Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 17.05.1956 – 2 StR 454/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
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wegen schwerer Kupperei
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31, Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus.
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges. Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, "
Justizangestellter ip
als Urkundsbeanter .der. Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 17. Mai 1956 werden verworfen.
Jeder Angeklagte. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen»
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat heide Angeklagten, die bis zum 9, September 1955 miteinander verheiratet waren, wegen schwerer Kuppelei zu je 6 Monaten Gefängnis mit Bewährungsfrist verurteilt.
Die Revisionen der beiden Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg. "
Beide Angeklagten behaupten öine Verletzung der 88 244 Abs 2 und 3, 338 Ziff 8 StPO, weil das Landgericht ihren Beweisamtrag auf Vernehmung des Bill MB; ehemals Koch im Camp Pieri, 2.2t. Florida USA, zu Unrecht mit der Begründung, der Zeuge sei unerreichbar, abgelehnt und auch nichts unternommen habe, den Aufenthaltsort des Zeugen ausfindig zu machen. MB sollte bekunden, daß er in der fraglichen Nacht mit Hannelore SCHEEEEB weder Geschlechtsverkehr gehabt noch unzüchtige Handlungen aus- - geführt und solches nicht einmal beabsichtigt habe. Die Rüge ist unbegründet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob und inwieweit das Landgericht gegen die angeführten Bestimmungen verstossen hat, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß jedenfalls nicht beruht. Nach den Feststellungen des Landgerichts haben beide Angeklagten schuldhaft zugelassen, daß ihre 17-jährige Tochter Hannelore nit dem amerikanischen Soldaten Bill Mb im Kinderschlafzimmer übernachtete, nachdem diese beiden einen anderen amerikanischen Soldaten, der ebenfalls zu Besuch in das Haus der Angeklagten gekommen war, auf den Heimweg gebracht hatten. Hit Recht sieht das Landgericht darin eine schwere Kuppelei im Sinne
-3 - Br der §§ 180, 181 Abs 1 Ziff 2 StGB. Diese Vorschriften setzen ' nicht voraus, daß es tatsächlich zum Geschlechtsverkehr oder auch nur zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung gekommen ist. Die Tat ist bereits vollendet, sobald für die Verübung der Unzucht günstigere Bedingungen geschaffen sind als zuvor, mag es nachher zur Verübung der Unzucht gekommen sein oder nicht, vorausgesetzt nur, daß wenigstens ein Teil zur Unzucht bereit war (RGSt 44, 176 /1777). Selbst wenn also die Vernehmung des Bill MW zur Feststellung des Beweisthemas geführt hätte, so könnte dies am Tatbestand der vollendeten Kuppelei nichts ändern. Denn die Bereitschaft der Hannelore zur Unzucht ist einwandfrei durch die Schilderung ihres Gesamtvorhabens im Urteil festgestellt.
Dauit ist zugleich ein Teil der Sachrüge erörtert; sie erschöpft sich im übrigen in Angriffen gegen die richterliche Beweiswürdigung und ist deshalb unzulässig. Die eingehenden Feststellungen im Urteil, nach denen beide Angeklagten - der Angeklagte SEE trotz ües egenossenen Alkohols, die Angeklagte G@WWWauch mit Rücksicht auf die verabreichte Spritze - in der Lage waren, das Strafbare ihrer Verhaltensweise einzusehen und auch im Stande waren, dieser Einsicht entsprechend zu handeln und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der gemeinsamen Übernachtung der Hannelore mit dem Soldaten zu treffen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen.
Da auch im übrigen das angefochtene Urteil zur Bean-. standung keinen Anlaß gibt, mußten die Revisionen der hsiden
Angeklagten verworfen werden.
Busch Dr. Schalscha Menges 2 j Hoepäer
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