Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 20.03.1957 – 2 StR 7/57
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 RIM 2267 102
in Nsamex des YTolkes In der Strafsache gegen
d alizeibauptkommissar Jo B EFT Tuer FA
falen), wegen Begünstigung im Amt 12,8.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident ur. Baldus als Vorsitzender, j
Bundesrichter Prof.dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr.Menges als beisitzende Richter,
Bunäesenwalt Dr. als Vertreter‘ undesanwaltschaft,
Juntizangestelzter iD als Urkundsheanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamnts '.,;
Die Revision &es Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom
18; August 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen Begünstigung ım Amt '§ 346 StGB) in Tateinheit mit Urkundenunterdrürkung (§ 348 StGB) zı einer Gefänsnisstrafe von se:rhs Wochen verurteilt wo der: dız Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgejetzt.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfehrensvor.- schriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sic kann keinen Erfolg haben.
I. Verfahrensrügen
a) Der hilfsweise gestellte Antrag des Verteidigers, eine Ortsbesichvigung mit dem Ikw des Zeugen DB vorzurehnan. ist im Urteil nicht ausdrücklich beschieden werdeı. Darin liegt ein Verfahrensfehler (vgl RGSt 65, 351), soferı es si>sh nıchr um einen Beweisermittlungsentrag han - delt. Dies wäre an sich nach dem Wortlaut der Sitzungsniederschrift anzunehmen, die keinen Beweissatz vermerkt hat (§ 274 StPO). Nach dem Sachverhalt in seinem Zusanmenhsng kann jedoch dem Antrag im Wege der Auslegung ein Beweisthema im Sinne der Bemerkungen der Revision hierzu unter . a) und b) zugrunde gelegt werden, wonach also bewiesen werden sollte, daß nicht der Anschein einer Übertretung vorlag ımd daß das Einschreiten des Mitverurteilien 2 . vollkommen willkürlich war. Dagegen 1ä8t sich nickt weiterseherd im Wege der Auslegung auch unterstellen, daß der Antrag auf Ortsbesichtigung den Nachweis der Unglaxbwür digkeit des Mitangeklagter. Sg) erkenndar bezweckt hei. Dafür geben die gesamten Umstände keine ausreichende Recht-
fertigung.
Der Antrag auf Ortsbesichtigung konnte nach dem Gesetz scho. abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflicht-
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semäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung de- Wahrheit nicht erforderiich war, Dies ist aber nicht gescheken, jedenfal!s nicht ausdrückiich.
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Indessen kann auf dieser Unterlassung das Urteil nicht beruhen. Denn die Frage, ob in dem Abstellen des Lastkraft.- wagens auf der Dietigheime.-NStraße eine Verkehrsübertrevung zu finden war, hat die Strafkammer eusärückiish offengelassen. Über das erste Einschreiten iss Mitangeklagen ED neigt es im Urteil nur; dieser habs gemeint, daß das Parken des Lasizugss verkehrswidrig seı, weil die Die- LE tigheimer-Straße an dieser Stelle eine Krümmung aufweist; deshalt habe er dem Fahrer gesagt, Gaß er seinen Lastwagen ı nicht in der Kurve parken dürfe. Ersichtli2r kaum es der ; Strafkarmer auf dieses erste Einschreiten des Polizeibeen- f ter nicht an. so daß eine Ortsbesichtiıgung tatsächlich be. dentungslos war. Für die Strafkammer war allein entschei.- Ser, daß Josel PM dem Mitverurteilien gg bei der a späteren, auf jeden Fali rechtmäßigen Ausübung seines hmtes durch Gewalt Widerstand geleistet hat, als dieser nänlich die Personalien des Josef 2: der ihn beleidigt und den Besitz eines Führerscheins geleugnet hatte, näher ermittein wollte, In der Tat handelt es sich im vorliegen- U) £ den Fall nur um diesen Vorgang und die von dem Mitverurteilten Ei mit Bezug hierauf eingereichte Strafanzeige wegen Widerstands und um deren Behandlung durch den Angeklagten als den verantwortlichen Leiter der stödtischen Polizei. Eine Ortsbesichtigung konnte zu keiner anderen Be- r urteilung führen. i;
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Unter diesen Umständen liegt auch keine Verletzung der richterliaAen Aufklärungspflicht gemäß § 244 Abs ? StMd is: cr, Durch eins Ortsbesichtigung die Slaubwürdigkeit äss " Nitverurceilien BD rechzuprüten, brauchte sich der Soraf.- r kammer nicht aufzudrängen,
