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BGH Entscheidung vom 16.07.1957 – 4 StR 530/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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wegen Hehlerei

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Im Namen des Volkes

In der Strafsacha gegen

die Hausfrau Anneliese LIc- 3 WW, zer. PB aus

CORE 3, geboren am BD. GEB in ve,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ih der Sitzung | vom 23. Jarnar 1958, an der teilgesommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer SL Bundesrichier Dr. Ssibert Bundesrickter lioepner .

- Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. > als Vertreter üsr Bundesanwaltschaft, Justizangesiellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht, erkanni:

des Landgerichts in “ssen von 17. kai 1957, so-

weit es sie betrifft, mit den Feststellungen auf-

gehoben.

Die Sache wird zur neuer. Verkandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an

das Landgericht zurückverviissen.

Von Rechis wegen

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I- Der Ehemann der Angeklagien Le-B@B 1ebt in Kanada. In Jahre 1956 lernte sie den wesentlich jüngeren Angeklagten He» kennen. Er unterhielt intime Beziehungen zu ihr und führte mit ihr einen gemeinsamen Haushalt. Seit Cktober 1956 war er, iniolge Kündigung, ohne Arbeit. Seitdem und teilweise schon vorher verschaffte er sich die zum Leben erforäerlichen Mittel durch Einbrüche im CNN 312: Sengebiet. Die Angeklagte wußte, daß ihr Freund seit seiner Entlassung nur von #inbruchsdiebstählen labte. An einen Teil dieser Straftsten war der Bruder der Angeklagten, Leo PB, betciligi. Teilweise war Frau Le-B@MB bei der Planung der Taten zugegen gewesen. Sie gab ihren Freund Markwas "auch immer wieder einen neuen Anreiz zu seinen Einbrüchen" (S, 10 UA).

Das Landgericht hat sie wegen - Sortgesetzter - Hehlerei zu einen Jahr Gefängnis verurteilt (3. 9 UA).

iI. Hiergegen hat sie privaischriftlich "Zervfung", d.h. Revision eingelegt (§ 300 StPO), weil ihr die Strafe zu noch sei. Hierin war jedoch keine Beschränkung aus den Strafausspruch zu sehen, sordern nur eir. vorweggenommener, besonderer Revisionsangriff; dieser war zudem unbeachtlich, weil es insoweit an der vorgeschriebenen Form fehlte. Die nachträglich und recht ‚zeitig begründete Revision wird auf Verletzung.

des Verfahrenszechts und des sachlichen Strafrechts ges ütgt.-

Das Rechtsmittel muß ‚schon s aus sachlich-rechtlichen. Gründen,

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III. Die Einzelangrifte der Verteidigung ‘. 4 dem .Reviszonen,

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Begründung vom 16. Juli 1957) sind zwar‘ 'ütfensichtlich. ünbegründet. Die auf Grund der "allgenei ‚nen. 'Sachbeschwerde ge". E botene Nachprüfung des angefochtenen Urteils ergibt, jedoch.. Aurchgreifende rechtliche Bedenken:

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Nicht angreifber ist allerdings die Darlegung der Straf. kanmer, die Argeklagte habe hinsicktlich der ihr von Yans-Günter MelB ausgchänäigten, aus Zinbrüchen stemmenden Beuteanteile in Geld (2.139 DY - 5. 7 DA) Herlerei begangen, Sie konnte mit diesen Beträgen "frei wirtscha’rten", hat sie also im Sinne des § 259 Abs. 1 St65 ihres Vorseils wegen an sich gebracht.

Bezüglich der übrigen Gegenstände Fehlt es jedock teiiweise an ausreichenden Daricgurgen. Keil hatte dor Angeklagten folgende Beutestücke ausgekändigt: Zine aktersasche, Trottiertücher, einen Füllhalter und sschs Zollstöcke, einen Kechenschieber, ein Etui mit Xinen für Kugelschreiber und eins mit vier Tarbsiiften, sowie fünf Weingläser. Meie brachte ikr ferner ein gestohlenes Rundfunkgerät in die wohnung, wo sie es aufstellte unä benutzte. Ihr Bruder Leo überließ ihr ein Mokka-Service, das offenbar aus dem Einbruch bei REED (11 2 äss Landzerichts-Urteils) stemate.

