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BGH Entscheidung vom 30.11.1956 – 5 StR 461/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 461/56 2263 075

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann und Ingenieur chem. Werner M EB

aus DEE, geboren am ED 1294 in WEHEN Kreis AED (AED) ,

zur Zeit in Sicherungsverwahrung, wegen Betruges i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30.November 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ED als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13.August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtemittels, en das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gr ü nde:

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat sie seine Sicherungsverwahrung angeoränet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Folgende Revisionsrügen greifen durch:

1.) Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 und 2 StGB verneint,

In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt:

"Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr.Fabisch hat die L%es schwere körperliche Schäden an den Augen und am Gehör des Angeklagten verursacht, aber keine geistigen Schäden. Der Angeklagte ist geistig gesund; er ist lediglich ein geltungssüchtiger Psychopath, bei dem aber die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht vermindert war. In den Akten 25 KLe 9.49 des Landgerichts Berlin befindet sich allerdings ein Gutachten des- Sachverständigen Dr.Blösser, in dem dieser zu dem Ergebnis kommt, daß Alkoholmißbrauch bei der psychopathischen Konstitution des Angeklagten dessen Verantwortlichkeit herabgesetzt habe und deshalb zur Zeit der damaligen Straftat seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. Dieses Gutachten hat dem Sachverständigen Dr.Fabisch bei der Abfassung seines Gutachtens

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vorgelegen. Er ist ihm gegenüber in der Hauptverhandlung dabei geblieben, daß der Angeklagte

voll verantwortlich sei. Das Gericht hatte keine Bedenken, dem Sachverständigen Dr.Fabisch zu folgen. Auch nach der Überzeugung des Gerichts wer der Angeklagte zur Zeit der Tat geistig gesund und durchaus in der Lage, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hieran kann auch das in den früheren Verfahren eingereichte Gutachten des Sachverständigen Dr.Blösser nichts Undern. Abgesehen davon, daß dieses Gutachten schon im Jahre 1946 erstattet worden ist und eine ganz andere Zeit betrifft, erklärte Dr.Blösser damals den Angeklagten auch nur mit Rücksicht auf seinen Alkoholmißbrauch für vermindert zurechnungsfählg. Daß der Angeklagte bei Ankauf des Akkordeons stark angetrunken war, hat er aber selbst nicht vorgetragen. Er erklärte lediglich, er habe am Abend vorher eine ganze Menge getrunken, dann 5 Stunden geschlafen und am Tattage erst nach dem Ankauf des Akkordeons wieder etwas Alkohol getrunken. Der Angeklagte stand also zur Tatzeit nicht unter Alkoholeinwirkung.

Dies ergibt sich auch aus den Üübereinstimmenden Aussagen der Zeugen IE una CE, äle keinerlei Alkoholeinwirkung bei dem Angeklagten bemerkt haben. Auch ist die Unterschrift des Angeklagten unter dem schriftlichen Kaufvertrag klar und zügig und zeigt nach dem Urteil des Sachverständigen Dr.Fabisch,

dem sich das Gericht angeschlossen hat, daß der Angeklagte nicht unter Alkoholeinfluß stand, Daher entfällt im vorliegenden Fall der Grund, warum Dr.Blösser den Angeklagten damals nur für vermindert zurechnungsfähig erklärt hat, und das Gericht hatte keinen Anlaß, den Angeklagten mit Rücksicht auf das frühere Gutachten des Dr.Blösser durch einen weiteren

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Sachverständigen untersuchen zu lassen." An späterer Stelle der Urteilsgründe heißt es weiterhin:

"Die Kammer hat ferner den Hilfsamtrag auf Vernehmung des Zeugen Harry IB abgelehnt. Es konnte als wahr unterstellt werden, daß der Angeklagte, wie er ja auch selbst vorträgt, in der Nacht vor der Tat mit seiner Frau und seinem Stiefsohn erheblich getrunken hat. Jedenfalls hat er nach seinen eigenen Angaben 5 Stunden geschlafen und daher nach allgemeinen Erfahrungen zur Zeit der Tat nicht mehr unter Alkoholeinfluß gestanden, selbst wenn er am Abend zuvor erheblich angetrunken war. Daß er !betrunken'!' gewesen wäre, hat er selbst nicht behauptet."