b) Das Urteil bezeichnet es als unerheblich, ob sich der Mitverurteil‘e erst auf Zureden seincr Amtsge-- nosser WI nd zur Abfassung der Anzeige entschiossen hat. Damit ist für möglich erklärt, daß die genannten Beamten dem Mitverurteilten EP zur Anzeige gerater haben. Hiernach kann das Urteii nicht darauf beruhen, daß der hilfsweise gestellte Antrag des Verteiäisers nicht förmlich in den Urteilsgründen beschieden worden ist, der dahin ging. diese Beamten als Zeugen darüber zu vernehmen, daß sie dem Mitverurteilten KB zur Anzeige geraten hatten. Zur weiteren Klärung des allsın zur Beurteilung stehenden Sachverhalts, wie die Anzeige des Mitverurteilten EB von der Bolizeidienststelle behandelt worden ist, Grönste sich der Strafkmmer die bezeichnete Zeugenarnskmung auch nich; auf. Es blieb ihr überlass:n, aus der Unterstellung, daß die Amtsgenossen des Mitrerurceilten zZ dıezem möglicherweise zur Anzeige geraten hetten, für oder gegen die Glaubwürdigkeit des EP Folgerungen zu ziehen. Die Behauptung der Revision, daß Wegenstand des Beweisen-- twrags unmittelbar die Glaubwürdigkeit des Mitverurteiltes ED gewesen sei, trifft nach der Sitzungsniederschrift { nicht Züe
c) Der erste Beweissatz des Hilfsamtrags des Verteidi- . sers auf Vernehmung des Lehrers an der Polizeischuls EEE - ?01.0.Komm. Pe - a1s Zeugen ist als wahr unterstellt worden. Mit ihmwar behauptet worder, es sei in den Lehrgängen, an denen auch der Anseklagte teilnahm, mehr.. fach gelshrt worden, daß der Polizeidienstrorgesetzte berechtigs und unter Umständen verpflichtet sei. die Entschei. - dungen und Enischließungen der ihm urterstcllten Besmter zü überprüfen. Fehier festzustellen urd die Entsckließungen zu korrigieren, Die Revision rügt auch lediglich, die Siral-
xarmer habe den dazu gestellten Ergänzurgsaentrvag nirnt be schieden: danach zoilte der benannte Zeuge ferner bekun- \ den, daß dem Angeklagten in der Polızeischule auch aus- 2. Arücklich gelehrt worden sei, Anzeigen oder Meldungen elne3 Poiirsitreamten, die von dem Diersivorgesetzten korrigiert worden 3eir.. brauchten nıcht weitergs)citst zu werden. Indessen stejlls das Urteil ausdrücklich fest, daß aus dieser Belehrung in der Polizeischule nicht ertüymmen werden karn, ein dienstlicher Vorgang, der troız des Mißeriffe
des un"srgebenen Beamten eine verfolgbars strafhars Hand.- iung enthält, könne von der Weitergabe an Gie zustärdige Stolle ausgeschlossen werden, Überdies handelte es sich nach den Sachverhalt des Urteils bsı der Anzeige äss Mitrarvrteiiten Ei nicht um eine von dem Angeklagten "korri.- sierte" Anzeige, Deshalb kann das Urteil nicht darauf bevıven, daß der ergänzeni gestellte Hilfsbeweissntrag des Verteidigers nisht ausdrücklich in den Gründen beschieden worden ist,
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G&) Die Ssrafzumessungsgrürde werden von üsr Reyisior als cffensichtlicn widerspruchsvoll und rechtlich fehlerhaft bemäugeit, Sie sieht darin eine Verletzung dss § 267 Abs 3 StPO. . ® .
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Dis Folgerungen der Revision aus dem Satz der Urteils .. gründe "es kam daher (wegen des Verbots der Schlechtarstel- . £: zung) heim Angeklagten BB: einc Gefängrizsirafe 2 ın Besraskt", sind indessen nicht Derechtig:. Denn nech §§ 346 St3B wird das Verbrechen der Begünsiigung im Amt grundsätzlich mit Zuchthaus bestraft, und auck bei mildernden Umssärden t>155 Gefängnissteafe nicht unser einem Monat ein. Der erwähnte Satz der Urteilsgründe ist daher dur-kaus verständlich. Die Bestimmung des § 27 db StGB wer nicht an-
„uwerden, weil zslc nur bei Vergehen oder fiver:vatungen gilt, dagegen nicht ach bei Verbrechen,
TI. Die Nachprüfung des Urteils au? Grund der allgemer ıen Sachrüge hal keinen durchgreifenden Rerntsfehler zum Nacnseils des Angcoklagten ergeben.
Ein etwaiger Verhotsirrtum des Angeklagten ist ausge-- räumt, Tico Strafkammer stellt fes5s daß sı°ch ave der Belehrung in der Polizeischuls jedenfalls nicht ergebe, ein Dienstrorgsng könne von der Weisergabe er die zuständige Stelle ausgeschlossen werden, wern er trotz des Mißgriffs des unisrgebenen Beamten sine verfolgbars sirafbare HendzZung enthält. Nach dem Urteilszusammenhang war dıe Strafkammer auch zweifelsfrei davon überzeugt, Aaß der Angoxiaste nicht etwa an eine solche Befugnis zur Zurückhaltung geglaubt hat.
Die Folgerung der Strafksmmer. aus dem Schreiben des Angsklagten an den Regierungspräsidenten ergebe sich für sie zur Sewißheit, daß er eine Widerstandshandlung üsa cosef PD gegenüber BB im Sinne ües § 113 StGB für vorlie-. senä erachtet habe, ist möglich und kann daher reoktlich nich, beanstandet werden.
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Dıa Revision des Angeklagten i3t hiemach 51 Terwer-Tex.
Baldus Busch Dr.Dotterweich
Scharpengeel Menges