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BGH Entscheidung vom 16.09.1958 – 1 StR 254/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 254/58 2318 005

I n Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

Artur BEE au: KM 2A, dort gevorer. ar 1951.

in dieser Sache ir Unterzeuchungshaft,

wegen Diebstahls im Rückfall.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1958,an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundssrichter Dr. kenges Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisiizende Richter, Oberstaaisanwalt beim Bundesgerichtshof 0) als Verireter der Bundesanwaltschaft, Jurtigang-stellter als Urkundsbesnter der Veschäftssielle, für Recat erkamıtz

Auf die Revision der Staaisanwaltschaft wirü das Urteil des Landgerichts Heidelberg vou 7. särz 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben..

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und „ntscheidung, auch über die Kosten Jes Rechtsmittels, an das Lanägericht zurückvern@dsen.

Von Rechts wegen

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Gründes

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfsli1 zur Zuckthausstrafe von zwei. Jahren acht Hoxnaten verurteilt vorden.

Die Revision der Staatsanwaltschaft bezeichnet die §§ 20.2, 42 e StGB.als verleiwzt, weil das Landgericht den Angeklagten nicht als gefährlichen Gewohnheiisverbrecher bestraft und gegen ihn nicht die Sicherungsverwahrung angeordnet bat. Das auf den Strafausspruch beschränkte Rechismittel ist begründet.

1) Pie Strafkammer hat ohne Bechtsirrtum die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abe. 1 StGB bejaht und für ernjeseu erachtet, daß der Angeklagte ein Gewohnheiisver-_ brecner ist. Zr leidet nach ihrer Jberzeugung an einem anlaxebssingten und durch ubung verstärkten Bang zu Diebstählın und wird sich infolgedessen zit "naher Wehrscheinlichkeit" auch in der Zukunft an ?Zremdem kigentwa ver-

greifen.

2.} Dagegen hat das Landgericht die »igenschafs des Angsklagtier als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrech res miiv der Erwägung verneint, daß das vom Angeklagten verübte Unrecht die Rechtsordnung nicht erneblich verletzt habe und daß auch künftig von Angeklagten keine Straftaten von er- "hoblichen Gewicht zu befürchten seien. Die Gründe, die das Landgericht hierfür anführt, halten der rechtlichen Nach-

srüfung nicht stand.

a) Fehlerhaft ist schon der Ausgangspunkt, eine srhebliche Störung des Rechtsfriedens im Sinne der Rechtsprechung zu

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§ 20 a StGB liege nur dann vor, wenn den Straflaten ein besonders hoher Schuld- und Unrechtsgehalt innewolne,

der den Täter als besonders gemeingefährlich erscheinen lasse (S. 12/13 UA). kin Gewohnbeitsverbrecher ist schon dem gefährlich, wenn die von ihn begangenen und künfiig zu Srwartenden Straftaten den Rechtsfrieden nicht nur unerheblich stören, weil sie über den Rahmen nur geringfügizer

" Rechtsverlestzungen hinausgehen, die von der Allgemeinheit mehr als Belästigungen denn ala strafwürdiges Unrecht enpfurden werden und auch dem Verletzten im Hinblick auf die dem Täter nach § 20 a StGB ärohende Strafschärfung voch zumutbar sind (sog. Bagatelldelikte). Selbst*kleinere" Diehstähle, die immer wieder begangen werden, ‚können danach als ernste Störung des Rechtsfriedens anzusehen sein und zur Anwendung des § 20 a StGB führen (BGH 1 StR 666/54

vom 28. Jeuuar 1955, 1 StR 358,56. vom 19. Oktober 1956; ‚vgl. auch BGE 4 StR 846,55 vom 1. April 1954 zu $% 265,

264 StGB, ferner BGH 5 StR 207/57 vom 9. Juli 1957)..

Zine andere Beurteilung recktfertigt sich auch nicht im Hinblick darauf, daß dem Angeklagten bei anwendung des . § 20 a StGB die Sicherungsverwahrung droht. Es ist rechtlich fehlerhaft, die Eigenschaft eines Angeklagten als gefährlichen Gewohuheitsverbrechers unter dem Gesichtspurkt zu bejahen oder zu verneinen, ob die dann gebotene Sicherungsnaßreyel ein vom Angeklagten "verdientes" übel ist (vgl. 5. 13 TA).

