Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 15.03.1957 – 4 StR 474/57

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In harnen dee Volkes

In d:r Strafsache gegen

den Arbeiter Willi “ ED =: rn: dort geboren am EEE 1954.

(Sachbezeichuung: Kup u-A.) wegen Dicbstanls u.a.

hat der 4. Strafsena; des Bundesgerichishofs in der Sitzung von 19, Septenber 1957, an der teilgenommen habenı

Bundesrichter Krumme

ale Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer _ Bundeerichter Dr. Seibert Bundesrichter Eoepner Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitgzende Ri.chtar, Bundesanwa1: MEEEERD in: der Verhandlung, Staatsanwalt iilBtei der Verkündung

ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, d Justizangestellter 2 | als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: 0

I. Auf die Revision des Angeklagten N magd wird

das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 15. März 1957, soweit es ihn betrifft, F

a) im Schuldspruch dahin gelindsrt, daß er wegen: Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein verurteilt wird,

p) in Strefausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

II. Im Unfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten

äleses Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte KB ist vosen Diebstahle und sußerden wegen Fahrens ohne Führerschein zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr und zwei Wochen verurteilt worden.

Sach den Feststellungen hat KEEEB zusammen mit den früheren Mitangeklagten Kur EB am Adernd des 7. September 1956 einen Personenkraftwagen - Opel Olympia - entwendet, den dessen Eigentümer gegenüber seiner Wohnung in verechlossenem Zustand abgestellt hatte. Die Täter fuhren nit den Wagen zunächst nach Kalserslautern und von dort nech Offenburg. Auf der Fahrt bis Kaiserslautern wurde der Kraftwagen vom Angeklagten SEM gesteuert, ‚der nicht in Besitz eines Führerscheins war.

Die Revision des Beschwerdeführerd KOEEEED zügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.. Sie het teilweise

, Erfolg:

Des Reohtemittel Let allerdings offensichtlich unbegründet, soweit es die Verurteilung als solche wegen Diebstahls und Fahrene ohne Führerschein angreift.

Dagegen. wendet sich Gie Revision mit Recht gögen die Annahme von Tatmehrheit (§ 74 StGB). Das Landgericht führt zur Begründung seiner Rechtssuffassung aus: "Der Angeklagte KB und die beidan anderen Angeklagten hatten, da sie das Kraftfahrzeug völlig unbemerkt entwenden konnten, bereits eigenen Gewahrsam hieran begründet, als eie in den Wagen eingestiegen waren und dieser abfahrbereit war. Der Diebstahl des Fahrzeugs war danach ‚demnach beendet, bevor der Angeklagte KEEEEMB den Wagen in Bewegung setate",

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des Dievetehie 11 dem vom Landgericht zenantien : Zeitpunkt kann ohnehin keine Rede sein; Jenu diese setzt voraus, daß über die Tnibertandsverwirklichung ineus auch die letzten Auswirkmngen der Tat ihr Ende gefunden haben, 2.B. die Beute in Sicherheit gebracht ist, Mit dem Aus-Aruck "beendet" war aber offenbar: "vollendet! gemeint, Vollendeter Diebstaht. (§ 242 Abs. 1 StGB) setzt Wegnahme der Sache, also das Brechen fremden und das Begründen eigenen Gewahrsams voraus. Zur Vollendung der Wegnahme ist zwar nicht unter allen Unständen ein Fortschaffen Fahrzeug ist aber eine vollendete Wegnahme ohne Fortbewegung des Gefährts kaum denkbar. Dedurch, de? die Täter den verschlossenen Kraftwagen - wenn auch "völlig unbemerkt" - gewaltsam öffneten und sich in ihn setzten, war jedenfalls die Einwirkungsnöglichkeit des Gewahrsamsinhabers noch keineswegs be-

seitigt.

..... Die Wegnahme des. Wagens durch .den Angeklagten und seine Gefährten erfolgte ‚somit frühestens dadurch, daß sie mit

... den, in Gang. gebrachten ‚Fahrzeug westuhren; Was. die Täter bis. dahin" 'pewerkatelligt natien,, wer: ‚noch keine Wegnehnme. Dies ergeben bei richtiger rechtlicher Würdigung die eigenen Fertstellungen des Tatrichters. Dieses Wegnehmen erfüllte gleichzeitig den Tatibegtend des § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG; denn die Ausführungshandlungen der beiden Straftaten des Angeklagten fielen teilweise zusammen, Deshalb be- “ steht zwischen innen Tateinheit nach. § 75 StGB.

Ta es weiterer tate&chlicher Erörterungen nicht mehr bedarf, kann ireoweit der Schuldspruch des Lanägerichts in ertsprecherder Anwendung des § 354 Abs. 1 STPO geändert werden,

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Dies hat di.» Aufhkectung des Urta_le im StraTauasvruch mit den Fertstellungen zur Folgs; denn ee läßt sich nicht ausschil.eßen, daß die einheitliche Strafe geringer seusgefallen wäre els die irrigerweise für zwei Taten verhängte Gesamtstrafe. Die neu zu verhängende Strafe darf die frühere Gesamtstrafe erreichen, aber nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).

Im übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

Krumne Sauer “ Seilbert Hoepner j Flitner