Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 07.12.1954 – 5 StR 566/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
2286 070 Ya 5_StR 566/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlachter Hans S cn iD aus Hei geboren an M.EED ED ir 1 Lr:. m»
wegen schweren Diebstahls i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.Dezember 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.Juli 1954 wird verworfen.
Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, daß hinter den Worten "Hehlerei in drei Fällen" das Wort "(wahlfeststellung)" zu setzen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
2950 - 2
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges, Unterschlagung und wegen Hehlerei in drei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu ‚einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des § 244 StPO und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Ergebnis unbegründet.
I.
Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer hätte einen weiteren Sachverständigen zur Prüfung der Frage heranziehen müssen, ob der Angeklagte bei seinen Taten voll zurechnungsfähig war. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit folgender Begründung abgelehnt;
"Der Antrag des Angeklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens - dahin ist ein Antrag auf Einholung eines Obergutachtens zu verstehen - wird abgelehnt, weil die Tatsache, die dieses Gutachten bewerten soll, nämlich daß der Angeklagte geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 51 StGB ist, durch das Gutachten des vom Gericht bestellten Gutachters Dr.Schmidt bereits widerlegt ist, weil die Sachkunde des gerichtlichen Gutachters nicht zweifelhaft ist, weil sein Gutachten nicht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, weil das Gutachten Widersprüche nicht enthält und weil nicht dargelegt ist, daß
- 3.
ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügen würde, die denen des gerichtlichen Gutachters Dr.Schmidt überlegen wären,
Gegen diese Begründung ist nichts cinzuwenden. Die
"Strafkammer setzt sich im Urteil mit der Zurechnungs-
fähigkeit des Angeklagten ausführlick auseinander. Sie geht debei auch darauf ein, daß der in einem früheren Verfahren gehörte Sachverständige dazu gekommen ist, den
‘ Angeklagten für vermindert zurechnungsfähig zu erklären.
Sie führt aus: Möge der Angeklagte, wie er bisher an-
' gegeben habe, wenigstens einmal verschüttet gewesen sein,
so stehe doch fest, daß diese Verschüttung keine Hirnleistungsschwäche oder einen sonstigen Hirnschaden hervorgerufen habe. Schon im Jahre 1927 sei anläß}ich einer Beobachtung in Langenhorn durch Dr.ilidemann die Anwendbarkeit des § 51 StGB auf den Angeklagten verneint worden, da lediglich eine ps;chopathische Minderwertigkeit, nicht aber ein krankhafter Befund hebe erhoben werden können. Nur ein Gutachter, Prof.Koopmann, habe im Jahre 1949 gemeint, "milde messend" könne man wohl dazu konmen, für den Angeklagten zur Zeit der damaligen Tat die Voraussetzungen des Abs 2 des § 51 StGB anzunehmen. Nähere Anhaltspunkte für die Anwendung Gieses milden Maßes habe
ger Gutachter aber nicht spezifizieren können. Auch er
habe aber eingeräumt, daß der Angerlaste an sich die volle Einsicht für das Unrecht und Ungescetzliche seiner
., Tat gehabt habe und nach dem Grad seiner Intelligenz auch
über die Fähigkeit verfügt kaben müsse, nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gericht sei unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Psychiaters Dr.Schmidt und auf Grund der eigenen Beurteilung des Angeklagten Guvon üherzeugt, daß er voll zurechnungsfähig sei. Lediglich der Brag zun Verbrechen könne nicht eine verninderte Zurechzungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 2 StGB begründen, da danı jeder gefährliche Ge-
-4-
ı
sd -A-
wohnheitsverbrecher gleichzeitig als nicht voll zurechnungsfähig angesehen werden müßte.
Diese Ausführungen ergeben, daß die Strafkammer auf Grund eingehender Prüfung mit dem jetzt gehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen ist, daß bei dem Angeklagten zur Zeit der jetzt abgeurteilten Taten weder eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit noch eine Geistesschwäche vorgelegen habe, sondern nur ein nicht auf Krankheit beruhender Hang zum Verbrechen. Die Strafkammer hat dabei auch die Ausführungen des in dem früheren Verfahren gehörten Sachverständigen gewürdigt und ist der Überzeugung, daß dessen damaliges Gutachten auf einer Verkennung der Vorschrift des § 51 StGB beruhe. Bei dieser Sachlage war die Ablehnung der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen mit den im Beschluß angegebenen Gründen nicht rechtsirrig.
II.
1.) Hinsichtlich der Schuldsprüche bestehen keine rechtlichen Bedenken. Für äie Fälle der Hehlerei ist jedoch folgendes zu bemerken:
Aus den Ausführungen der Strafkammer ergibt sich, daß hier eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und . Hehlerei getroffen wird. Die Strafkammer geht in allen 3 Fällen davon aus, daß sie dem Angeklagten einen Diebstahl nicht nachweisen könne, daß er aber, für den Fall, daß er nicht selbst Dieb sei, jedenfalls gehehlt habe, Daß ‘eine derartige Wahlfeststellung zulässig ist, ist allgemein anerkannt. Es besteht auch im vorliegenden Fall kein Bedenken, daß die Strafkammer die Strafe dem § 259 StGB entnommen hat. Denn wäre der Angeklagte Dieb, so wäre er nach den zu den übrigen Diebstahlsfällen getroffenen Feststellungen rückfälliger Dieb. Der Rückfalldiebstahl als . Verbrechen wiegt grundsätzlich schwerer als die einfache Hehlerei.
