehler annehmen, daß äie Verwaltungsmitglieder der Gesellschaft, somit auch der Angeklagte, sich für ermächtigt halten konnten, einen Teil der eingezahlten Gelder vorübergehend zur. Behebung von eingetretenen Schwierigkeiten bei den angefangenen Bauten zu verwenden in der zunächst begründeten Erwartung, in Bälde durch eine in Aussicht stehende Zwischenfinanzierung die entsprechenden Sum.ien zu erhalten, um nun weitere Bausparverträge aufzufüllen. IWiernach hat die Strafkammer zutreffend angenommen, ein vorsätzliches Handeln zum Nachteil der Bauinteressenten liege nickt vor.

2. ‚Vergehen nach § 81 ümbils Der Freispruch ist hier rechtlich ebenfalls nicht

zu beanstanden, Die Anklage findet eine vorsätzliche Benachteiligung der Baugesellschaft darin, daß der Angeklagte

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die vom Bauinteressenten eingezahlten Gelder zum Teil nicht

für Bausparvertnäge. sondern zweckwidrig zur Finanzierung einiger Bauten verwendet hat Er hat dies nach der Sachlage getan, da er glaubte, eine Befriedigung der dıingenser Forderungen der Bauhandwerker sei im Interesse der Zurchführung der Bauten und auch im Interesse der Gesellschaft geboten. Da er damals noch erwarten xonnte, in Kürze durch eine Zwischerfinanzierung die entsprechenden Sumuen zur Auffüllung weiterer BausparTerträge wieder zur Verfügung zu haben, durfte er auch der Meinung sein, er hand.e. insoweit pflichtgemäß und zweckmäßig and ein Nach-

teil erwachse der Gesellschaft nicht: Damit entfällt auch hier _ ein vorsätzliches Handelr zum NWackteil der Gesellschaft, ” Rotberg Dr. Dotterweich

Die Bundesrichter Dr. Sauer, Dr. Seibert _ unä Dr. Hengsberger sind infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Rotberg