Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1972

BGH Beschluss vom 06.04.1972 – 1 StR 28/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Sg

BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_28/72 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. den Möbeltransporteur Karl G GEB zus NEED, dort geboren am EEE 1925,

2. den Maschinenschlosser Günter K EP aus

FEW Bayern, geboren an ED: S57 ir eu

Schlesien,

beide zur Zeit in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: GB .u.a. -

wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 6. April 1972 gemäß § 349 Abs. 2, 3

und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Das Verfahren gegen den Angeklagten Cüw wird insoweit eingestellt, als es den Fall Textilgeschäft Schulz in Büchenbach betrifft (§ 154 a Abs. 2 StPO).

2. Auf die Revisionen der Angeklagten Cw und KB wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. September 1971 im Strafausspruch gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Gründe§

Im Falle Schulz wird das Verfahren mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft eingestellt, weil das angefochtene Urteil diesen Fall weder in der Sachverhaltsschilderung noch in der rechtlichen Würdigung aufführt, sondern lediglich in der Beweiswürdigung erwähnt (S. 23, 25 UA). Der Schuldspruch wird von der Einstellung nicht berührt; der Strafausspruch ist schon aus anderen Gründen aufzuheben.

- 3.

/ Bz I 2. Der Strafausspruch gegen die beiden Angeklagten kann keinen Bestand haben, weil die Begründung weder für die Einzelstrafen, noch weniger für die Gesamtstrafen (dazu BGH NJW 1972, 454) den Anforderungen genügt, die

nach §§ 13, 75 Abs. 1 Satz 2 StGB an die Strafzumessungs-

erwägungen zu stellen sind. Für den Angeklagten KB teilt die Strafkammer überdies weder die persönlichen Verhältnisse mit noch die Umstände, unter denen er mit den übrigen Mitangeklagten in Verbindung gekommen ist. Der neue Tatrichter hat ferner Gelegenheit, genauer als bisher die Rückfallverjährung (§ 17 Abs. 4 StGB) auszuschließen und den Wert der „Retoursendungen" festzustellen.

Die Schuldsprüche sind nicht zu beanstanden. Die Annahme von Tatmehrheit beim Angeklagten Klipist rechtsfehlerfrei; der Satz „im Zweifel für den Angeklagten" gilt insoweit nicht (BGH, Urteil vom 2. April 1957

- 5 StR 55/57). Daß beim Angeklagten CEMEW Fortsetzungszusammenhang angenommen wurde, beschwert ihn nicht.

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