Bei der rechtvlicker. Würdigung sagt das Landgericht, das die Angeklagte die übrigen .- &lso, die vorstehend aufgeführten - Gegenstände als eigene benutzt habe; sie habo sie ir. Besitz genommen und so ihren Vernögen zugeführt (S. 9 UA). Diese Darlegungen reichen für übliche Hauskalts-und Gebrauchs-, Gegenstände wie die Frottiertücher, die Aktenmappe und den Füllkalter, die Weingläser und das Service zur Begrürdung des Ansichhringens aus. Es hätte indes näherer Ausführungen beäurft, inwiefern die 2eschwerdefihrerir. auch die Zollstöcke, den Rechenschiaber, die Etuis und Siifte an sich gebracht haben sollte. Die Annakne ist eirsivieilen nicht ausgeschlossen, aß sie diese ‚Gegenstände nur zur Aufbewahrung erkalien Latte. Insowoit könnte ein Verkeimlichen 1.8. des § 259 § 49B in Botracht konnen, falls es in Vorteilsebsicht geschah, oder eine Begünstigung ($% 257, 258 Abs. 1 und 2 stGB)

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Das Landgericht seinerseits erblickt den Schulavorwurf gegenüber der Angeklagien Le-B darin, daß sie die ihr von den Dieben überlassene Beute an sich gebracht und einen Teil der Sachen durch Ableugnen des Besitzer gegsrüber Kriminalbeamten verheimlicht habe (S. 7, 9 UA). Diesc Annabme ist tcilweise rechtlich nicht einwandfrei begründet; Bsi der Durchsuchung wurden folgende Gegenstände bei der Angeklagten vorgefunden: Eine Schachtal mit Radioröhrer, fünf Weingläser, sechs Zollstöcke, ein Rechenschieber, ein Ktui mit Minen für Kugelschreiber und Füllhbalier, ein Etui rit vier Farbstiften und ein Mokka-Service. Soweit nun die Angeklagte diese Sachen bereits an sich gebracht hatte - was boi den Gläsern und dem Service, wie erwähnt, ausreichend dargelegt ist -, war das Ableugnen des Besitzos gegerüber den Krimiralbeanven, rechilich gesehen, kein Verheimlichen, sondern eir Ausnutzen der bereite erlangten und foribestelenden Verfügungsgewalt (Olshaäusen, , 11. Aufl., Anm. 26 a, S. 1347; IK», 6./7. Aufl. Anm. III D zu § 259 StGB, S. 420); anders bei blossen Kitverlügungrrechi. Abgesehen davon würde ein Verheimlichen i:S. des § 259 3163 entfallen, soweit die Angeklagte bei ikren Verhalten, gegentiber der Krininalpolizei nicht im, sei es auch nur vermuteten, . vinverstänänis mit den Vortätern (BcHst 7, 137 II 1); "sondern nur deshalb gehandelt haben sollte; um der ihr arohenden! Ge fahr eigener Strafverfolgung zu entgehen. 5 '

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Was mit en richt. ermittelten Gegenständen a: B. ‚dem Rundfunkgerät und der kktentasche) ‘geschehen ist, ‚ergeben die Feststellungen nicht. - "Nöglicherweise hat sich die Ange-

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klagte insoweit des Mitwirkens zum. Absatz oder der Begänsti-. N

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gung schuldig genacht.. tn" Diese Unstimmigkeiten fötigen dazu,“ das anget kochitend Ur-,.

teil, soweit es Frau Ie-BP betritt, wit den Jeststellungen °

aufzuheben. Das Ergebnis der neuen Tatsachen-Verhandlung "mag

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für die Angeklagte nicht besser, im Schuldspruch sogar ungünstiger als das bisherige ausfallen (vel. III an Ende dieses Urteils). Sie hat jedoch Anspruch darauf, daß der ihr gegenüber erkobsae Schuldvorwurf in jeder Hinsicht rechtlich einwandfrei beg-ündet wird.

IV. Es erübrigt sich daher, auf die Verfahrensrügs einer Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO einzugehen. Ein solcher Verstoß müßte Übrigens Tesisüchen. Die blosse Höglichkeit, daß der Vorsitzende bezüglich der Beschwerdeführerin den § 140 Abs. 2 StGB übersehen oder rechtlich unrichtig ausgelegt hätte, würde nicht ausreichen. Gegen cine solche Annabme könnte sprechen, daß er in der Hauptverhandlung einem der’ anderen Angeklagten einen Verteidiger bestellt kat (Bl. 189 R d.A.), worauf der Generalbundesanwalt hinwies.

Der Vorsiizerde wird nunrehr Gelegenheit haben, die Anwerdbarkeit des § 140 Abs. 2 StPC bei Frau Le-Pii zu prüfen (vgl. auck § 265 Abs. 1, 8 141’ Abs. 2.StP0). Es wird ferner über die Anrechnung der' nachträglich‘ gegen sie verhängten Unversuchungshaft zu befinden sein (§ 60 5763).

Durch das Verbot der Schlechtersiellung (§ 358 Abe. 2 Satz 1 StPO) ist der neu erkennstde Tatrichier nicht gehindert, zu prüfen, ob sich die Angsklagte eiwa der gewerbemäßigen oder gewohnheitemäßigen Hehlerei (vel.. auch S. 3 der Revisionsbegrändung) in teilweiser Tateinheit '

6.

mit Begünstigung und mit Anstiftung zum sckweren Diebstahl ‘ schuldig gemacht hat (vgl: z.B.: S. 7 und 10 UA).

Krumme Sauer Seibert Foepr.er Lang-Hinrichsen .

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