-5%
Mit Rücksicht darauf, daß für etwaige spätere Verurteilungen wegen Hehlerei nur eine vorangegangene Hehlerei, nicht ein vcorangegangener Diebstahl rückfallbegründend ist, ist es aber criorderiich, daß im Urteilsspruch zum Ausdruck gebracht wird, daß es sich hier um eine Wahlfeststellung handele. Bei einer wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei karı im Fall einer späteren Hehlerei die jetzige Verusteilung nicht als rückfallbegründend angesehen werden.
2.) Die Begründung, die die Strafkammer für die Sicherungsverwahrung gibt, entspricht: zwar äußerlich nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung in aller Regel für die Bejahung der Voraussetzungen.der §§ 20a, 42e StGB aufgestellt hat:(vgl u.a. BEHSt 1,94). Bei der Gesamtwürdigung der Taten eines Angeklagten ist in der Regel insbesondere eine kurze Darlegung der in den früheren Urteilen festgestellten Sachverhalte nicht zu entbehren (5 StR 966/52 vom 30.4.1953).
“. Im vorliugenden Fall sagt das Urteil noch nicht einmal ausdrücklich, ob der § 2Vc Abs 1 oder der § 20a ‚ Abs 2 StGB angewandt werden so!l; die Strafkammer meint nur, die Gesamtwürdigung siler vom Anzaklagten begangenen Taten ergäbe, daß men bei ihu von einem ?esteingewurzel- .ten Hang zur Verbrechensbegahung ausgehun müsse. An- „ schließend wird lediglich auf die einzelnen Verurteilun- ‚gen des Angeklagten hingewiesen, sowlc insbesondere betont, daß er seit 1920 laufend Straftaten begangen habe, daß er stets nach der Strafverbüfung binnen kürzester Frist wieder straffällig geworden sei und daß hohe Strafen, ja sogar die bereits einmal angeordnete Sicherungsverwahrung keinen Eindruck auf tn gemacht hätten.
:Indessen ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils, daß die Strafkammer den § 2Ca Abs 1 StGB hat anwenden wollen, da sie ja davon ausgeht, daß die Gesamtwürdigung aller Taten darauf schlic$en lasse, daß der
-6 -
-6.-
Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher sei, sie also sämtliche Taten zugrunde legen will, die die formalen Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB erfüllen.
Die Strafkammer durfte im vorliegenden Fall, auch ‚ohne die Taten des Angeklagten im einzelnen zu beschreiben, ausnahmsweise sowohl darauf schließen, daß er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei; als auch derauf, daß er nach erfolgter Strafverbißung immer noch als gefährlich anzusehen sein wird.
Bei der großen Zahl der Verurteilungen des Angeklagten handelt es sich ganz überwiegend um Eigentums- und Vermögensdelikte, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug.
Bereits 1928 wurde er u.a. wegen 5 Fahrradunterschlagungen verurteilt, 1930 wegen eines Fahrraddiebstahls, 1931 ebenfalls wegen eines Fahrraddiebstahles, 1939 wegen 12 Fahrraddiebstählen und 1949 ebenfalls wegen eines Fahrraddiebstahle. Dazwischen liegen gehr erhebliche Verurteilungen wegen anderer Diebstahle-, Unterschlagungs- und Betrugstaten. Die Straftaten des Angeklagten beginnen im Jahre 1920. Mit der einzigen kurzen Pause von 1933 bis 1936 (am 13. August 1933 war der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen worden, am 12.Februar 1936 erfolgte die nächste Verurteilung) hat ‘ der Angeklagte seit dieser Zeit jeweils nach Entlassung aus der Strafhaft sofort wieder Straftaten begangen. Er ist erstmals am 26.August 1939 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu 4 Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Weiter ist er nochmals am 8.Mai 1946 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu 3 Jahren Züchthaus verurteilt worden, ohne daß auch hier die Sicherungsverwahrung ausgesprochen wurde. Von dieser Strafe ist ihm für einen Rest Bewährungsfrist bewilligt worden, trotzdem wurde er kurz nach der Ertlassung wieder straffällig und wurde dann nochmals am l.August 1949 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Diesmal wurde nicht die
- 17 -
-T-
Sicherungsverwahrung, sondern wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet.
Bei den jetzigen Taten handelt es sich um solche von nicht unerheblicher Schwere. Sowohl die Unterschlagung als auch der schwere Kkückfalldiebstahl und die 3 Hehlereifälle betreffen Fahrräder; daß der Angeklagte auch in früheren Jahren sich schon mehrfach fremde Fahrräder zugeeignet hatte, 1.3t bereits ausgeführt. Bei dieser Sachlage genügen die Ausführungen der Strafkammer, um die Voraussetzungen der §§ 20a, 42e StGB zu bejahen.
3.) Die Revision meint ferner, gegen den Angeklagten hätte deshalb nicht auf Sicherungsverwahrung erkannt werden dürfen, weil durch Urteil vom 1. August 1949 seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden und’ dieses Urteil noch in Kraft sei, da die erfolgte Entlassung nach § 42h 'StGB nur bedingt sei. Diese Ausführungen sind unrichtig. Ob die durch ein früheres Strafurteil angeoränöte Anstaltsunterbringung durchgeführt, werden wird, ist für den in einem späteren Strafverfahren urteilenden Richter ungewiß. Auf den Vollzug der früher angeordneten Maßregel hat er keinen Einfluß (vgl BayObL6St 1953,220). Der Angeklagte ist, wie das Urteil ergibt, überdies deshalb aus der Heil- oder Pflegeanstalt entlassen worden, weil er weder heil- noch pflegebedürftig ist. Deshalb steht die frühere Unter-
- 8 -
bringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt der Anordnung einer Sicherungsverwahrung nicht entgegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt