Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 19.10.1956 – 1 StR 358/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Als PDF speichern

dl

1BtR 359/56 | 2270 068

Im Namen des. Volkes

In der Strafsache

gegen

io) Ytto Max ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 0) 1919 in

2.) Arthar wilhelm H ‚ ohne festen Wohnsitz,

GEEEERREREREREEED geboren am EB 1929 in Zum.

beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen gemeinschaftlich begangenen schweren Diebstahls ioRo

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1956, an der teilgenommen habens

Bundesriehter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Mantei Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. 000 in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tustizangestellter ua als Urkundsbeamter der. Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 27. April 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben,

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2_-

Gründe§

— m rn

Die Strafkamner hat die Angeklagten wegen eines gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall zu je vier Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil insoweit an, als es die Voraussetzungen des § 20 a StGB bei den Angeklagten verneint. Das Rechtsmittel ist begründet.

lo Die Strafkammer nimmt rechtlich bedenkenfrei an, daß der Angeklagte DB im Jahre 1946 im Alter von 27 Jahren seine

erste Straftat, einen Hühnerdiebstahl, ferner später in Strafhaft einen Angriff gegen einen Aufseher und schließlich im

Jahre 1954 das Vergehen unbefugten Waffenbesitzes nicht auf Grund eines inneren Hanges zum Verbrechen begangen habe. Im Sommer 1948 hat der Angeklagte innerhalb eines Monats gemeinschaftlich mit dem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher RB zwei Einbruchsdiebstähle und einen Raubüberfall auf eine Sparkasse mit einem hierzu gestohlenen Personenkraftwagen erfolgreich durchgeführt. Er hat sich damals, wie 'das ‚Urteil hervorhebt, "dem Verbrechen als Beruf zugewandt", Es steht für die Strafkammer"außer Zweifei", daß"diese Taten, insbesondere der schwere Raub, auf einen starken verbrecherischen, Willen. hinweisen und. daß ihr Schuldgehalt erheblich ist. Der Angeklagte ‚hat bei Ausführung des Bankraubes auf eine Weise gehandelt, wie sie sonst nur Berufsverbrechern eigen ist und bei Begehung. der Taten eine erhebliche Aktivität, Entschlußkraft und Unerschrockenheit bewiesen", Die Strafkammer glaubt jedoch, daß "er diese Taten im wesentlichen unter dem Einfluß des Mittäters REM begangen" habe. Aus diesem Grunde vermag sie aus ihnen einen inneren Hang des Angeklagten zum Verbrechen nicht herzuleiten. Diese Würdigung ist in sich wider: dt spruchsvolls.

u tn anne

Wenn sich der Angeklagte dem Verbrechen als Beruf znsevanıl..

hat, so läßt dies auf eine besonders starke innere Neigung schließen, Rechtsbrüche zu begehen. Ob sie anlagebedingt und allein durch eigene Willenshandlungen entstanden oder auf Umwelteinflüsse zurückzuführen ist, ist hierbei gleichgültig. Entscheidend ist allein, daß sie sich auf die eine oder andere Weise bei dem Angeklagten entwickelt hat. Nach den Ergebnissen der Kriminologie ist der Berufsverbrecher sogar der besonders aktive Gewohnheitsverbrecher im Gegen-

satz zu den mehr passiven Naturen. Indem also die Stref-- DE

kammer den Angeklagten als Berufsverbrecher kennzeichne:, bejaht sie seine Eigenschaft als Gewohnheitsverbrecher. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Straftaten im Jahre 1948 nicht infolge eines inneren Hanges begangen. ‚iderspricht deshalb den übrigen Feststellungen zu dessen Fersönlichkeite

Überdies kann die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die schweren Rechtsbrüche im Jahre 1948 nicht aus innerer Neigung begangen, auch noch auf einem Rechtsirrtum beruhen, Die Strafkammer stützt sie darauf, daß er diese

