Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970

BGH Urteil vom 29.07.1970 – 2 StR 223/70

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hans Heinrich G EM aus FEW, geboren am W. m 1954 in MEE-Ko@E, zur Zeit in dieser Sache in Haft,

wegen Beibilfe zur Hehlerei

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1970, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom

6. Januar 1970, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

.. I. Der Angeklagte hielt sich am Mittag des 23. guli 1969 zusammen mit dem früberen Mitangeklagten Driue in der Gaststätte "Hei> Schnell-Imbiß" in MB auf, DrBEEB hatte eine Tasche mit 39 neuen Gasfeuerzeugen bei sich, die in der Nacht zum 22. Juli von Unbekannten aus einem Geschäft in FEED gestohlen worden waren und die er von zwei Spaniern mit dem Auftrag erhalten hatte, sie zum Preis von 15,-- DM je Stück für sie zu verkaufen. Weitere drei aus dem Einbruchsdiebstahl

. stammende Feuerzeuge kaufte er zum Gesamtpreis von

20,-- DM selbst an. Gegen 14.30 Uhr begaben sich D- @EEB und ein in dem Lokal angestellter Kellner namens DEE, der an einem eventuellen Kauf der 39 Feuerzeuge interessiert war, zur Toilette der Gastwirtschaft. Als DEEED erkannte, daß es sich um "heiße Ware" handelte, lehnte er einen Ankauf ab. Das Geschehen auf der Toilette wurde von einem Folizeibeamten beobachtet. Daraufhin ging Dr, Ger den Verdacht hatte, beobachtet worden zu sein, zu dem Angeklagten, der im Gastraum geblieben war; zurück. Er übergab ihm die Tasche mit den Worten: "Lauf' zum Bahnhof", damit sie in Sicherheit gebracht würde. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt wußte, daß sich in der Tasche Hehlergut befand, verließ mit ihr sofort das Lokal und ging zum Bahnhofsvorplatz. Dort wurde er festgenommen.

II. Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jabr und

sechs Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision hat zum Teil Erfolg.

1. Nach Ansicht der Strafkammer hat er Drei beim Mitwirken zum Absatz, "zumindest" beim Verheimlichen der 59 Feuerzeuge Hilfe geleistet.

Die Unterstützung seitens des Angeklagten hinsichtlich der ersten jener beiden Hehlereibegehungsformen sieht das Landgericht darin, daß er spätestens, als sich Dr mit dem Kellner in die Toilettenräume begab, erkannte, daß dort ein Hehlergeschäft abgewickelt werden sollte, und trotzdem "an Ort und Stelle" verblieb. Es entspreche, so heißt es im angefochtenen Urteil, der Erfahrung, daß allein durch die Anwesenheit eines zweiten Mannes die Position des Hehlers gestärkt werde. Auch wirke der gemeinsame Besuch einer Gaststätte, wenn illegale Geschäfte getätigt werden sollten, unauffälliger gegenüber Dritten. Vor allem könne der zweite Mann warnen, wenn Störungen durch Dritte drohten, oder aber, wie im vorliegenden Falle geschehen, die Hehlerware in Sicherheit bringen. Diese rechtliche Würdigung ist schon deshalb nicht haltbar, weil die Strafkammer nicht festgestellt hat, daß sich DEE und der Angeklagte solcher "Absicherungseffekte" überhaupt bewußt waren. Da binsichtlich dieses inneren Vorganges’ keine geeigneten Beweismittel zur Verfügung stehen, wird sich ein dahingehender Beweis auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht führen lassen.

2. Der Angeklagte kann demgemäß nur wegen Beihilfe bezüglich des Verbeimlichens verurteilt werden. Die Würdigung des Fortschaffens der 39 Feuerzeuge durch den Angeklagten als Beihilfe zum Verheimlichen ist im Ergebnis zutreffend. Der Annahme einer Heblerei des früheren Mitangeklagten Dr durch Verheimlichen steht ein vorausgegangenes Mitwirken zum Absatz derselben Sachen nicht entgegen (RGSt 50, 194). Über das - für das Vorliegen eines "Verheimlichens" notwendige (zumindest vorausgesetzte, vgl. 4 StR 530/57 vom 23. Januar 1958) - Einverständnis der Spanier als Vortäter enthält. das Urteil zwar keine ausdrückliche Feststellung. Jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe eindeutig, deß Dr ein solches Einverständnis angenommen hat.

3. Der Strafausspruch muß aufgehoben werden. Es ist nicht auszuschließen, daß sich die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe auch beim Mitwirken zum Absatz

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-07-29/2-str-223-70#rd_8

Beihilfe geleistet, trotz der Einschränkung, "zumindest" sei dies beim Mitwirken zum Absatz geschehen, auf die Höhe der verhängten Strafe ausgewirkt hat.

Baldus Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller ist im Urlaub ortsabwesend und daber verhindert zu unterschreiben

Baldus

Baumgarten Meyer