Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 05.04.1957 – 5 StR 497/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

In Zanı ı an ds s_Vo1lkes

en u mn er er return

In der Siräfsache se8°8 1.) den berufslosen Kurt RB aus rw, dort geboren anB 955, 2.) den Schiffsreiniger Bernhard L (EEE dort geboren an (EB 955,

- Sachbezeichnurg: HB :-a. -

n

wegen schweren Lenäfriedensbruchs u.a.

hat der 5.Strafsenat des 3undesrericktshofs in der Sitzung vom 10.Jenuar 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichtsr Schnidt 3undesrichter Sismer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.3örker als beisitzende Richter, Überstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundssanwaltschaft, Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

£Zür Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten RB uni ED gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.April 1957 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

- Yon nüchts wezen -

Gxünde

OT en nn ne me

Jie Strafkamzer (Juzendkammer) hat die Angeklagten TG un! ICE vice Solist verurteilt:

Ag ezen schwer:n Lanälriedensbruchs in Tat-

einheit mit Sittilichkeitsverbrechen nach , 176

Abs,.1 Nr.1 StG) in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr,

ICE ec: schweren Landfriedenspruchs in Tateinheit mit Sittlichkeitsverbrechen nach § 175 Abs.ı Nr.1 StGB und wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Anstiltung zu einem Sittlichkeitsverbrechen nach % 175 Abs.1 Nr.1 StGB zu einer Jugendstrafe vn einen Jahr.

3eiden Angeklagten hat sie je zwei -/onate der erlittenen Untersuchungshaft auf die verhängten Strafen angerechnet.

A. Revision des Angeklagten Re

Die Revision erhebt die Sachrüge. Sie hat keinen Erfolg.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festzestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtun.

zu Vurecht meint die Revision, die Zusammenrottungen seien nicht öffentlich gewesen. is ist zwar richtig, daß der Angeklagte sowie der itangeklagte I und die weiteren sechs Mitangeklagten einander kannten. Dies schließt die Annahme einer öffentlichen Zusammenrottung im Sinne des § 125 StG3 jedoch nicht aus. line Zusammenrottung ist öffentlich, wenn die Möglichkeit besteht, daß sich beliebige ilenschen in unbegrenzter Zahl an ihr beteili;en, Das trifft hier zu. Nach den Feststellungen

- 3.

- 3.

uss „rt.ils ze _en Ger Ansuehl. te sowiu der ‚äitang.klarte SC uni die weiteren suchs Litan.uklagten seit Oktoner 1955 wiederholt in verschi.dener Scsetzung nit siner srosen anzahl anderer Jugenäalich.r nach 8 Uhr abends lirmend durch St.Pauli und dic Jafengegund, belästigten Frauen und Llädchen, rem»ulten junge \Äänner an and wurden tätlich. Dabvui wuchs der umherzichende Haufen zuweilen auf 30 und mehr Jusendliche an. So zogen sie auch an den hier in Eede stehenden Tagin, dem 10. und 11.Oktober 1956, mit anderen Jugendlichen durch öffentliche Straßen und Anlagen. Au 19.0ktober bestand der umherziehende Haufen aus mindestens 15, am 11.0Okxtober 1956 aus 15-30 Personen. Daß sich ciner in dieser vise umherziehenden Menschenmenge b.liubi;e andere Personen, insbesondere andöre duscendliche in unbezrenzier Zahl anschließen können, licgt auf der Hand.

Jas Urteil läßt in Gegensatz zur Auffassung der „svision auch klar erkennen, daß diu Strafkammer bei der 3ukessung der Strafe % 51 Abs.2 StGB burachtet hat. Auf

Suite 27/28 UA wird festgestellt, daß bei dem Aanguklagten

die Voraussetzungen des § 105 JGG und des § 51 Abs.2 StGB gugeben seien. Im unmittclbaren Anschluß hieran heißt es wörtlich; "Unter Berücksichtigung dieser Umstände' - also auch der verminderten Zurechnungsfähigkeit im Sinne des

§ 51 Abs.2 StGB - 'trschien auch bci den Angeklasten Rabe eine Jugendstrafe von vinen Jahr erforderlich ... .*

„aß die Strafkammer rochtsirriserweise angenommen hätte,

bei einem Eeranwachsenden, vei den die Voraussetzungen

des % 105 JGG urfüllt sind, könne von der Strafmilderungs-

möglichkeit des § 51 Abs.2 StGB kein Gebrauch gemacht werden, erscheint hivrnach ausgeschlossen.

auch sonst ergi>st das Urteil keinen Jangel sachlichrechtlicher Art, Gurch den der Angcklagte beschwert wäre,

-4-

an —

3. zevision des Anzekle: ten Te

Die .evision rüst Verletzung des Verfshrensrechts

und des sachlichen Strafrcchts. Sie ist ebenfalls ohne Erfolg.

