Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 09.07.1957 – 5 StR 207/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR_207/57 r 2187 027
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Maler und Schneider Kurt N m, ohne festen Aufenthalt,
geboren am EEE 1902 ir ze,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Juli 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr iD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.Januar 1957 dahin abgeändert, daß die verhängte Geldstrafe auf 5 IM ermäßigt wird.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 17.Januar 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründeg
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfalle in fünf Fällen und wegen Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit Ausweismißbrauch zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus sowie zu einer Geldstrafe von 50 DM, ersatzweise einem Tag Zuchthaus, verurteilt worden. Auch ist die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet worden.
Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision des Angeklagten wenden sich nur gegen die Bewertung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Damit ergibt sich jedoch die Notwendigkeit, den gesamten Strafausspruch zu überprüfen.
1.) Die Angriffe gegen die Behandlung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bleiben vergeblich,
a) Im Urteil wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, ob der Tatbestand des ersten oder des zweiten Absatzes des § 20a StGB angewendet worden ist. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich jedoch deutlich, daß hier die formellen Voraussetzungen des ersten Absatzes der Verurteilung zugrunde liegen. u
b) Die Revision beanstandet im einzelnen nicht so sehr die Bewertung des Angeklagten als Gewohnheitsverbrecher, sondern meint nur, es sei rechtsirrig, ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzusehen. Was sie
hierzu vorträgt, geht jedoch fehl.
Es ist zwar richtig, daß die Beute des Beschwerdeführers bei den jetzt abgeurteilten sechs Taten nicht sonderlich hoch war. Das hat die Strafkammer aber auch nicht verkannt. Sie hat vielmehr geprüft, ob die jetzigen Taten des Angeklagten und somit auch die künftig von ihm zu erwartenden Rechtsbrüche nur als Belästigungen der Allgemeinheit anzusehen seien (UA S 23). Die sorgfältige
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Begründung, mit der sie das verneint, enthält keinen Rechtsirrtum. Im übrigen übersieht die Revision, daß auch der Hang zu kleinen Betrügereien und zu Diebstählen geringeren Ausmaßes die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers begründen kann, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl u.a. BGH in 4 StR 514/54 vom 18.11.1954; 1 StR 358/56 vom 19.10.1956). Hiervon abgesehen verliert ein Diebstahl die Natur einer erheblichen Straftat nicht schon deshalb, weil - wie hier, 2.B. bei der Wegnahme von Brieftaschen und von Aktenmappen -— die Beute zufällig gering war (RG in HRR 1939, 1551).
Durch nichts gerechtfertigt ist der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Landgericht habe bei Prüfung der Erheblichkeit der Rechtsbrüche die Vorschrift des § 153 StPO als Richtschnur zugrunde gelegt.
Die Erwägung des Urteiles, der auf freiem Fuße befindliche Angeklagte würde infolge seines Hanges zu Straftaten den Rechtsfrieden erheblich stören, ist nicht - wie die Revision meint -— für die Anwendung des § 20a StGB "völlig unbrauchbar!"!'. Es ist im Gegenteil erforderlich, daß die Gefährlichkeit des Täters nach Überzeugung des Gerichts auch für die Zukunft fortbesteht. Diese „Frage ist - soweit die Anwendung des § 20a StGB in Rede steht - für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu entscheiden (vgl u.a. BGH in 1 StR 666/54 vom 28.1.1955). Dem dienen unter anderem auch die mit Unrecht beanstandeten Urteilsdarlegungen.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge zeigt, daß die sorgfältigen Ausführungen des Urteils zur Frage der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers keinen Anlaß zu rechtlichen Beanstandungen bieten. Es ist deshalb verfehlt, wenn die Revision das angefochtene Urteil als "oberflächlich" bezeichnet.
2.) Das gilt auch, soweit sich die Einzelangriffe der Revision gegen die Anordnung von Sicherungsverwahrung richten.
Auf Grund eigener Erwägungen hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach seiner Entlassung wieder Straftaten begehen werde. Wenn sie - wm besonders sorgfältig zu sein -— aucn noch das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen bei ihrer Meinungsbildung berücksichtigt, so kann ihr deshalb nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe einen medizinischen Sachverständigen über Rechtsfragen entscheiden lassen. Zu einem solchen Verdacht besteht auch auf Grund der von der Revision angeführten Urteilsgründe keinerlei Anlaß. Denn die Strafkammer gibt die Meinung des Sachverständigen mi.t dem Worte "überzeugend" wieder; sie spricht auch sonst lediglich von ihrer eigenen Überzeugung (vel u.a. UA S 7,24,25).
Daß der Angeklagte nach Verbüßung der sechsjährigen Zuchthausstrafe ungefähr 60 Jakre alt sein wird, brauchte den Tatrichter in diesem Falle nicht zu besonderen Ausführungen in den Urteilsgründen zu veranlassen. Denn vorzeitige Erscheinungen des Altersabbaus haben sich bislang bei dem Angeklagten noch nicht gezeigt, und es besteht der vom Beschwerdeführer behauptete medizinische Erfahrungssatz nicht, daß Gewohnheitsverbrecher mit 60 Jahren im Grade ihrer Gefährlichkeit nachlassen.
3.) Auch die Höhe der verhängten Freiheitsstrafen ist mit Rechtsgründer nicht zu beanstanden. Was dic Revision hiergegen vorbringt, bedar? keiner näheren Behandlung.
4.) Auf die allgemeine Sachrüge mußte jedoch berücksichtigt werden, daß die nach § 264 StGB neben der Zuchthausstrafe ausgesprochene Geldstrafs jn der angeordneten Höhe keinen Bestand haben kann.
Dean in diesem Punkte stimnen Urteilsformel unä Urteilsgründe nicht überein. Während der erkennende Teil des
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Urteils eine Geldstrafe von 50 IM ausspricht, halten die Gründe eine Geldstrafe von 30 IM für angemessen. Dieser unlösbare Widerspruch nötigt zur Aufhebung der Geldstrafe. Der Widerspruch läßt sich nämlich im vorliegenden Falle nicht. dadurch beheben, daß das Revisionsgericht einen Schreibfehler in den Urteilsgründen annimmt, weil hier
im Urteilsspruch eine höhere Gelästrafe steht als in den Gründen. Da sowohl die nebenher verhängte Freiheitsstrafe ‚von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus als auch die übrigen Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe durch die dargelegte Unstimmigkeit bei der Geldstrafe nicht berührt worden sein können, war nur die Geldstrafe aufzuheben
und neu zu bilden.
Gemäß § 354 Abs 1 StPO konnte der erkennende Senat
"" dies von sich aus tun, weil er in Übereinstimmung mit dem
Antrage des Oberbundesanwalts im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten die gesetzlich niedrigste Strafe für angemessen erachtete.
Auch die Verwerfung der weitergehenden Revision
entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt -Dr.Koffka Schmidt Schmitt Börker