Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957
BGH Urteil vom 19.02.1957 – 5 StR 6/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 6/57 2198 012
In Namen de s_ Volkes
In der Strafsache segen
den Pförtner Rudolf R CE u: vo, geboren am u 1393 in Ve EEE ,
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Sundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr ‚GER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangsstellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin von 24.August 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einem Jahre Zuchthaus verurteilt und gegen ihn die in § 161 Abs 1 StGB vorgesehenen Nebenstrafen verhängt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Der Angeklagte ist durch Urteil des Schöffengerichts in Berlin vom 14.November 1955 wegen Unterschlagung zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Der Ostflüchtling Nm hatte ihm bei seiner Ankunft in “estberlin den mitgebrachten Barbetrag von 33.000 DM-Ost
zur Aufbewahrung übergeben. Von diesem Gelde hat der Anseklagte ihm insgesamt 13.000 Di-Ost zurückgegeben, den
Rest hat er unterschlagen. über den unterschlagenen Restbetrag von umgerechnet 5.198 DM-West hat der Angeklagte
dem Gläubiger auf dessen Drängen ein vollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnis ausgestellt. Nachden NED vergeblich versucht hatte, die restliche Schuld des Angeklagten zwangsweise beizutreiben, ließ er ihn zun Offenbarungseid laden. Am 8.Juli 1955 gab der Angeklagte
das Vermögensverzeichnis ab und erklärte auf Vorhalt des Gerichts, er sei nicht in der Lage, im Termin sämtliche Gläubiger aufzuführen, die er von dem Geld des Nm pefriedigt habe. Er versprach, eine genaue schriftliche Aufstellung dem Gericht binnen einer Woche nachzureichen. Im Übrigen beschwor er seine Angaben im Termin vom 8.Juli 1955. Mit diesem Eid gab sich N@enicht zufrieden. Er beantragte, den Offenbarungseid ergänzen zu lassen. Der Angeklagte wurde erneut auf den ı1.November 1955 geladen. Er beschwor nunmehr. daß er von dem erhaltenen Gelde 2 000 DM als Darlehen
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weitergegeben und den Rest *ür sich verbraucht habe. Die Strafkammer ist der Überzeugung, daß der am 11.November 1955 geschworene Eid falsch war, weil der Angeklagte überhaupt kein Geld veriishen, sondsrn alles für sich verbraucht habs,
In den Urteilsgründen sinä - zun Teil umfangreiche wörtliche Auszüge aus der Niederschrift über die kriminalpolizeiliche Yernehmung des Angeklagten im Unterschlagungsverfahren vom ?4.Juni 1955, aus dem Urteil vom 14.November 1955, aus den Offenbarungseidsprotokollen vom 8.Juli und 11:November 1955 und dem Protokoll über die erste verantwortliche Vernehmung des Angeklasten wegen Meineids vor
der Kriminalpolizei an 4.April 1956 enthalten.
Die Revision »emängelt, daß die Strafkammer entgegen §§ 249 Satz 1, 261 StPO die in Urteil wörtlich aufgeführten Urkunden bei der Urteilsfindung verwendet habe, obwohl die Schriftstücke nicht in der Hauptverhandlung verlesen worden seien. Da die Sitzungsniederschrift hierüber nichts enthält, ist gemäß § 274 Stpo davon auszugehen, daß die aufgeführten Urkunden nicht verlesen werden sind. Das deckt sich mit der dienstlichen „ußerung des Vorsitzenden. Hiernach sind, "soweit das Urteil Zitate enthält, die darin enthaltenen Feststellungen den Angeklagien eus dem Urteil bezw den Beiakten vorgehalten worden". Der Angeklagte habe - so heißt es in der dienstlichen Erklärung weiter - eingehend zu allem Stellung genounen.
£s ist zwar richtig, daß der Inhalt einer Urkunde unter Umständen auch durch Vorhalt an den Angeklagten in die Zauptverhandlung eingeführt werden kann. Jadurch wird aber nicht das Schriftstück, sondern nur die Erklärung des Angeklagten zu einer verwertbaren Erkenntnisquelle. Dieses wesentlichen Unterschiedes ist sich das Landgericht erkennbar nicht bewußt geworden. Das ergibt sich hinsichtlidh
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des polizeilichen Protokolls von 4.April 1956, das übrigens gemäß § 250 StPO nicht verlesen werden durfte, schon aus den Urteilsgründen selbst. Dort wird näulich die Einlassung des Angeklagten dahin wiedergegeben;
"Die Erklärurgen in den polizeilichen Vernehmungen vom 4.April 1956 habe er gar nicht abgegeben" (S 8 UA).
Darüber hinaus hat der Senat in seinen Urteil vom 12.Januar 1954 (BGHSt 5,278) allgemein ausgesprochen, daß ein längeres Schriftstück im Urteil nur dann wörtlich wiedergegeben werden darf, wenn es in der Hauptverhandlung zum Zwecke des Beweises förmlich verlesen worden ist. Denn aus der wörtlichen Wiedergabe ist zu schließen, daß die Urkunde ihrem Wortiaut nach in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist. Das kann verfahrensrechtlich einwandfrei nur durch Verlesung geschehen (§ 249 Satz 1 StPO). Da die im Urteil aufgeführten Urkunden, wie schon ausgeführt worden ist, nicht verlesen worden sind, ist somit die von der Revision hinsichtlich aller Urkunden behauptete Verletzung des § 261 StPO erwiesen.
2.) Das Urteil muß aus diesem Grunde aufgehoben werden. Auf das übrige Vorbringen der Revisicn brauchte daher nicht eingegangen zu werden.
3.) Für den Fall einer erneuten Verurteilung wird darauf hingewiesen, daß dann geprüft werden muß,
5.
ob gemäß § 79 StGB mit der im Urteil vom 14.November 1955 verhängten Strafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Schnidt Siemer Schmitt