Straftaten im wesentlichen unter dem Einfluß des Mittäters N F

Reg ausgeführt habe. Das schließt es aber keineswegs aus, daß der Angeklagte selbst zum Verbrechen neigt. Auch wer sich immer erst durch besondere Umwelteinflüsse zum Verbrechen verführen läßt, ist Gewohnheitsverbrecher, wenn nur letzten Endes der innere Antrieb seines verbrecherischen Hanges

asfür entscheidend ist, daß er den äußeren Einflüssen nachgibt, RG DR 1939, 1849 Nr 1. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt hätte die Strafkammer die Persönlichkeit des Angeklagten prüfen müssen. Sie bringt mit den Worten "im wesentlichen"

tee

a een TR

selbst zum Ausdruck, daß der Einfluß Rs jedenfalls nicht allein den Angeklagten zu seinen Straftaten veranlaßt hat. Es war deshalb zu untersuchen und im Urteil zu erörtern, was

‚Ik b -4-

denn sonst noch für die Rechtsbrüche ursächlich gewesen ist. Es liegt nahe, daß dies ein Hang aim. Verbrechen ist, der dem Angeklagten schon damals innewohnte und nur eines Anstoßes bedurfte, um wirksam zu werden.

Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist ein Einbruch der Angeklagten in ein Waffengeschäft, der ihnen erst nach zweistündiger mühevoller Tätigkeit mit verschiedenen Rinbruchswerkzeugen gelang. Auch diese Straftat deutet nach der Auffassung der Strafkammer nicht "zwingend" auf einen Hang des Angeklagten Bi zu Verbrechen hin. Sie glaubt, er habe "eine Gelegenheit ergriffen, die sich ihm bot, und dies um so bedenkenloser,..ais er nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus ein äußerst unstetes Leben geführt hatte und zur Zeit der Tat völlig mittellos war". Die Taten des Angeklagten beweisen nach der Überzeugung der Strafkammer, "daß es sich bei ihm um einen intelligenten, entschlossenen und nicht ungefährlichen Täter handelt, daß sie aber ihren Ursprung mehr in’seinem unsteten und zu geregelter Arbeit wenig neigenden Wesen als in einem eingewurzelten Hang zur Begehung strafbarer Handlungen haben", u |

Die Strafkammer hat sicherlich nicht sagen wollen, der Angeklagte habe sich infolge. einer günstigen Gelegenheit

ee ee B

zu einer Tat hinreißen lassen, die seinem Wesen nicht enispricht;:

denn eine solche Annahme widerspräche dem Sachverhalt. Die Strafkammer geht auch selbst davon aus, daß der Angeklagte in einen bestimmten Maße dem Verbrechen zuneigt. Sie glaubt nur, daß ihn weniger dieser Hang zu Straftaten bestimmt

als vielmehr seine Arbeitsscheu und seine Neigung zu einem unsteten Leben. Hier kann es schon zweifelhaft sein, ob sich die Triebkräfte eines Menschen überhaupt in dieser Weise zuverlässig abgrenzen lassen. Die Strafkammer verkenni jedoch offensichtlich, daß Arbeitsscheu und unstetes Leben

in der Regel die charakterlichen Mängel sind, aus denen sich

ne nurunr

durch längere Übung im Begehen von Verbrechen der Hang hierzu entwickelt, Arbeitsscheu und unsietes Leben

sehließen sinen verbrecherischen Hang also nicht nur nicht aus, sondern sinä bedeutsame Anzeichen dafür, daß der Täter aus innerer Neigung Straftaten begeht.

Schließlich kann auch die Mittellosigkeiv die Annahme sines Hanges zu Verbrechen nicht ohne weiteres ausschließen, wenn der Täter so bedenkenlos und gefährlich vorgeht, wie die Strafkammer dies von dem Angeklagten feststellt, statt sich zunächst mit ehrlichen Mitteln um Abhilfe zu bemühen (vgl RG HRR 1939, 15515 RGSt 72, 2955 RGJW 1938, 2129). Im übrigen ist kaum anzunehmen, jedenfails nicht dargetan, daß der Angeklagte den Einbruch in das Waffengeschäft vorgenommen hat, um seine Notlage abzuwenden.

Die "Gefährlichkeit" des Angeklagten verneint die Strafkammer, weil zu hoffen sei, "er werde unter dem Einfluß der Strafe und bei entsprechender Vorbereitung der Entlassung in die Freiheit die Einsicht und. die Kraft gewinnen, um nicht mehr straffällig zu werden". Das ist fehlerhaft; denn die Fra-Se, ob der Täter den Rechtsfrieden wieder in erheblichem Umfange stören werde, also als gefährlicher Gewohnheitsverbrech®)

anzusehen sei,ist für den Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu entscheiden, BGHSt 1, 94, 99 ff,

2. Die Strafkammer hat sich in rechtlich einwandfreier Weise die Überzeugung gebildet, daß der Angeklagte H 2.5 einem eingewurzelten Hang heraus zahlreiche Diebstähle begangen hat und in Zukunft in ähnlicher Art wie bisher begehen werde. Sie hält ihn jedoch nicht für "gefährlich", weil nicht zu befürchten sei, daß seine künftigen Straftaten den Rechts-Xrieden erheblich stören werden. Sie begründet diese Annahne

damit, daß die bisherigen Straftaten "nicht besonders schwerer Natur" seien und der Angeklagte bei seiner geringen Begabung strafbare Handlungen schwereren Ausmaßes allein nicht planen und ausführen könne. Diese Ausführungen. sind nicht frei von Rechtsirrtum.

Die Annahme, die bisherigen Straftaten seien "nickt besonders schwerer Natur" widerspricht in mehreren Fällen den Feststellungen. Vor der Währungsreform hat der Angexlagte ein Fahrrad und Kleidungsstücke gestohlen. Hier war der Schaden für die Betroffenen deshalb besonders hoch, wei). es sich um Sachen handelte, die sich nicht ohne weiteres ersetzen ließen (BGHSt 1, 94, 192). In späteren Fällen ist schon die Beute recht erheblich gewesen (z.B. Fälle in Eu, DOREEN und He) > Hinzu kommt, daß auch kleinere Eigentumsvergehen, wenn der Täter sie - wis hier — "fortgesetzt begeht, den Rechtsfrieden ernsthaft stören können (BGH 1 StR 666/54 vom 25. Januar 1955), Außerdem verliert ein Diebstahl die Natur einer erheblichen Straftat nicht schon deshalb, weil - wie hier bei der Wegnahme einer Brieftasche und der Entwendung von 70 DM aus einer Aktentasche, die an einem Fahrrad hing, - zufällig die Beute gering ist (RG HRR 1939, 1551). Bei dem Diebstahl am 9. Januar 1951 hat die Strafkammer übersehen, daß der Zr besonders hohe Schuld- und Unrechtsgehalt der mat darin liegen kann, daß der zur Hilfe gerufene Angeklagte dem: auf einem Trümmergrundstück gestürzten Manne die Armbanduhr abnahm, statt ihm zu helfen,

Die Strafkammer verkennt nicht, daß ein Einbruch, wie er hier zur Verurteilung der Angeklagten geführt hat, den Rechtsfrieden erheblich stört. Die Ansicht, der Angeklagte HER sei nicht "gefährlich", weil er allein eine soiche

-

Tet nicht ausführen könne, ist jedoch unrichtig, Denn die Strafkemmer stellt ausdrücklich fest, daß er "stets der willige Mittäter eines inteliigenteren und entschiosseneren Täters sein" werde. Damit bejaht sie gerade seine Gefährlichkeit, die bei ihm darin liegt, daß er &s willenssiärkeren und klügeren Verbrechern durch seine Hilfe (z.B. Aufpasseraienst und kleinere Handgriffe wie bei dem Einbruch ir das Waffengeschäft) ermöglicht oder erleichtert, ihre geplanten Verbrechen durchzuführen.

Der Revision ist deshalb in vollem Umfange stattzugeben.

Der Oberbundesanwalt hat die Revision nur gegen den An-

geklagten HB vertreten.

Dr. Peetz Koeniger Mantel

Werner Hübner