Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 02.05.1957 – 4 StR 150/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StPO 88 247 Abs 1, 230.
Rechtssatze § 247 Abs 1 StPO gestattet das Abtretenlassen des Angeklagten aus dem Sitzungs-
raume nur für die Dauer der Vernehmung
eines Mitangeklagten oder Zeugen, nicht aber auch seine Abwesenheit während der Unterrichtung des anderen Angeklagten über seine
— während dessen Abwesenheit erklärte - BEinlassung zur Sache. Auch die Gefahr, daß jeder der mehreren Mitangeklagten die Aussage des anderen beeinflussen werde, rechtfertigt
eine solche Anordnung nicht. (Im Anschluß
an. RGHT, Sa, 332). j
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Beifahrer Lothar 7 EEE zu: CHE, dort geboren am MED 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft,
“wegen Diebstahls i.R. u.A.
hat der 4. Strafaenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Mai 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer ‚ Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt REED in der Verhanälung, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. EB vpei üer Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MD els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision ‘des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. Oktober 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitiels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Kechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Rückfalldiebstahls in drei Fällen, wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Unterschlagung, wegen unerlaubten Besitzes und Führens einer Schußwaffe und wegen Vergehens nach § 25 Nr 2 und 3 StVG uU.3. zu einer Gesamtatrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. u R |
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrügs hat in einem Punkt Erfolg.
1. In der Hauptverhandlung vom 8. Oktober 1956 beschloß die Strafkammer, den damaligen Mitangeklagten Ci während der Vernehmung des Angeklagten DE und den Angeklagten TED während der Vernehmung CE: gemäß’ § 247 StPO zeitweilig zu entfernen, da zu befürchten sei, daß der Mitangeklagte bei seiner Vernehmung in Gegenwart des anderen Mitangeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Dieser Beschluß wurde ausgeführt. GB wurde zuerst ab-. geführt, darauf sagte TEE zur Sache aus. Die Revision behauptet, daß der als Zweiter vernommene damalige Mitangeklagte CB über den ursprünglichen Inhalt der Aussage
des zuerst vernommenen Angeklagten FB nicht unterrichtet worden sei. Das widerspricht dem nach § 274 StPO
allein maßgeblichen Inhalt der Sitzungsniederschrift, die insoweit lautet: — . - Bun
"Nunmehr wurde der Angeklagte CB wieder vorgeführt und der Angeklagte abgeführt. - Der Vorsitzende
unterrichtete den Angeklagten CWvon dem wesentlichen Inhalt dessen, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist. — Nunmehr erklärte
sich der Angeklagte C@EMB zur Sache ... *
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2. Richtig ist aber, wie die Revision ferner rügt, daß der Angeklagte PB nicht zugegen war, als seine Aussage dem Angeklagten CE inhaltlich mitgeteilt wurde. Die Vorschrift des § 247 StPO bildet eine Ausnahme von der allgemeinen Regel, daß der Angeklagte bei der ganz en Hauptverhandlung zugegen sein muß (§§ 230 ff StPO); daher ist sie eng auszulegen. Sie gestattet nur, beider Vernehmung eines Mitangeklagten oder Zeugen von der Gegenwart des Angeklagten abzusehen, nicht aber auch während anderer Verhandlungsakte, wie es die Unterrichtung des Mitangeklagten über das in seiner Abwesenheit Verhandelte ist (RGSt 34, 332).
In dem vom Reichsgericht behandelten Fall hatte das
Gericht allerdings nur das Abtretenlassen eines von mehreren Angeklagten aus dem Sitzungsraun beschlossen, und in anderen Fällen hat das Reichsgericht mehrfach anerkannt, daß diese Lage sich von derjenigen unterscheidet, bei der zu befürchten ist, daß je de’r der mehreren Angeklagten in Gegenwart des anderen nicht die volle Wahrheit sagen, vielmehr seine Aussage nach der des anderen einrichten und die des anderen zu beeinflussen versuchen werde (RGSt 8, 1535 20, 123; 38, 3485 JW 1934 13655 HRR 1941, Nr 314). Für.eine solche er-
. höhte Gefahr für die Wahrheitsermittlung in der Haupt-
2 _ verhandlung könnte hier der Umstand sprechen, daß die
IN , Strefkammer beschlossen hat, je de n der beiden Ange-Ki klagten in Abwesenheit des anderen zur Sache zu ver-Er. nehmen, und gerade diese Gefahrenlage könnte den Vorwu sitzenden veranlaßt haben, dem damaligen Mitangeklagten
Gruhn noch in Abwesenheit des Beschwerdeführers mitzuteilen, wie dieser sich zur Sache eingelassen hatte, - um zu verhüten, daß TEE vei dieser Gelegenheit unter
dem Vorwand einer "Berichtigung" oder "Ergänzung" der Mitteilungen des Vorsitzenden dem Gruhn zu verstehen ‚gäbe, wie er seine Aussage einrichten solle. Aber eine _ solche Maßnahme würde ‘durch § 247 Abs 1 StPO nicht mehr gedeckt sein, weil diese Vorschrift die Entfernung eines Angeklagten aus dem Sitzungsraume aus Gründen tunlichster Wahrung seiner Verteidigungsbelange nur für die Dauer
der Vernehmung eines Mitangeklagten oder Zeugen gestattet. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, der Verteidiger PAS sei hier während jener
‚Mitteilung an ‚SB zugegen gewesen und habe so die
Möglichkeit gehabt, etwaige Irrtümer des Vorsitzenden zu berichtigen oder seine Mitteilungen zu ergänzen,
auf welche Möglichkeit für den Angeklagten persönlich RGSt 34, 335 entscheidendes Gewicht legt. Denn es kann nie ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte selbst, der allein den wahren Sachverhalt aus eigener Anschauung
"kennt, Mißverständnisse und Lücken in der Wiedergabe
seiner bisherigen Aussage deutlicher sieh} und klarer berichtigen kenn als sein Verteidiger.
Daraus ergibt sich auch, daß der Beschwerdeführer nicht etwa nur bei einem unwesentlie hen Teile der Hauptverhandlung abwesend war. Dann aber zwingt die Vorschrift des § 338 Nr 5 StPO zu der-Annahme, daß das Urteil auf der Verletzung des in § 230 StPO ausgesprochenen Grundsatzes beruht, daß der Ange-
. klagte während der ganzen Dauer der Hauptverhandlung . zugegen sein muß (vgl dazu BGHSt 5, 187 /189/; 4, 364 -
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/3657). Es muß daher aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten beschwert,
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