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BGH Entscheidung vom 22.05.1957 – 3 StR 13/57

3. Strafsenat

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2156 011

3_StR_13/57

IaNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Kokillengiesser Heinz Wilhelm DB aus SE, dort geboren an &. EEE EB; |

wegen Staatsgefährdung u.a.

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 22. Mai 1957, an der teilgenomien haben:

| Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Wiefels

Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwaliv Dr. | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12, November 1956 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu auf. gehoben. = | |

Die weitergehende Revision wird verworfen, Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-. sen.

Von Rechts wegen

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gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, der der EDJ bis Anfang 1954 als tätiges Mitglied angehörte, wegen Vergehens nach § 128 StGB in Tateinheit mit Vergehen nach § 129 Abs 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt und die, Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten Tügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts, ı sie hat nur teilweise Erfolg.

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I... ‚Verfahrensbeschweräe.

.. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, da sie nicht von dem wahren Sachverhalt ausgehen.

Dem Angeklagten ist entgegen der Behauptung der Revision die Anklage zugestellt worden. Die Zustellung erfolgte gemäss § 37 StPO,. N 182 ZPO durch Niederlegung bei der Post. Über die Niederlegung wurde nach dem Vermerk des Postbeamten eine schriftliche Mitteilung unter der Anschrift des Angeklagten in der "ei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben,

. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, weil der Angeklagte nur auf Grund von Strafvorschriften verurteilt wurde, die in dem Beschluss über die Eröffnung des Haupt ahrens ‚aufgeführt waren. “

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II. Sachrüge:

Soweit sich die Sachrüge gegen den Schuldspruch wenäet, ist sie offensichtlich unbegründet, Durch die möglicherweise fehlerhafte Nichtanwendung des § 94 StGB ist der Angeklagte nicht beschwert.

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Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat es als strafschärfend gewertet, dass "Anzeichen für einen echten Gesinnungswandel bei dem Angeklagten nicht erkennbar seien". Das ist in einem doppelten Sinn zu beanstanden. Einmal darf ein Umstand nur dann zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden, wenn es sich dabei um eine feststehende Tatsache und nicht bloss um eine Vermutung oder einen mehr oder minder starken Verdacht handelt. Es käme also im Ergebnis nicht darauf

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deutbar sind, sondern darauf, ob der Tatrichter -natürlich

auf Grund solcher Anzeichen- zu einer bestimmten Überzeu-

gung gelangt ist, etwa zu der, dass der Täter seine Gesinnung nicht geändert hat. Zudem ist es nicht zulässig, eine bestimmte politische Gesinnung für sich allein strafschärfend zu berücksichtigen. Dem Angeklagten ist es nach Art 4

GrundE unbenommen, an der "marxistisch-leninistischen Welt-

enschauung" festzuhalten. Maßgebend kann allein sein, ob er. gesonnen ist, eine auf einer solchen Weltanschauung

2 beruhende strafbare Tätigkeit fortzusetzen oder ob er

auf einem in der Vergangenheit liegenden strafbaren Tun einsichtslos beharrt. Die weiteren Ausführungen des angefochtenen Urteils, mit denen die Gewährung bedingter Strafaussetzung für den Angeklagten begründet ist, lassen es fraglich erscheinen, ob das Landgericht das Ausbleiben eines Gesinnungswandels im letzteren strafrecht-

lich bedeutsamen Sinn gemeint hat. Auch der Umstand, dass

von einem echten Gesinnungswandel die Rede ist, iegt die Annahme nahe, iass es in unzulässiger Weise die politische

und weltanschauliche Gesinnung des Angeklagten für sich u allein strafschärfehd berücksichtigt haben könnte. Ä nn

Dr. Geier oo Wllms 0° Dr, Mannzen | Dr. Wiefels oo. . Wirtzfeld EEE \