Diese Ausführungen genügen nicht, um die Nichtanwendung des § 51 Abs 1 und 2 StGB zu rechtfertigen.

Die Strafkammer hat sich ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte trotz des Genusses "einer ganzen Menge" Alkohol zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen sei, nicht nur auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen gebildet. Sie hat sich hierbei außerdem von der Erwägung leiten lassen, daß der Angeklagte "nach allgemeinen Erfahrungen" zur Tatzeit nicht mehr unter Alkoholeinfluß gestanden habe, weil er inzwischen 5 Stunden geschlafen hatte. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wie ihn die Strafkammer annimmt, wirklich gibt. Er kann jedenfalls auf einer Mann wie den Angeklagten, bei dem nach den Feststellungen des Urteils auf Grund einer Lues "schwere körperliche Schäden" bestehen und der eine "psychopathische Konstitution" besitzt, nicht angewandt werden. Bel einem Manne dieser Art kann der Genuß "einer ganzen Menge" Alkohol sehr wohl die Folge haben, daß

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seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen auch noch nach anschließendem fünfstündigem Schlaf ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Durch die Berufung auf "allgemeine Erfahrungen" kann diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden. Das gilt hier um so mehr, als die Strafkammer es unterlassen hat, nähere Feststellungen über Art und Menge des Alkohols zu treffen, die der Angeklagte

zu sich genommen hatte, obwohl der Verteidiger in der Hauptverbandlung hilfsweise beantragt hat, Harry LBS hierüber als Zeugen zu vernehmen,

Hieran ändert auch nichts, daß, wie das Urteil weiterhin ausführt, die Zeugen HOEEEEMB una Ggilßkeineriei Alkoholeinwirkung bei dem Angeklagten bemerkt haben. Die gegenteilige Auffassung der Strafkammer übersieht, daß es bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte zur Tatzeit erkennbar unter Alkoholeinwirkung stand und ob er im landläufigen Sinne "stark angetrunken" oder "betrunken" war. Entscheidend ist allein, ob angesichts der besonderen körperlichen und seelischen Verfassung des Angeklagten die Möglichkeit bestand, daß seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen auf Grund des genossenen Alkohols trotz fünfstündigen Schlafes zur Tatzeit noch ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Dafür, daß dies für die Zeugen hätte erkennbar sein müssen, besteht kein Anhalt.

2.) Auch die Anwendung der §§ 20a Abs 1, 42e StGB hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Wie das Reichsgericht unä der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, erfordert die Anwendung dieser Vorschriften eine eingehende und umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten unter dem Gesichtspunkt, ob der Angeklagte die früheren Taten und die jetzt zur Aburteilung stehende Tat infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung |

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bestehenden oder durch Übung erworbenen inneren Hangs begangen hat und ob er infolge dieses ihm etwa eigenen Hangs zu Wiederholungen von Rechtsbrüchen neigt, die ihrer Natur nach über eine nicht unerhebliche Störung des Rechtsfriedens hinausgehen (vgl RGSt 68,149; BGH NJW 1953,673; ebenso BGH 4 StR 865/51 vom 31.1.1952).

Diesen Anforderungen entspricht das Urteil der Strafkammer nicht. Es teilt hinsichtlich der früheren Taten des Angeklagten nur mit, was der Strafregisterauszug ergibt,

Es fehlt aber jede Angabe darüber, aus welchen Beweggründen und unter welchen Umständen der Angeklagte die früheren

Taten begangen, wie er sie ausgeführt und welche Schäden

er durch sie angerichtet hat. Das Urteil sagt nicht einmal, in welchen der früheren Taten die Strafkammer die sogenannten Symptomtaten im Sinne des § 20a Abs 1 St@B gefunden hat.

Eine solche Begründung ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen

der 88 20a Abs 1, 42e StGB ohne Rechtsirrtum als gegeben erachtet hat.

Hıeran ändert auch nichts, daB der Angeklagte bereits im Jahre 1949 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und zugleich seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, aus der er am 3.Juli 1953 entlassen wurde. Dies entbindet, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil 4 StR 865/51 vom 31.1.1952 ausgeführt hat, den Tatrichter nicht von seiner Pflicht, die oben gekennzeichneten inneren Beziehungen zwischen dem Angeklagten und jeder seiner im Rahmen des § 20a Abs 1 StGB zu wertenden Taten eingehend darzutun.

Das Urteil muß aus den unter 1) und 2) aufgeführten Gründen aufgehoben werden. Die weiteren Revisionsrügen bedürfen kiernach keiner Erörterung.

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Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:

a) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer die Zeugin CD als Verletzte gemäß § 61 Sr 2 StPO unvereidigt gelassen. Das kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Verletzter im Sinne des § 61 Nr 2 StPO ist, wer - unmittelbar oder mittelbar — irgendwelche Nachteile ‘durch die Straftat erlitten hat oder erleiden konnte (vgl BGHSt 5,85/87/). Das trifft hier für die Zeugin OB zu. Daß sie das Akkordeon, dessen Besitz der Angeklagte sich durch den Betrug verschafft hatte, gutgläubig von ihm erwarb, schließt nicht aus, daß der Verkäufer sie, wenn auch vielleicht erfolglos, auf Herausgabe verklagte. Schon dies ist ein Nachteil, den sie erleiden konnte und der die Anwendung des § 61 Nr 2 StPO rechtfertigt.

b) Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB in erster Linie darin gesehen, daß der Angeklagte dem Verkäufer des Akkordeons wahrheitswidrig erklärte, er werde den Kaufpreis von 425 M bis zum 15.Februar 1954 bezahlen können. Das ist rechtsirrig.

Jene Erklärung betraf ein Ereignis, das damals in der Zukunft lag. Tatsachen im Sinne des § 263 StGB sind aber nur solche äußeren oder inneren Gegebenheiten, Geschehnisse oder Verhältnisse, die der Gegenwart oder Vergangenheit angehören. Was in der Zukunft liegt, ist keine Tatsache

in jenem Sinne (vgl RGSt 56,227/2317). Der Angeklagte kann indessen eine Täuschungshandlung dadurch begangen haben, daß er seinen in Wahrheit nicht vorhandenen Willen vorspiegelte, den Kaufpreis bis zum 15.Februar 1954 zu bezahlen, Das liegt hier nahe, ‚weil er nach den Feststellungen des Urteils gar nicht damit gerechnet hat, daß er den Kaufpreis bei Fälligkeit werde bezahlen können.

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Eine weitere Täuschungshandlung hat die Strafkamner darin gefunden, daß der Angeklagte dem Verkäufer seine Absicht verschwieg, das Akkordeon ungeachtet des Eigentumsvorbehalts sofort zu verkaufen. Dabei hat die Strafkammer anscheinend angenommen, daß der Angeklagte durch - pflichtwiädrige - Unterlassung getäuscht habe. Das wäre rechtsirrig, weil für den Angeklagten keine Rechtspflicht bestand, jene Absicht zu offenbaren. Der Angeklagte hat jedoch insoweit in Wahrheit gar nicht durch Unterlassung getäuscht. Wer, wie der Angeklagte, einen Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt kauft und sich übereignen 1äßt, erklärt durch schlüssiges Verhalten, daß er die Absicht habe, den Eigentumsvorbehalt zu achten. Fehlt ihm, wie es hier der Fall war, diese Absicht, so täuscht er durch positives Handeln.

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c) Daß gegen den Angeklagten bereits auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist, steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision einer erneuten Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen (vgl BGH 5 StR 566/54 vom 7.12.1954 und 4 StR 865/51 vom 31.1.1952).

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt