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BGH Urteil vom 18.01.1973 – 4 StR 571/72

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 571/72 URTEIL AA

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Paul Joser HÜÜEEEEEEEEE , ohne festen Wohnsitz, geboren am EB 1932 in MW, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Meyer und die Richter Mayr,

Dr. Dr. Spiegel, Hürxthal und Salger in der Sitzung

vom 18. Januar 1973, an der ferner teilgenommen haben Erster Staatsanwalt BB in der Verhandlung, Bundesanwalt GE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwalt-

schaft, Justizangestellter GEB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle:

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster/Westf.

von 17. März 1972 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 4 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die —-enrensrechtlicher Revision, daß die Strafkamner dem Beweisamtrag auf Vernehmung des Handelsvertreters Rp und des Kaufmanns

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ED 215 Zeugen nicht entsprochen, sondern die in deren Wissen gestellte Behauptung als wahr unterstellt und gleichwohl den Angeklagten verurteilt habe. Sie sieht darin einen Widerspruch zur Wahruntersteilung (§ 244 Abs. 3 StPO).

Die Rüge ist unbegründet,

In das Wissen der Zeugen gestellt und damit als wahr unterstellt wurde lediglich die Tatsache, daß die frühere Mitangeklagte DB ihre Drohung, sie werde, falls der Angeklagte nicht mitmachen sollte, von ihrer Kenntnis über seine Vorstrafen Gebrauch machen, im November 1970 bei einem Zusammentreffen mit Lu wahrgemacht hat -, und daß der Angeklagte deshalb nicht von DB =. :este11t worden sei (Bd. IV Bl. 60 d.A.). Allein diese Tatsache

wie das übrige Ergebnis der Hauptverhandlung zu würdigen (BGHSt 1, 137, 139; BGH LM Nr. 5 zu § 244 Abs. 3 Stpo),

drücklich mit der Drohung auseinander (UA 24, 27), Daß

6. Dezember 1956 - 4 StR 365/56 - bei Martin DAR 1957, 68). Das hat sie indessen hier auch nicht getan, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 27. November 1972, auf den verwiesen wird, zutreffend dargelegt hat.

Die Sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat , ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:

Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Strafkammer die vom Landgericht Münster/Westf. wegen Verletzung der Unterhaltspflicht am 30. April 1971 gegen den Angeklagten erkannte Freiheitsstrafe von sechs Monaten nicht einbezogen, "weil die Akten über die betreffende, im Strafregister noch nicht vermerkte Vorstrafe nicht vorlagen" (UA 6, 28). Ob dieses Verfahren zulässig war oder, wie der Generalbundesanwalt meint, der zwingenden Vorschrift des § 76 StGB widersprach, braucht nicht erörtert zu werden. Der Angeklagte ist jedenfalls nicht beschwert. Hätte die Strafkammer die Strafe wegen Unterhaltspflichtverletzung einbezogen, so hätte sie die Strafe für :en hier abgeurteilten vierten Betrug (Rheinischer iiof) nicht auch noch einbeziehen können. Denn dieser Betrug ist erst ab 11. Mai 1971 (UA 26), also nach dem Urteil des Landgerichts Münster/Westf., begangen worden. Da die deswegen ausgesprochene (Einzel-) Freiheitsstrafe ebenfalls auf sechs Monate lautet (UA 28), ist nach Lage der Sache auszuschließen, daß die Strafkammer bei nach

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Meinung des Generalbundesanwalts richtiger Anwendung

des § 76 StcB den Angeklagten insgesamt geringer bestraft hätte.

Meyer Mayr Spiegel Hürxthal Salger