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BGH Entscheidung vom 04.06.1957 – 5 StR 143/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1.) § 48 KWG erfordert nicht, daß es sich bei dem Täuschenden und dem Kreditsuchenden um ein und dieselbe Person handelt. 2.) Auch eine Täuschung über den Verwendungszweck fällt unter § 48 KW6G.
Für das Nachschlagewerk! 2187 035
Gesetz; Gesetz über das Kreditwesen (KWG) § 48
Rechtssatz: 1.) § 48 KWG erfordert nicht, daß es sich bei dem Täuschenden und dem Kreditsuchenden um ein und dieselbe Person handelt.
2.) Auch eine Täuschung über den Verwendungszweck fällt unter § 48 KW6G.
Aktenzeichen: 5 StR 143/57 Urteil des BGH vom 4.Juni 1957 IG Braunschweig
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1.) den Architekten Josef B aus A
geboren am MED 1907 A 2.) die Ehefrau 2 geborene REED aus ACH, . dort geboren am 04,
3.) den Geschäftsführer Dr.Helmut "> aus EB,
geboren an EEE 911 in
wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) u.a.
hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siemer 3undesrichter Schmitt
als beisitzende :ichter,
Oberstaatsanwalt (>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
dJustizangestellte (> als Urkundsbeantin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; 1.) Auf die Revision des Angeklagten Dr .Tg> wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig
vom 11.Dezember 1956 aufgshoben, soweit dieser Beschwerdeführer verurteilt worden ist.
Die dem Schuldspruch zugrunde liegenden . * Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtswittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
2.) Die Revisionen der Angeklagten Josef und Anna EB weräen verworfen, jedoch wird das Urteil,soweit es die Angeklagte Anna DEE betrifft, dehin berichtigt, daß sie wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 45 KWG in )) Tateinheitmit Beihilfe zur Urkundenfälschung und wegen 3eihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG in zwei Fällen verurteilt ist.
Jeder dieser beiden Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Das Landgericht hat die Angeklagten Josef Dim DEE unä Dr. rw wie folgt verurteilt,
wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 48 KWG in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Vergehens gegen § 48 KWG in zwei Fällen, wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 X4% in vier Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betruges in drei weiteren Tällen, wegen fortgesetzter Untreue und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung
zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis und einer Geldstrafe von 1000 DM. In einem Falle. iot das Verfahren gegen diesen Angeklagten wegen Verjährung eingestellt, im übrigen ist der Angeklagte freigesprochen worden. Auf die Dauer von drei Jahren ist ihm die Ausübung des Berufes als selbständiger Kaufmann und als leitender Angestellter in einem kaufmännischen Betriebe untersagt worden.
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"wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG in Tateinheit mit Urkundenfälschung" und wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG in zwei weiteren Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. In drei weiteren Fällen ist das Verfahren nach § 3 Abs 1 StFG 1954 eingestellt worden.
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zu einer vesamtstrafe von drei Monaten und
zwei Yiochen Gefängnis. Die Strafe ist zur Bewährung ausgesetz+* worden: In drei Fällen
ist das Verfahren auch gegen diesen Angeklagten nach § 3 Abs 1 StFG 1954 eingestellt worden.
Die drei Angeklagten haben das Urteil in folgendem Tmfange angefochten;
a) Josef BGB, soweit er in den Punkten I bis VI der Anklage verurteilt worden ist (nicht angegriffen ist somit die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung),
b) Anna Bw, soweit sic verurteilt worden ist (also nicht auch, soweit das Verfahren eingestellt worden ist),
c) Dr.FEB, soweit er im Falle II und III der Anklage verurteilt worden ist. In Bezug auf die Verurteilung zu III (Vergehen gegen § 48 KWG und Beihilfe hierzu) sind somit die Einstellungen in den Fällen III 1a, 1b und 4 nicht angefochten. Auch erstrebt dieser Beschwerdeführer in den Fällen III Nr 2 und 3 nur die Einstellung des Verfahrens.
A. Die Revision des Angeklagten Josef Bw.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechtes.
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I: Die Verfahrensbeschwerden.
1.) Die Revision beanstandet zunächst, die Strafkammer habe § 267 StPO verletzt; sie habe sich nicht an den Grundsatz gehalten, daß Zweifel im Tatsächlichen zugunsten des Angeklagten zu werten seien. In Wirklichkeit handelt es sich bei dem Vorbringen hierzu um eine Sachrüge,.
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2.) bi» Rüg:, die Strafkuumer habe den Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt \Vsıluvzung des § 244 abs 2 StPO), ist nicht zulässig erhoben worden. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Kevision weiter hätte bedienen sollen (vgl BGHSt 2,168).
3.) Schließlict beanstandet die Revision, die eidliche Aussage des Zeugen Ze ::i "übergangen" worden. Hierin liegt die Behauptung, die Strafkammer habe $:261 StPO verletzt.
Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist jedoch nicht vorhanden. In den Urteilsgrünien wirä die Aussage des Zeugen Bei vielmehr ausdrücklich erwähnt (S 11 UA).
"sie ist also nicht Üübergangen worden. Ihr Inhalt brauchte
im Urteil nicht wiedergegeben zu werden.
II. Die Sachrüge.
Die Revision hat kinzelausführungen, die als Recht s rüge anzusehen sind, nur zu § 48 KW@ gemacht. Im übrigen stei!t sich ihr Vortrag ale unbeachtlicher 'Tatsachenangriff und unzulässiger Angriff gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung dar. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat jedoch das Urteil seinem gesamten Umfange nach überprüft. Hierbei haben sich keine Fehler zum Nachteil des Angeklagten Josef MB ergeben. Soweit sich die Revis’ion gegen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung (in Tateinheit mit Vergehen gegen § 48 KWG oder § 263 StGB), wegen Betruges und wegen Untreue wendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Näherer Ausführungen bedarf es nur zur Verurteilung wegen Vergehens
‚gegen § 48 KWG.
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"= so trägt die Revision vor - fordere, daß die falschen Unterlagen oder Erklärungen sich auf den Vermögensstand des ireditnehmers £en!bs+t \eziehen. „außerdem müßten Kreditnehmer und Täuschender personengleich sein.
Das ist nicht richtig. § 48 KWG erfordert nicht, daß es sich bei dem Täuschenden und dem Kreditsuchenden um eine und dieselbe Person handelt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes soll auch der als Bürge in Frage Kommende für falsche Angaben bestraft werden, überhaupt jeder, dessen Vermögensverhältnisse dem Kreditgeber für seine Entschließung wesentlich erscheinen (so Urteil des BGH vom 12.März 1954 - 1 StR 625/53 -, vgl ferner Reichardt: Gesetz über das Kreditwesen § 48 Anm 4 und 5, ferner ürbs § 48 KWG Anm 3 E). Daran kann hier kein Zweifel sein. Der Angeklagte Josef DEE hat gegenüber der Niedersächsischen Kundenkredit-GmbH (NKK) als selbstschuldnerischer Bürge gehandelt. Gegenüber der Waren-Kreditgenossenschaft (WKG) haftete er neben dem Käufer als Gesamtschuldner und stand somit dem Kreditnehmer gleich.
Bei den sogenannten "Gg-Verträgen" kommt es auf § 48 KWG nicht an, weil hier der Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist.
2.) Soweit der Angeklagte in den "Sonderfällen" REED und DE verurteilt worden ist, hält die kevision § 48 KWG deshalb nicht für anwendbar, weil es sich lediglich um eine "falsche Deklaration der erhaltenen Ware" gehandelt habe. Auch dem kann nicht gefolgt werden. Getäuscht wurde hier über den Verwendungszweck. Auch eine derartige Täuschung fällt unter § 48 KWG (vgl Reichardt aaO Anm 5, S 563). Im übrigen war hiermit notwendig eine falsche Angabe über die vorhandenen Sicherungen verbunden. Daß die angeschafften Gegenstände dem Werte nach den angeblich gekauften Möbeln gleichkamen, besagt nicht, daß sie dem Kreditinstitut rechts-
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wirksam als Sicherheit übertragen waren.
Die Revision des Beschwerdeführers Josef Big var daher zu verwerfen.
B. Die Revision der Angeklagten Anna Bm.
Der Vortrag dieser Beschwe.deführerin deckt sich nit demjenigen ihres Ehemannes. Aus den Ausführungen zu seiner nevision ergibt sich bereits, daß auch sie mit ihrem „echtsmittel keinen Erfolg haben kann.
Die Urteilsformel mußte jedoch insoweit berichtigt werden, als die Beschwerdeführerin iwegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen in Tateinheit mit Urkundenfälsch un g" verurteilt worden ist. Es muß richtig heißen: "in Tateinheit it 3eihilfe zur Ürkundenfälschung (vgl hierzu auch S 64 UA zu Nr 2a).
C. Die Revision des Angeklagten Dr.Fe
I. Die Verfahrensbeschwerde,
Die Revision beanstandet, daß der Zeuge 2 ] nicht vernommen worden ist. "Seine polizeiliche Aussage" - so heißt es in der Revisionsbegründung - "ist, soweit festgestellt werden kann, noch nicht einmal verlesen und durfte daher nicht verwertet werden".
Tatsächlich ist das von der Polizei aufgenommene Protokoll über die Bekundung des Zeugen Paggp jedoch verlesen worden, nachdem zunächst festgestellt worden war, daß der Zeuge nach Australien ausgewandert war (s. Bd VIII Bl 896 d.A.). Im Einverständnis aller Beteiligten hat das Gericht sodann beschlossen: j
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"Die polizeiliche Aussage des Zeugen Pag vom 16.Nov. 1953 und die bei den Akten befindlichen Unterlagen des Falles des Zeugen Paggp sollen gen § 251 5tPO verlesen werden; weil der Zeuge nach Australien ausgewandert ist und der Grund dieser Verhinderung auch heute noch fortbesteht."
