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BGH Entscheidung vom 03.07.1961 – 5 StR 509/61
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 509/61 2177 015
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
Curt > EEE , onne festen Wohnsitz,
geboren an EEE 1310 in zum,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12,.Dezember 1961, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Juli 1961 wird wie folgt nebst den Feststellungen aufgehoben:
l. auf die Revision des Angeklagten im Schuldspruch wegen des Falles EB (Nr.ı) und in allen Strafeussprüchen,
2. auf die Revision der Staatsanwaltschaft in den Strafaussprüchen.
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Die weitergehende Revision des Angeklasten wird verworfen.
Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die ”osten der Rechtsmittel zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges im Rückfall in zehn Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Zuchthausstrafe und zu zehn Geldstrafen verurteilt. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt.
A. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung der §§ 20a und 42e StGB rügt, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch.
Das Landgericht hat seine Ansicht, daß der Angeklagte zwar ein Gewohnheitsverbrecher, aber nicht gefährlich sei, mit Erwägungen begründet, die einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten. Der Angeklagte hat es mindestens seit 1955 immer wieder fertiggebracht, zahlreiche, meist einfachere Leute dadurch um allerdings nicht besonders hohe Geldbeträge zu schädigen, daß er ihnen vorspiegelte, er sei Wettbüroinhaber oder verstehe etwas von Pferden, und ihnen anbot, für sie auf angeblich todsichere Pferde zu setzen. Das Landgericht meint nun, der Betrügertrick des Angeklagten sei so plump und so leicht erkennbar, daß nur Menschen darauf hereinfallen könnten, deren Kritikfähigkeit durch ihr ungesundes Streben nach mühelosem Gewinn ganz erheblich herabgesetzt sei. Solche Menschen aber seien nicht so schutzwürdig, daß der Angeklagte ihretwegen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bestraft werden müßte, Zwar habe er überaus verwerflich gehandelt, dennoch entbehre sein Treiben nicht einer gewissen Komik, und seine Opfer würden eher belächelt als bedauert, Die Betrügereien des Angeklagten seien daher nicht als erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu werten.
Diese Betrachtungsweise verträgt sich nicht mit dem, was das Landgericht über das Vorgehen des Angeklagten im
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einzelnen festgestellt hat. Hiernach trifft es nicht zu, daß seine Opfer nur ungewöhnlich leichtgläubige, einfältige und gewinnsüchtige Menschen gewesen seien. Der Angeklagte hat sich fast stets unter einem unverfänglichen Vorwand
in das Vertrauen der Betrogenen eingeschlichen, indem er sich zum Beispiel als Interessent für eine zu vermietende Wohnung oder für einen zum Verkauf angebotenen Kraftwagen ausgab und dabei sicher, gewandt und gut gekleidet auftrat. Erst im Laufe der Gespräche gab er sich beiläufig als Buchmacher oder dergleichen aus, brachte das Gespräch geschickt auf Rennwetten und auf besonders gute Tips, über die er verfüge, und überredete die oft widerstrebenden Leute zum Abschluß von Wetten. Er wiegte also die Betrogenen bewußt d in Sicherheit, ging nie unmittelbar’ auf sein Ziel los, dr seinem Vorgehen fehlte nicht eine gewisse Raffinesse. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, den vom Angeklagten Betrogenen, die sich oft erst nach längerem Zureden zum vermeintlichen Abschluß einer Wette verleiten ließen, ungesundes Streben nach mühelosem Gewinn vorzuwerfen und sie deswegen für weniger schutzwürdig zu erklären, wenn man außerdem berücksichtigt, daß es meist einfache Leute
waren und daß die Gewinnchancen bei Rennwetten nicht ausschließlich vom Zufall abhängen, sondern bis zu einem
gewissen Grade auch von der Sachkunde des Spielers. Solche Sachkunde aber hat der Angeklagte den Betrogenen vorgespiegelt. Daß die Geschädigten zu ihrem Schaden möglicherweise auch " noch den Spott zu tragen haben, ist ebensowenig ein Argument gegen die Gefährlichkeit des Angeklagten, wie die verhältnismäßige Geringfügigkeit der im Einzelfall von ihm erschwindelten Beträge. Auch ein Hang zu kleinen Betrügereien kann die Gefährlichkeit des Täters begründen (BGH 4 StR 846/53 vom .1.April 1954, 5 StR 207/57 vom 9.Juli 1957 und andere), Es
Sei schließlich noch darauf hingewiesen, daß das Landgericht
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selbst die Taten des Angeklagten für überaus verwerflich hält. Die Auffassung, daß der Angeklagte den Rechtsfrieden und die Rechtsordnung nur unerheblich gestört habe, läßt sich damit nur schwer in Einklang bringen,
Das Landgericht wird demnach nochmals prüfen müssen, ob der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist und ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordert,
B. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet,
l. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Das Landgericht hat festgestellt, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit erheblich vermindert war. Hierbei hat es seinen seelischen Zustand berücksichtigt. Insoweit ist also der Angeklagte nicht dadurch beschwert, daß das Landgericht seiner Behauptung über die Ursache dieses Zustandes nicht nachgegangen ist. Daß der Angeklagte infolge des ibm im Jahre 1957 angeblich zurefügten Unrechts zur Tatzeit völlig zurechnungsunfähig gewesen sein könnte, liegt so fern, daß sich dem Landgericht deswegen die Erhebung der angetretenen Beweise nicht aufzudrängen brauchte, Auch für die Entscheidung darüber, ob der Angeklagte sich zur Tatzeit in einem Notstand im Sinne des § 54 StGB befunden ‚hat und ob er die festgestellten Betrügereien aus Not begangen hat (§ 264a StGB), sind die unter Beweis gestellten Behauptungen .unerheblich,
2, Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruches wegen des Falles EB una aller Strafaussprüche.
Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, daß er die Betrügereien aus Not begangen habe, Dieses Verteidigungsvorbringen hat die Strafkammer nicht ausreichend beantwortet. Sie geht davon aus, daß der Angeklagte bei seiner Entlassung
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aus der Strafhaft am 7.April 1960 krank und mittellos war.
Er war vorzeitig entlassen worden, damit er sich zur Be-
handlung seines Leberleidens in ein Krankenhaus begeben
konnte. Die Feststellungen ergeben auch, daß er dann aus Zuständigkeitsgründen von einer Behörde und Stelle zur
anderen geschickt wurde, ohne daß ihm eine wirksame Hilfe
zuteil geworden wäre. In das von ihm als Seuchenlager
bezeichnete Lager an der Roonstraße, in das ihn das Sozial-
amt Neukölln eingewiesen hatte, wollte er sich aus Angst
vor neuer Ansteckung nicht aufnehmen lassen. Hieraus will
ihm die Strafkammer anscheinend keinen Vorwurf machen. Sie
sagt aber auch nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit,
auf welche andere Weise der Angeklagte seiner Notlage hätte j abhelfen können. Sie verlangt zwar von ihm, daß er sich
nochmals an das Sozialamt Neukölln hätte wenden sollen,
stellt aber nicht ausdrücklich fest, daß der Angeklagte
damit auch Erfolg gehabt und seine sofortige Einweisung in
ein Krankenhaus erreicht hätte. Möglicherweise hat er sich
davon nichts versprochen. Die weiteren Ausführungen, dem Angeklagten sei bekannt gewesen, wie und wo Unterstützungsleistungen zu erlangen waren, niemand bleibe ohne Hilfe,
es sei dem Angeklagten zuzumuten gewesen, die sich ihm etwa entgegenstellenden Hindernisse auszuräumen, sind zu allgemein,
Mit solchen Erwägungen ließe sich schließlich die Vergünsti-
gung des § 264a StGB in jedem Falle ausschließen, Daher muß
der Vorwurf, der Täter habe seiner Not auch auf redlichem | Wege abhelfen können, mit bestimmten Feststellungen darüber belegt werden, welche Möglichkeiten bestanden haben und ob sie Erfolg gehabt hätten.
Nach den bisherigen Feststellungen ist es also möglich, daß der Angeklagte wenigstens im ersten Fall (Fall Ei in dem er sich 10 DM durch Täuschung verschafft hat, aus Not gehandelt hat. In den übrigen Fällen ist es jedoch teils
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wegen des geringen zeitlichen Abstandes der Taten ausgeschlossen, daß ihm Not zum Betrügen zwang, teils sind
die erschwindelten Beträge nicht geringwertig. Der Gesichtspunkt, daß der Anstoß zu der neuen Betrugsserie eine auf andere Weise nicht zu behebende Notlage gewesen sein kann, könnte aber bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten sprechen, Das Landgericht konnte ihn von seinem Standpunkt aus nicht berücksichtigen, Daher muß in den übrigen Fällen der Strafausspruch auch auf die Revision des Angeklagten aufgehoben werden.
Im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzungen zum Nachteil des Angeklagten auf. Auch hinsichtlich des Regenmantels im Fall Haut (Nr.10 des Urteils) ergeben die Feststellungen die äußeren und inneren Merkmale des Betruges,. Was die Revision hierzu vorbringt, entfernt sich in unzulässiger Weise vom festgestellten Sachverhalt.
Sarstedt Koffka Schmidt Börker Mayr