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BGH Entscheidung vom 21.12.1956 – 1 StR 247/56

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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6 d_ SR. 247/56 2270 021

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

lo) dan früheren Bauingenier.r und jetzigen Vertreter Werner M . zur Zeit unbekannten Aufenthalts, geboren

am ı919 in Pe (VOR):

2.) den früheren Zunstmaler und jetzigen Handelsvertreter Erich M aus » geboren am

»908 in FR (Vo):

wegen Vergehens gegen § 84 GmbHG ucao

kat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1956 auf Grund der Verhandiung vom 18. Dezember 1956. an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender;

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB und Bundesanwalt Dr. EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft:

Justigangestellt er bad als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des „andgerichts Würzburg vom 29, Februar 1956. soweit sie "wegen eines gemeinschaftlich begangenen Vergehens nach § 84 GmbIlG" verurteilt worden sind. mit den Feststei - lungen hierzu und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung. auch über die Kosten der Rechtsmittel: an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen werden die Revisionen verworfen.

Von Rechts w egen

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Grü nde;

Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen eines gemein - schaftlich begangenen Vergehens gegen § 84 GmbHG und eines fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, den Angeklagten Werner MOM außeräen wegen Unterschlagung verurtei), t, Ihre Rechtsmittel sind nur zum Teil begründete

Io Die Revisionen meinen, den Angeklagten stünden die §§ 2, 3 StrFrG 1954 zur Seite, § 2 Abs 2 StrPfrG kommt mit Rücksicht auf

die Höhe der erkamnten Strafen nicht in Betracht. § 3 Abs ]. StrFr6 kann auch keine Anwendung finden, Die Angeklagten begannen nach dem Verlust ihres Vermögens in der sewjetischen Besatzungszone

im September 1945 in Alp den Betrieb einer Ziegelei..

Im Jahre i947 gründeten sie dazu eine Baugesellschaft, Beide Unternehmen iiefen bis zum Jahre 1951. okne irgendwelche Schwie-:

. rigkeiten, Das Betriebskapital der Baugesellschaft betrug u .35: 000. DM Die Angeklagten hatten außerdem im Jahre 1949 ein F Grundstück erworben, dessen Wert sie mit 200 000 Di angaben. E Die Kriegs- und Nachkriegsereignisse waren elso dem wirtschaft-... lichen ‘Wiederaufstieg der Angeklagten nicht hinderlich gene. sen. Daß ihre Baugesellschaft vom Jahre 195). ab in Zehtungs schwierigkeiten geriet und im Jahre 1952 zusammenbrach, ist

nach den einwandfreien Feststellungen des Tandgerichts nur derauf zurückzuführen. daß sie leichtfertig Bauaufträge in einem Umfange übernahmen, ‚für den. ihre Betriebsmittel nicht ausreichteno "

IIo Die Revisionen rügen als Verletzung der Aufklärungspflicht, .. ' daß die Strafkammer die ‚von der SCmiiln Sparkasse zu den Tu Akten eingereichten Urkunden nicht zum Gegenstand der Hauptver: Eu handlung gemacht hat, Sie tragen aber keine Tatsachen vor, die hlerzu drängten, Die Strafkammer hat den Sparkassendirekicr' über den geschäftlichen Verkehr der Gesellsehaft mit der Spar: kasse als Zeugen vernommen. Wenn die Angeklagten oder ihr Ver teidiger glaubten, daß hierbei etwas ungeklärt geblieben sei,

hätten sie sachgemäße Anträge stellen können; |

Herbeigeschaffte Beweismitte: im Sinne des & ?43 sten waren diese Urkunden entgegen der Ansicht der Rerisionen nicht. da kein Prozeßbeteiligter besntragt hatte, sie zu verlesen (RGSt 41, 4. 13),

III. Die Verurteilung nach § 84 GmbHG ist rechtlich nicht einwandfrei begründet. Die Strafkammer nimmt an. die "Baı-: gesellschaft Gebrüder WB. Gesellschaft mit beschränkter Haftung". deren Geschäftsführer die Ängeklagten waren. sei seit dem 31. Dezember 195: zahlungsunfähig gewesen, Sie schließt dies zunächst aus der Biianz der Gesellschaft zum 31. Dezember 1951, nach der den "kurzfristigen Verbindlich keiten" in Höhe von rund 335,000 DM ein Umlaufvermögen von rund 281.000 TM gegenüberstand. Ferner führt das Landgericht aus, aus dem späteren Zusammenbruch der Gesellschaft fcige. daß sie seit dem 31. Dezember 1951. nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen, Mit dieser Begründung ist eine Zahlungsunfähigkeit der Geseli- . schaft im Sinne des § 64 Abs 1 GmbHG nicht nachgewiesen,

Bas Umlaufvermögen bleibt hinter den "kurzfristigen Schulden" nur um rund 18 vom Hundert zurück. Dies rechtfertigt nach der Erfahrung des bebens noeh nicht den Schluß, daß die’ Gesellschaft andauernd außerstande gewesen sei, ihren sofort zu erfüllenden Verbindlichkeiten im wesentlichen nachzukommen Eher ließe sich bei dem verhältnismäßig geringen Unterschiede das Gegenteil annehmen, Der spätere Zusammenbruch der Gesellschaft 1585 nicht ohne weiteres einen sicheren Schluß auf den Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit zu.

Das Landgericht führt an. daß sich die alten Schulden der Gesellschaft am 31. Dezember 1951 au? 70.000 TM beliefen und Gie 3ehrzahl alter Gläubiger keine Befriedigung von den &innahmen erhielt, die der Gesellschaft nach dem 5i. Dezember 1951 bis zum 4, April 1952 noch in Höhe von rund 276.000 IM zuflossen. Aber auch daraus ergibt sich keine Zahiungsunfä-

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higkeit der Gesellschaft. Wenn der Schuldner einen Teil seiner Verbindlichkeiten nachkommt. so muß das Urteil das Verhältnis der bezahlten zu den unbezahlten Schulden wenigstens annähernd klarsiellen. damit sich prüfen läßt, ob die Zahlung noch die Regel cder schon die Ausnahme ist (BGH Urteil 5 StR 526.53

vom 23, April 1954).' Solche Feststellungen fehlen trotz der

im übrigen recht ausführlichen Urteilsgründe, Die Strafkammer erörtert nicht einmal, ob und wie lange die Gesellschaft Löhne, Gehälter, Sozialbeiträge, Strom- und Wassergebühren gezahlt

hat, obwohl gerade hierin in der Regei wichtige Anzeichen für die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens liegen»

Ungeprüft geblieben ist auch. ob die Angeklagten sich die erforderlichen Mittel durch die Aufnahme einer Hypothek hätten verschaffen können oder ob sie dies im damaligen Zeitpunkt jedenfalls annehmen durften.

Ob die Gesellschaft überschuldet gewesen ist, hat die Strafkammer nicht näher untersucht, Sie erklärt dies beiläufig für möglich, trifft jedoch hierzu keine Feststellungen,

Demnach sind die Verurteilung nach 5 84 GmbHG und der Gesamtstrafausspruch ‚aufzuheben. .

Für die neue Verhandlung ist auf folgendes hinzuweisens

Tie Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, daß § 84 GmbHG zur inneren Tatseite Fahrlässigkeit genügen läßt. Das gilt sowohl für das Nichterkennen der Zahlungsunfähig - keit als auch für das Verzögern des Antrages auf Eröffnung © des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens. Diese Ansicht entspricht. der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 44. 48, 51; 50, 151; RG JW 1927, 1380, 34), wie die Revisionen selbst '' anerkennen, Der Bundesgerichtshcef hat sich ihr in der Entschei- ;: dung 5 StR 526 53 vom 23. April 1954 angeschlossen. Der er- Be kennende Senaö sieht keinen Anlaß hiervon abzuweichen, Stref-

los, ist nach § 84 Abs 3 GmbHG. wer den Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens ohne sein Verschulden

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unterlassen hat; dieser Begriff umfaßt Vorsatz und Fohriässigkeit. Auch § 297 Nr 3 des Aktiengesetzes, dis entsprechende Bestimmung für Aktiengesellschaften, stellt ausärücklich : vorsätzliches und fahrlässiges Unterlassen unter Strafss für § 84 Abs 3 GmbHE kann nichts anderes gelten.

lich fahrlässig begangenes Vergehen gegen § 84 GmbHG für mög- ® -lich hielt; Mittäterschaft setzt vorsätzliche Tatbegehung voraus.

Das weitere tatsächliche Vorbringen der Revisionen kann die Strafkammer in der neuen Verhandlung berücksichtigen.

IV. Die Verurteilung wegen Betrugs ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl hierzu BGHSt 6. 198). Die Revisionen meinen, da die Sim Sparkasse am 4. April. 1952 noch eine Kreditmöglichkeit für die GmbH in Höhe von 23.000 DM als gegeben angesehen habe, sei den Angeklagten nicht sicher widerlegt,

. daß sie nach diesem Zeitpunkt noch geglaubt hätten, Arbeiten äer Handwerker bezahlen zu können. Nach den Feststellungen waren sich jedöch die Angeklagten bewußt, daß an dem bevorstehenden Vergleichsverfahren alle Gläubiger beteiligt

sein würden. Hieraus folgert die Strafkammer angesichts der inzwischen zufßgelaufenen Schuldenlast der Geselischaft rechtlich einwandfrei, daß die Angeklagten damit rechneten, die Handwerker, die sie nach dem 4. April 1952 beschäftigten, nicht oder nicht in voller Höhe befriedigen zu können. Sie stellt ferner fest, daß die Angeklagten diesen Erfolg auch billigten, Damit ist der Schädigungsvorsatz dargetan, Auch sonst enihäls das Urteil zur äußeren und zur inneren Tatseite des § 263 StGB die erforderlichen Feststellungen.

-6.-.

Y. Die Verurteiiung des Angeklagten Werner MB ve gen Unterschiagung 1äßt keinen Rechsfehler erkennen, Seine Revisionsschrift führt hierzu nichts aus, Der mündliche Vortrag widerspricht den Feststellungen.

Der Senat sieht keinen Anlaß, die Sache an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. '

Dr. Hörchner . Dre Peetz Werner

Hübner Dr. Hengsberger