Alsdann wurde die polizeiliche Aussage vom 16.November
1953 des Zeugen Paggp verlesen, außerdem der Bestellschein nebst Darlehensamtrag vom 18.Dezember 1952, Auftrag 772
von 18.Dezember 1952, Kreditantrag GEB vom 25.0Oktober
1953, Schreiben der Firma BEE an rag von 3.März 1955, Lieferschein vom 20.Februar 1953 für eine Couch über
391,60 DM, Schreiben der Firma Sinn : wiD: TEE. an Pag vom 10.März 1953 und das Schreiben der Firma DEE an Pag vom 9.Juli 1953 (Hülle Bd I Bl 92 d.A.).
Hiernach ist die Verwertung der polizeilichen Aussage des Zeugen Pag nicht zu beanstanden. Sie ist erkennbar auf Grund des § 251 Abs 2 StPO verlesen worden, dessen Voraussetzungen vorlagen.
II. Die Sachrüge.
Auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung des Urteils hat, was den Schuldspruch angeht, keinen hechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten Dr. . Fi» zutage gefördert. Auf die Einzelausführungen des Beschwerdeführers insoweit braucht nicht eingegangen zu werden. Zum größten Teil ist das dem Senat auch nicht möglich, Denn die Revisionsbegründung enthält durchweg unzulässige Tatsachenangriffe und beanstandet die dem Tatrichter allein vorbehaltene Beweiswürdigung, dıe weder Denkfehler noch Verstöße gegen allgemeingültige Erfahrungssätze enthält.
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1.) Soweit der Angeklagte sich gegen seine Verurteilung wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 48 KWG (zum Teil in Tateinheit mit 3eihilfe zur Urkundenfälschung) wendet, wird auf die Ausführungen zu A II zur Revision des Angeklagten Josef Bm verwiesen.
2.) Soweit der Beschwerdeführer die Verurteilung wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung beanstandet, ist die Revision offensichtlich unbegründet.
Die Gehilfentätigkeit des Angeklagten ist in allen rällen ausreichend begründet worden.
Auch die Angriffe der .tevision gegen die Strafzumessungsgründe sind unbegründet.
3.) Zutreffend weist die Revision jedoch darauf hin, daß die Anwendbarkeit des § 3 des Straffreiheitsgesetzes (StFG) 1954 nicht ausreichend geprüft worden ist.
In den Urteilsgründen wird ausdrücklich festgestellt, daß Dr.FWWiurch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse unverschuldet in Not geraten sei.
(UA S 69). Er hatte seine Heimat, seinen Beruf und seinen Besitz verloren. Es war ihm noch nicht gelungen, wieder in feste und gesicherte Verhältnisse zu kommen.
Es konnte soweit nur noch zweifelhaft sein, ob der Beschwerdeführer die Beihilfe (in erster Linie zu den Taten BB) geleistet hat, um seiner (nicht BEEEEBsS) Not zu steuern. Die Strafkammer hat das verneint. Sie sagt, Dr.FWB habe nicht aus Not gehandelt,
sondern auf Grund seiner guten Beziehungen zu den Ehe-
leuten DE -
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Das ist jedoch kein Gegensatz und damit keine ausreichende Ablehnung. it Recht weist die Revision darauf hin, daß der Angeklagte Dr .FW auch seine Beihilfe zu den Taten des ihenannes BB aus Not geleistet haben kann, wenn er deshalb vom-Wegs des Rechts abwich, weil er sich nicht der Gefahr aussetzen wollte, seine Anstellung uni seine Wohnung zu verlieren.
In diesem Zusammenhange wären auch die Fälle RED una DEE nochnals zu überprüfen. Auch bei ihnen konnte der Angekla;te unter Umständen mit kücksicht auf Büttgen mitgewirkt haben. Die Strafkammer hat insoweit die Möglichkeit einer Straffreiheit nur im Hinblick auf die Nothilfe für Ri» und Pi seprüft. = war jedoch auch zu prüfen, ob Dr.F@W nicht die Beihilfe selbst aus Not geleistet hat.
Schließlich ist der Revision auch zuzugeben, daß sich aus der Tatsache allein, daß die erschwindelten Kredite zur Beschaffung von Kraftfahrzeugen bestimmt waren, noch nicht ergibt, daß Aa und nd nicht aus Not gehandelt haben.
Wenn auch die Schuldsprüche gegen den Angeklagten Dr.FBD richt zu beanstanden sind, mußte das Urteil doch, soweit es angefochten worden ist, auch zum Schuldspruch aufgehoben werden. Er würde entfallen,
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wenn die Voraussetzungen des § 3 StFG 1954 nunmehr bejaht werden sollten. Von dem in dieser Beziehung aufgezeigten Rechtsfehler weräun jedoch die Feststellungen zum Schuldspruch nicht betroffen. Sie konnten daher bestshenbleiben,
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siemer Schnitt