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BGH Entscheidung vom 15.01.1954 – 2 StR 354/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_ StR
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IN Rn I. In IDSN
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilheln K Gm 2.5 x geboren ar u 1905 in ze,
wesen fortgesetzten Betruges u.e.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat GE in cr Verhandlung, Bundesenwalt u Hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter u als Urkundsbesmter der Geschäftssielle, für-Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. April
1955 aufgehoben, soweit er wegen fortge-
setzten Betruges und wegen einfachen Bankrotts verurteilt worden ist, und zwar mit den Feststellungen in den Fällen III 1, 2, 4 bis 10, 12, 14, 15 und IV sowie im Falle V, soweit
sie das Vergehen nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO
betreffen, und im Gesamtstrafausspruch. In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die
Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwiesen,
Im Übrigen wirä die Revision des Angeklagten
verworfen.
Von hechts wegen
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten
etruges, wegen einfachen Bankrotts und wegen Vergehens
nach §§ 533, 536, 1492 der Reichsversicuerungsordnung,
205 des angestelltenversicherungsgesetzes und 270 des Gesetzes über Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.
l. Verfahrensrügen.
1. Die Revision rügt als Verletzung des § 250 Stpo, dass die Gerichtsvollzieher Saw und I 3 — ee in der Esuptverhandlung als Zeugen vernommen, sondern ihre dienstlichen Erklärungen über die gegen den Angeklagten durchgeführten Vollstreckungen "verlesen" worden seien. Die Sitzungssniederschrift ergibt, dass die Strafkammer diese ämtspersonen nicht gehört hat. Im übrigen bestätigt sie das Vorbringen der Revision nicht. Die Erklärungen der Gerichtsvoilzieher sind nicht verlesen, sondern "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht", also durch Vorhalt
(RGSt 64, 78 ff) in das Verfahren einbezogen worden. Dass
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dies fehlerhaft gewesen sei, behauptet die Revision nicht.
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Sie beanstandet es vielmehr, dass die Strafkammer die Ver-
nehmung der Gerichtsvollzieher "durch die Verlesung ihrer früheren schriftlichen Erklärungen ersetzt" habe. Des ist
Jedoch nicht geschehen. Der Revisionsangriff muss deshalb
Scheitern.
2. Soweit die Revision einen Widerspruch in den Feststellungen als Verletzung des § 267 StPO rügt, ist hierauf bei der lrörterung der Sachbeschwerde einzu--
gehen.
Il. Sachbesctwerde
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1. in den Fällen 3, 11 und 13 ist die Verurteilung wegen Betruges im Ergebnis begründet. Der zahlun:sunfähige An-B
eklagte hat den drei Lieferanten Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt und sie hierdurch veranlasst, ihm Waren ohne Ge-
stung zu liefern. Er hatte zwar nicht die Absicht, eferanten - ohne Bezahlung - um die bestellte Ware rigen". Es kam ihm vielmehr darauf an, sich zu Lasten der Lieferanten Kredite zu verschaffen, auf die er keinen inspruch besasss. Der Vernögensschaden der Lieferanten bestand darin, dass ihre Forderungen gegen den Angeklagten einen geringeren Wert hatten als die von ihnen gelieferten Waren. Dessen war sich auch der Angeklagte bewusst; denn er hielt es für möglich und billigte es, dass er nicht
termingemäss werde zuhlen können.
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2. In den übrigen Fällen ı e i Feststellungen (III 1, 2, 4 bis 10, 12, 14, 15 und IV) e
nicht die Verurteilung weg
a) In den Fällen III 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 10, 12, 14,
15, IV heisst es im Urteil:
: "Durch sein Auftreten und Geschäftsgebäaren wurden die Lieferanten, die seine wirtschaftliche Lage nicht kannten, irregeführt. Sie hielten den ängeklagten teils auf Grund bestehender Geschäftsverbindung, teils nach prompter Erledigung kleinerer Bestellungen für solvent und zahlungswillig, und gingen bei Ausführung der Bestellungen davon aus, dass er die üblichen oder vereinbarten Zahlungsziele einhalten und die Be-
stellung nach Lieferung der \isren pp: fristgenäss bezahlen werde".
Das Urteil stellt jedoch nicht klar, worüber der Angeklagte eferanten dureh sein \uftreten und Geschäftsgebaren
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getäuscht hat. Es sagt nur, worüber die Lieferanten sich irr en, nämlich über die Zahlungsfähigkeit und die ıilligkeit des Angeklagten. Dieser Irrtum ist aber nur tabbestandsmässig, wenn der Angeklagte ihn durch sein Verhalten hervorgerufen hat. Da die Sstrafkammer die Annehme, der Angeklagte habe Zahlungsfähigkeit vorgespiegelt, ausdrücklich auf die Fälle 3, 11 und 1% beschränkt, kann sie hiervon nicht in den übrigen Fällen überzeugt gewesen sein. Aber auch der Irrtum der Lieferanten über die Zahlungswilligkeit des Angeklagten ist nach den bisherigen Desistellungen nicht auf dessen Verhalten zurückzuführen. enn das Urteil führt zur inneren Tatseite aus, der Ange-
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lagte habe die Lieferungen bestellt, "trotz der ihm bewussten Möglichkeit, dass er bei seiner bedrängten wirtschaftlichen Lage - was er billigste und betrügerisch in seinen Willen aufnahm - nach Erhalt der Waren und zmballage cht in der Lage sein werde, üle üblichen oder veranbarien Zahlungsfristen einzuhalten", Dieser bedinste Vor-
satz ist denkg sebzlich nur möglich, wenn der Angeklagte
Zahlungsfähigkeit vorspiegelte, was die Strafkamer vereint, nicht eber, wenn er wabrheitswiädrig Zahlungswillig-
keit behauptete; denn diese innere Tatssche kann dem An--
geklagten nicht ungewiss gewesen sein (RGSt 30, 333 ff),
Die Merkmale des Betruges sind deshalb in den Fällen III 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 10, 12, 14, 15 und IV nicht einwandfrei dargetan. Besonders eingehende Erörterungen sind in den Fällen 2, 5, 6, 8 und 15 nötig. Hier stand der Angeklagte zu den Lieferanten in laufender Ge-Schäftsbeziehung. Er ging neue Verpflichtungen ein, obwohl er Zahlun,sfristen aus älteren Verträgen nicht singehalten hatte. Dass der angeklagte die Lieferanten zu den späteren Lieferungen durch die Vorspiegelung oder
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Unterärückung irgendwelcher Tatsachen bes stimmt hat, sagt
gas Urteil nicht. Das aber wäre notwe ndig- gewesen, um
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en Zweifel auszuschliessen, dass die Lieferanten die wirkliche Lage des ingeklagten erkannt hatten und mit
Ger Lieferung bewusst ein Risiko eingingen.
b) Im Falle III, 7 er in der Feststellung, da
chöpfen sich die Urteilsgründe
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s der Angeklagte am 5. ugust
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1350 einen ungedechkten Scheck für eine Lieferung aus
den Jahren 1948/49 gegeben hat. Das Urteil sagt nicht, worüber der Angeklagte den ämpfänger des Schecks getäuscht und worüber dieser sich geirrt nat. Koch viel weniger
ist dem Urteil zu entnehmen, worin der Vermögensschaden des Empfängers liegen soll. äör könnte darin bestehen,
dass er sich durch die Übergabe des Schecks verleiten liess, von einer erfolgreichen 7wa ingsvollstreckung abzusehen. Hierfür fehlt bisher jeder Anhelt.
3. Die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts beruht e
auf der Annahme, der Angeklagte kabe seine Hundeis-
bücher so unordentlich geführt, dass sie keine übersicht über seinen Vermögensstand gewährten (§ 240 bs 1 ir 3 KO), und es unterlassen, die Bilanz seines Vermögens für die Geschäftsjahre 19250 und 1951 zu ziehen.
a) Nach der Rechtsprechung trifft S 240 Abs 1 Nr 3 KO allerdings schon dann zu, wenn die unordentlich geführten ?ücher die Übersicht über den Vermögensstand des Schuldners wesentlich erschweren, d.h. erst nach
einem erheblichen „ufwand an Zeit und Kühe ermöglichen
(RGSt 47T, 311, 313; RG IW 1934, 369; RG DI 1939, 1779). 5o unordentlich sind die Bücher des Angeklagten nicht geführt worden; denn die Strafkammer stellt nur fest,
dass sie "äle Lage seines Vermögens nicht wie es erforderiich ist für jeden 3uchsachverständigen ohne Mühe-
6.
waltung und Zeitverlust ersichtlich" machten. Das genügt nicht für die Anwendung des § 240 Abs 1 Ir 3 KO. Denn Kühe und Zeit muss ein Sachverständiger immer aufwenden. wenn er aus den Geschäftsbüchern eines grossen Betriebes dessen Vermögensstand ermitteln will. "Keine Übersicht des Vermögenszustandes! gewähren die Geschäftsbücher nur denn, wenn der Sachverständige nur unter "besonderen Schwierigkeiten" (RGSt 47, 211, 213), nämlich mit "er. heblicher Mühewaltung" und nit "beträchtlichen Zeitverlust" (RG JW' 1934, 369), den Vernögensstand des Schuldners ermitteln kann. Das ist für die Geschäftsbücher des in-
geklagten bisher nicht festgestelit.
Zwar heisst es bei der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte sei verpflichtet gewesen, die Bücher so zu führen, dass sie seine Vernögensiage für jeden Ruchsachverständigen - ohne erhebliche iühewaltung und Zeitverdust - klarstellten, und dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Selbst wenn man diese rechtliche Erwägung als
atsächliche Feststellung ansehen wollte, würde sie im Widerspruch zur Sachdarstellung stehen und daher nicht geeignet sein, die Verurteilung nach 8 240 Abs 1 Ir 3 xo
zu tragen.
Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite des Vergehens nach § 240 Abs 1 Nr 3 KO sind von Rechtsirrtum beeinflusst. Das Urteil sagt, der Angeklagte sei der Buchführungspflicht "mit Wissen und Wollen" nicht nachgekommen. Diese formelhafte Wendung genügt nicht, da unklar bleibt, was der \ngeklagte nsch der Annahme der Strafkammer gewusst und gewollt hat. Nach den Feststellungen führte er die Bücher nicht selbst, wozu er auch gar nicht in der Lage war, sondern er liess zie durch einen Buchhalter führen und dessen Tätigkeit durch einen Steuer-
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helfer überwachen. liur wenn er danit rechnete und es billigte, ässs diese Personen die Bücher so unordentlich führten. . dass sie keine Übersicht über seinen Vermnögensstand gewährten, hätte er vorsätzlich gehandelt. Das stellt das Urteil aber nicht fest. Es sagt nur, der Angeklagte könne sich nicht darauf berufen, dass andere die Bücher geführt haben, weil er "mindestens" seiner Überwachungspflicht nicht genügt habe. Darin kenn aber nur Fehrlässigkeit liegen. Sollte die Strafkammer mit dem Worte "mindestens" ausdrücken wollen, der Angeklagte habe, wenn nicht vorsätzlich, so doch jedenfalls fahrlässig gehandelt, so bliebe das J3edenken, dass dem Strafausspruch die Annahme vorsätzlichen Handelns zu Grunde liegen könnte. Im übrigen ist auch eine rahrlässigkeit des Angeklagten nicht ausreichend nachgewiesen. Der Angeklagte ist der Buchführung unkundig. Er
hat deshalb den Steuerhelfer Egg nit Ser uberwachung
der Buchführung beauftragt. Eine weitere überwachung, die
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wiederum nur durch einen anderen Sachverständigen möglie gewesen wäre, kann der Angeklagte nur dann schuldhaft unterlassen haben. wenn er Anlass hatte, an der Zuverlässigkeit Tips -u zweifeln. Das stellt das Urteil nicht fest.
b) Gegen die Annshne der Strafkamner, der 'ngeklagte habs die Bilanz seines Vermögens für die Geschäftsjaure 1950 und 1951 nicht gezogen, und deshalb sich eines Vergehens nach § 240 abs lL Ur 4 KO schuldig gemacht, bestehen keine Bedenken, uch die Revision bringt insoweit nichts vor.
A. Die Verurteilung des Angeklagten wegen der Nichtabführung von Sozialbeiträgen ist nicht zu beanstanden.
Die Mängel nötigen nicht dazu, die Verurteilung wegen fort 2% Y fa Ir yrpf une ° “ gen bgesetzten Betrugs und wegen einfachen Bankrotts in vollen Umfange aufzuheben.
l. Fortsetzungszusanmenhang in den Fällen des Be_- trugs ist bisher nicht nachgewiesen. Der Gesamtvorsatz, ein Rechtshegriff, kann richt durch eine fornelhafte wendung festgestellt werden, die nicht mehr enthält, als eine Inhaltsbestimmung. Das Urteil nuss vielmehr Sie Tatsachen anführen, die den Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundes-. gerichtshofs (BEHSt 1, 313, 315) ergeben. Daran fehlt es. Die bisherigen Feststellungen ergeben vielmehr, dass Jedenfalls die Fälle 3, 11 und 13 aus einem in übrigen teilweise möglichen Fortsetzungszusammenhang ausscheiden. Die Geschäfte in diesen Fällen beruhen auf Verbindungen,
die der ängeklagte lange Zeit nach dem ersten ihn zur Last gelegven Beiruge zufällig eingegangen ist. Sie können deshalb nicht von seinem Tatplan umfasst sein. Im Falle 11
fehlt es auch noch an der Gleichartigkeit, Die Feststellungen können deshalb in den Fällen 3, 11 und 13 bestehen bleiben. Der Angeklagte hat sich insoweit dreier selbständiger Vergehen des Betruges schuldig gemacht. Die Strafkammer braucht insoweit nur noch die Strafe zu finden und dann den Schuld- und Strafaus-
spruch nachzuholen.
?, Die Strafkammer nimmt zwischen den beiden Kon-
£ kursvergehen Tateinheit an. Das ist unzutreffend (BGHSt 1, 186). Es sind zwei selbständige Straftaten
gegeben. Deshalb können auch die Feststellungen zu
§ 240 Nr 4 Abs IK
OÖ bestehen bleiben. Fier gelten die Ausführungen zu III 1 letzter Satz entsprechend.
Dr. Datterweich Werner Dr. Sauer
Baldus Menges