b) Das Landgericht hat aber auch verkennt, daß die Verurteilurg eines Gewohnheitsdiebes als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers weder voraussetzt, daß die Diebhstänle schwere (in Sinne des § 245 StGB) sind, noch, daß uer Täter besonders gefährliche Hilfsmittel benutzt (vgl. BGH 1 Sin 479,56 vom 11. Januar 1957). Im Zusammenhang damit 188%

das Urteil die Würdigung der Tatsache vermissen, daß der Augeklagtie schon das dritie Mal als Rückfalldieb, also wegen Verbrechens bestraft worden ist. Entgegen der Keinung des Landgerichts kommt diesem Unstand nicht nur formale Bedsutung für den Schuläspruch zu; wie die erhebliche Verschärfung des Strafrahmens für den Rückfalldiebstahl be- "weisty sieht das Gesetz hierin vielmehr eine verwerfliche ' Steigerung des Unrechts- und Schuldgehalts der Tat. Abgesehen davon ergeben die von Landgericht für den jetzigen Diebstahl ausgesproenene hohe Zuchthausstrafe und die dafür angeführten Zumessungsgründe deutlich, daß das Tandgericht das Verbrechen des Angeklagten auch unabhängis von der Tatsache des Rückfalls als schwore kigentumeverletzung beurteilt hat.

c) Hit kecht vermißt die Revision.ferner die Berücksichtisung des Umstandes, daß der Angeklagte seine Diebstähle

in [bernecatungsheimen, Jugendherbergen und Arbeitsunterkünften begangen hat, wo sich erfahrungsgemäß Leute aufhalten, die nicht selten selbst kaum das Nötige zum Leben haben und für die die wenigen mitgeführten Sachen näufig die einzige Habe sind.

d) Schließlich weist die Revision nicht ohne Grnd auf den Widerspruch hin, der darin liegt, daß das Lanügericht einerseits die bisherigen Straftaten dee Angeklagten einschließlich des im gegenwärtigen Verfahren abgaurteilten Diebstahls nur als unerhebliche Störungen Ger Rechts-

oränung ansieht und der Überzeugung Ausdruck gibt, der ängeklazgte werde auch in Zukunft keine Straftaten von erheblichen Gewicht begehen (5. 9 UA), andererseits aber erklärt, daß ein von Angeklagten nach der Verbüßung der

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jetzt ausgesprochenen Zuchibausstrafe arneut begangener Diebetahl "das Haß der Schuld- und Unrechtsgehalts" derart überschreiten würde, daß äcr Angeklagte dann als gefärlicher Gewohnheitsverbrecher zu verurieilen wäre. Es

ist - von Standpunkt des Landgerichts aus - schwer veretändlich, warum ein weiterer Diebstahl der vom Ängeklagten bisher begangenen, angeblich richt schwerwiegenden Art das Persönlichkeitebild des Angeklagten so sehr zu seinem Nachteil verändern sollte, daß er dann als gsfährlicher Gewohnheitsverbrecher einzustufen wäre.

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Sollte das Landgerichts in der neuen Hauptverbaudlung die Zigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Ger ‚ohnheitsverbrechers bejuhen, so wird es auch die Loit- ‘keit der Anordnung der Sicherungsverwahrung nochmals zu prüfen haben. Die öffentliche Sicherheit erfordert diese äsöregel, wenn wahrscheinlich ist, daß der Angeklagte nach Verbüßung der gegen ihn jeizt verhängten Zuchihausstrafe weitere hangbedingte Strafteten begehen wird. Gewinnt das Lendgerichi diese uberzeugung, dann ist die Sicherungsverwahrung ohne Rücksich darauf anzuordnen, ob "dem Angeklagten ; ‘iber die Verhängung der ausgesprochenen herten Zuchtheusstrafe hinsus ein Übel zugefügt würde, das er nach der Über-ZeUgUng des Gerichts nicht verdient hat"; denn sichernde

jsßreseln sind nicht unier dem Gesichtspunkt eines zueätzlichen Strafübels für den Betroffenen, sondern ausschließlich unter dem des Schutzes der Allgemeinheit vor künftigen Rechtsguiverletzungen zu beurteilen. Komnt deher der Tatrichter zu dem #rgebnis, daß der Ange-

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klagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und sich auch durck die neu zu verbüßende Strafe nicht von weiteren Straftaten abhalten lassen wird, denn muß er die Sicherun,sverwahbrung auch dann anordnen, wenn er aus Billigkeiisgründen geneigt wäre, von ihr abzusenen.

Dr. Geier Werner Martin Menges Dr. Hengsberger