I. Verfahrensrügen.

1.) Die „evision meint, die Straf'sa.mer habe die ihr gemiß 8 244 Abs.2 StPO obliegende aufklärunsspflicht verletzt, weil sie es unterlassen habe, über die Beteilisung des Angeklagten bei der Zusammenrottung am 10.0ktober 1955 in den Anlagen am Biswarckdenkmal Paul ICE una über die Beteiligung des Angeklagten bei der Zusammenrottung am 11.0Oktober 1956 in der Nähe des Künzmarktes Klaus und Günther (gemeint ist jalter) StB 215 Zeugen zu vernehmen. Die Rüge ist unbegründet,

sie Strafkammer hat zu den Vorfillen am 10. und 11.Oktober 19556 außer dem Angetrlagten den NMitangeklagten SED unä die anderen sechs ilitangeklasten gehört sowie sechs Zeugen vernommen. Daß sie es unterlassen hat, außerdem Paul ID sowie Kıaus una alter sten zu hören, bedeutet keine Verletzung der Aufiilärungspflicht. Die drei Zeugen sind, worauf auch die :ievision hinweist, in Vorverfahren im Haftprüfungstermin am 28.Novenber 1956 vernommen worden. Die Aussagen ergeben, daß sie der Teilnahine an den Zusammenrottungen verd.chtig sind. Sie sind aus diesem Grunde im Haftprüfungsternin gemäß § 55 StPO belehrt worden. Ihre Aussagen legen außerdem die Liöglichkeit nahe, daß sie die Vorgänge, die den legenstand der 3ekundung bilden, nur unvollständig und unzulänglich wahrgenommen haben. Diese Zeugen von Amts wegen in der „auptverhandlung zu hören, bräuchte sich der Strafkamer nicht aufzudrängen,

-5-

2.) Jie Jevision erbliclt eine weitere Verletzung der Aufklärungsspflicht darin, da) die Strafiammer es unterlassen hat, über die Glaubwürdizi.eit des 13jährigen Zeugen ti einen jugendpsychologischen Sachverstndigen zu hören. Die lüge ist gleichialls unbegrundet.

Ob die Aussage eines 13jihrizen Jungen über Vorzänge der hier in Aede stehenden :rt zlaubhalt ist oder nicht, kann der Tatrichter, insbesondere eine Jugendkanmer in aller Regel ohne Anhörung eines Sachverständigen beurteilen. Besondere Umstinde, welche die Straflkanmer hätten veranlassen mussen, im vorliegenden Falle einen Sachverständigen zuzuziehen, sind weder aus der Revisionsbesründung noch sonst ersichtlich. Die bloße Tatsache, daß andere Personen "widersprechende Bekundungen" gemacht haben, ist kein solcher Uustand.

3.) Der Einwand, die Straf’:sammer habe nicht hinreichend geprüft, ob die Voraussetzungen des § 3 JGG gegeben seien, ist als Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge ) nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Es fehlt in der Aevisionsbegründung die für eine Aufklärungsrüge notwendige Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkaumer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklirung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2,168). Soweit „ip der Nüge die Verletzung sachlichen .iechts beanstandet werden soll, wird sie bei den Sachrügen näher erörtert,

II. Sachrügen.

Die Anwendung des sachlichen Strafrechts auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von kechtsirrtum. Tas die kevision demgegenüber vorträst, greift nicht durch.

-6 -

m

(TR

„„chtlich bedenitenir.i ist div „nnanme, Ga,» der „.n sklaste sich bei der zusammenrottun; am 19.01:tobur 1955 in den „nlagen au Jisuarckdäunkmal in Tatlinhuit mit den schweren Landfiiedensbiuch als _ittüiter vines Sittilichkeitsverbrechens nach 5, 175 «ıds.1 Ür-1 5603 schuldig geuscht hat.

Fi

„ach den Fuststellunsen Ges Urtwils griffen die litengehlausten 2, iD, ED, SR ur Sc der am 3oden lic;enden Frau an die 3rust, unter dem lock zwischen die Beine und an den üsschlechtstcil. Der Angeklagte cräntelte sich ebenialls nach vorn und »euste sich über die Frau, als ob er sich auf sie wericen wollte. Hieran wurde er durch StiWW ;chinäcrt, der sich selbst in unsittlicher :cise an der Frau zu schaffen nachte. Das Urteil koumt außerden rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis, daß ücvr ingelilarste die Tätigkeit der zAltangeklagten als eigene wollte.

Dieser Sachverhalt rechtfertigt die Verurteilung des Angeklasten wegen eines in Tateinheit/den schweren Landfriedensbruch verübten gemeinschaftlichen Verbrechens nach § 1756 Abs.1 IIr.1 StG3. Daß der Angel:lagte selbst keine unzüchtigen Handlungen an der Frau vorgenommen hat, steht dem nicht entgegen. jer sich an einem von mehreren Personen gemeinschaftlich verübten Sittlichkeitsverbrechen nach § 176 Abs.1 Nr.1 StGB äußerlich und innerlich in der Weise beteiligt, wie es der Ängeklagte nach den Feststellungen des Urteils getan hat, ist auch dann kittäter des vollendeten Verbrechens, wenn er selbst keine unzüchtigen Handlungen vornimmt. Der Wille des Angeklagten, selbst unzüchtizge Handlungen an der Frau vorzunehisen, schließt im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht aus, daß der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen der Mitangeklagten wie eigene wollte, d.h. insoweit mit dem Willen zur Tatmitherrschaft hanüelte, Beide Willensrichtungen können nebeneinander bestehen.

- T-

- 17.

‚echtlich bedenlienfrei ist ..uck cie _.nähne, da, ver „ngeliliste bei den Vorlall, der sich am 11.Öxtober 1955 in der Nihe des Lürzmarlites abs)ielte, .\\.delsführer ım Sinne ües % 125 !bs.2 5tG63 gewesen ist. Die Strafkaumer hat diese Voraussetzung ohne .!echtsirrtum dadurch als erfüllt angesehen. dad ler Ange l&a,te sich vor dem 3esinn Ccer Unrzuchtshandlungern, Jie an frau Zäachner be- ‚angen wurden, zum wortführer und Anführer machte (vgl. 5,25 TA).

.ichtig ist allerdings, das hierzu auf Deite 15 U. festgesteilt wird, der änsella,te häbe, als sie Yrau ZUEB penerkten, dem Sinne nach gerufen. "Die kenne ich, da haltet euch ual ran, die ist geil, die könnt

ihr umlegen", währenü auf Seite 15 Ur festgestellt wird, der än;ewlagte, der durch diuse „ußerung den Anstoß zu deu Überfall auf Frau ZEEB zezeben und sich zunächst in dem inneren .ing un Frau ZUM befunden hätte, habe inzwischen bemerkt, caß er :;rau ZUMB !-enne, und anzgenomuen, daß auch sie ihn kennen werde aus diesen Grunde habe er dsn anderen zuserufen, sie sollten von ser drau ablassen,e” lenne sie, sie sei verheiratet. Jies ergibt jedoch im Gegensatz zur Auffassung der „evisicn keinen ::iderspruch, Die erste Feststellung betrifft ausschließlich den Inhalt der AkuJerung, die cer Angelilagte vor dem Beginn der Unzuchtshandlungen tat. Sie läßt di> !löglichkeit offen, daß die Äußerung valsch war, d.h. dem Angel:lagter in wahrheit in diesem Zeitpunkt noch nicht oder jedenfalls nicht genau bewußt var, wen er vor sich hatte. Diese iGöglichkeit liegt um so näher, &.s das Urteil an anderer Stelle den Anseklagten als Angeber bezeichnet (vgl. S.19 unten UA). öie spätere Feststellung auf Seite 15 Ui schließt aus äiesen Grunde nicht aus, daß der ıngeklagte Cie auf Seite 15 UA jestges“.:11te Äußerung getan hab.

-B-

Der Annahme der !idelsführerschait steht auch nicht entge_en, dab cr anııklayte Jauch den Veststellungen auf Scitse 19 Ua zun. chst nicht mit Gewalttaten an Frauen ruchnete und, als us soweit war, nur aus GeltungsbeJürfnis und ängubertum mitmachte. nädelsführer ist, wer -— wenn auch innerlich widerstrebend - nach außen hin vine fükhrcnde .iolle s,lelt und sich dabci bewußt ist, daß seine Tätigkeit von den anderen Tcilnehmern der Zusammenrottung als Billigung und Leitung aufgefaßt wird (vgl. BGH 3 Stk 783/53 vom 25.3.1954). Diese Voraussetzung hat Jer Angeklagte dadurch erfüllt, daß er vor dem Beginn der Unzuchtshändlungen die auf Seite 15 UA festgestellte Äußerung tat. Daß er nicht von vornherein eine führende Rolle gcspielt und diese Rolle alsdann nur übernommen hat, weil Geltungsbedürfnis und Angebörtum ihn veranlaßten, in dieser „eise mitzumachen, schließt seine Rädelsführerschaft nicht aus,

Die Urteilsausführungen zu § 3 JGG sind gleichfalls

ohne Rechtsirrtum. Was die Ruvision demgegenüber vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

- I.

Auch sonst läö5t üas Urteil keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der ängeklaste beschwert wäre.

Die untscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer

Schmitt Börker