Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 19.02.1957 – 5 StR 16/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

5 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Namen des Yolkes27 98 0

In der Strafsache 12 gegen

den Arbeiter Joachim W «EEE zus Be.

dort geboren an EB 1931; zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Kind u.a.

nat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Februar 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender; Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr.» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 15.0ktober 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die nach dem 15.0ktober 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gefängnisstrafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

Gründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einem Jungen unter 14 Jahren, wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat sie die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrüges

Ausweislich der Akten ist der Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr.OgB, an 15.September 1956 durch Zustellung zur Hauptverhandlung am 15.0ktober 1956 geladen worden. Die Verfügung vom 16.August 1956, durch die er dem Angeklagten als Verteidiger bestellt wurde, ist erst am 6.0ktober 1956 an ihn abgesandt worden. Nach der Behauptung der Revision hat er sie am 9.Oktober 1956 erhalten.

Die Revision beanstandet, daß die in den 88 218 Abs 1, 217 Abs 1 StPO bestimmte Ladungsfrist nicht gewahrt sei. Sie meint, die Ladung vom 15.September 1956 sei erst am 9.Oktober 1956 wirksam geworden,

Die Rüge greift nicht durch. Hierbei kann unerörtert bleiben, ob die Ladung eines bestellten Verteidigers, um wirksam zu sein, die Mitteilung seiner Bestellung voraussetzt. Selbst wenn man diese Frage bejahen wollte, könnte die Rüge keinen Erfolg haben. Die Nichteinhaltung der in den §§ 218 Abs 1, 217 Abs 1 StPO bestimmten Ladungsfrist gibt dem Angeklagten und seinen Verteidiger das Recht, die Aussetzung der Verhandlung zu beantragen (vgl §§ 218 Abs 1, 217 Abs 2 StPO). Im voriiegenden Fall haben ausweislich der Sitzungsniederschrift der Angeklagte und sein Verteidiger

- 3.

- 3.

an der Hauptverhandlung teilgenommen, ohne eine Aussetzung der Verhandlung zu beantragen. Das Urteil kann aus diesem Grunde nicht auf der gerügten Gesetzesverletzung, sondern allenfalls darauf beruhen, daß der Angeklagte und sein Verteidiger es unterlassen haben, das Recht auf Aussetzung der Hauptverhandlung geltend zu machen.

II. Sachrügene

Der Schuläspruch und die Bemessung der Freiheitsstrafe sind frei von Rechtsirrtum. Insoweit erhebt auch die Revision keine näher ausgeführten Einwendungen,

Besonderer Erörterung bedarf nur die auf § 42b StGB gestützte Anordnung, daß der Angeklagte in einer Heiloder Pflegeanstalt untergebracht wird.

Die Vorschrift des § 42b StB setzt, soweit sie hier in Betracht kommt, u.a. voraus, daß der Angeklagte die Taten im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 2 stqB) begangen hat. Daß diese Voraussetzung erfüllt ist, stellt das Urteil fest.

Zu Bedenken könnte allerdings Anlaß geben, daß es auf Seite 13/14 UA bei den Ausführungen zu § 51 Abs 2 StGB heißt;

"Insoweit stimmt die Kammer unter Berücksichtigung des Vorstehenden mit den beiden psychiatrischen Sachverständigen darin überein, daß eine Einschränkung seiner Willensfähigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, die ihn in erheblichem Umfang hindert, nach seiner ersichtlich vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte seiner Tat zu handeln."

Das könnte den Eindruck erwecken, als habe die Strafkammer die verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht festgestellt, sondern nur die Möglichkeit

-4-

N

em A PR

ihres Vorhandenssins als nicht ausgeschlossen erachtet.

Dieses Bedenken greif jedoch nicht durch. Der Zusammenhang des Urteils ergibt klar, daß die Strafkammer überzeugt gewesen ist. die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Ta*“zeit erheblich vermindert gewesen. Hierfür spricht, daß es auf Seite 14 UA im Anschluß an den oben wiedergegebenen Satz heißt;

"Geistiges Zurückbleiben und infantile Wiilensschwäche lassen seine Fähigkeit, den abartigen Impulsen seines gestörten Trieblebens zu widerstehen, als so erheblich vermindert erscheinen, daß eine Strafmilderung nach den Grundsätzen der §§ 51 Abs 2, 43, 44 StGB angebracht ist."

Hierzu kommt, daß es in dem Teil der Urteilsgründe, der sich nit der Anwendung des § 42b StGB befaßt, auf Seite 15 UA heißt, der Angeklagte habe seine Taten im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen.

Rechtlich bedenkenfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert.

Zu Unrecht meint die Revision einen Rechtsfehler des Urteils daraus herleiten zu können, daß es ausdrücklich nichts darüber besagt, ob mildere Maßnahmen, insbesondere eine psychotherapeutische Behandlung des Angeklagten außerhalb einer Anstalt oder die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers ausreichen würden.

Die Strafkammer hat ausweislich der Urteilsgründe die Überzeugung davon gewonnen, daß in hohem Grade wahrscheinlich ssi, der Angeklagte werde nach Verbüßung der Strafe weitere Straftaten gleicher Art begehen, und daß dieser Gefahr nur durch eine strenge Beaufsichtigung

-5 .-

sowie eine Psychotherrapeutische Behandlung, die aussichtsreich sei. wirksam hegegnet werden könne. Nach den Feststellungen dus Urteils ist den Angeklagten, der in den Jahren 1950 bis 1954 viermal wegen zahlreicher Straftaten gleicher Art bestraft worden ist, bereits bei der vorletzten dieser Verurteilungen im Jahre 1953 enpfohlen worden, sich psychctnerapeutisch behandeln zu lassen. Diesen Rat hat er nicht befolgt. Das Urteil stellt weiterhin fest, daß die Mutter des Angeklagten in der Vergangenheit nicht fähig gewesen ist, ihn einem geordneten Leben zuzuführen, und daß der Angeklagte menschliche Bindungen zu anderen Personen, die ihn beaufsichtigen oder ihm helfen könnten, nicht hat. 5 j

. Daß eine psychotherapeutische Behandlung außerhalb einer Anstalt - sie würde voraussetzen, daß der Angeklagte eine entsprechende Empfehlung befolgen würde - oder die Bestellung eines Vormundes oder Pflegers keine geeigneten Nittel sind, um den Angeklagten von künftigen Straftaten gleicher Art abzuhalten, liegt. angesichts der erwähnten. Feststellungen auf der Hand. Daß das Urteil dies nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt keinen Rechtsfehler, Die Strafkammer durfte auch, im Gegensatz zur Auffassung der Revision, ohne Anhörung der Mutter des Angeklagten feststellen, daß diese sich als unfähig erwiesen hat, den Angeklagten einem geordneten Leben zuzuführen,

-6-

Auch sonst läßt das Urteil keine Verletzung sach-

lichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt