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BGH Entscheidung vom 22.11.1956 – 4 StR 424/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 424/56

Lo Nanen des Vclkes In der Strafsache

gegen l. den Bautechniker Gottfried W

aus EEE. . geboren am 1897 in 2. die Hausfrau Minna W geb. sus Dow E:, geboren am A in H

wegen Meinsids U.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. November 1956, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Prof.Dr.beng- Hinrichsen

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt “ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justzangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

- Die Revisionen der Angeklagten Eheleute Wü gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 25. Juli 1956 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe.

Die Angeklagten sind wegen Meineids in Tateirheit mit Begünstigung zu Gefängnisstrafer von je neun Monaten ver_ urteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worder ist, Das Landgericht hat beiden Angeklagten weiter die bürgeriichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei. Jshrer aberkannt und ausgesprochen, daß ale dauernd unfähig zind, als Zeugen oder Sachverständige eidli>h vernommen zu werden:

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt und dle Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.

Ihre Rechtsmittel haben keinen Erfolg:

Io Sowelt sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sale offensichtlich unbegründet, Was die Revi-. sion hier worbrirgt, stellt sich in Wirklichkeit nur als ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dar, die nicht gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Erfahrungssätze verstdSt und daher für das Rerisionsgericht bindend ist. '

II, Die weiteren Rügen der Revision betreffen nur den

- Strafausspruch, sind aber ebenfalls im Ergebnis unbegrün-

det, Sie sird offenbar im Hinblick auf die Entscheidung den 5. Strafsenats (BGHSS 8, 186 £f) erhoben, derzufolge die unzulässige Beeidigung eines Zeugen trowz Teilnahmererdachis und die unterlassene Belehrung Über das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO als strafmildernäe Umstände zu berücksich:igen sind.

l. Mit Unrecht beruft sich die Revision darauf, &aß die Angeklagten als Zeuger in der Hauptverhardlung gegen Much& gemäß § 60 Nr 3 StPO nichs hätten vereidigt werden dürfen. Der Kevisior kann nicht darin gefolgs werien, daß

in der — rechtlich unwirksamen, weil nach §§ 64, 182 Abs 2 SSGB unzulässigen — Rücknahme des Strafantrages wegen Verführung gegen no MRR Begünstigung'i.:8. des § 257 StB 1i ege.. Diese Frage hat entgegen dem Vortrag der Revision ‚der FF Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Revisicons-. verfahren gegen ME 3 StR 644/53 vom 30.9.1954) bereits ausdrücklich verneint, An dieser Rechtaunsicht. ist fastzuhalten. Die Annahme einer Begünstigung setzt zwar nicht voraus, daß die beabsichtigte Strafvereitelung wirklich erreicht wirds aber die Beistandshandlung muß geeignet sein, die lage; des Vortäters zu verbessern .(BGHSt 4, 221 /224/). Davon kann bei einer rechtsunwirksamen: Rücknahme eines Strafantrags nicht die Rede sein.

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Da weder dem Urteil noch dem Inhalt der Ermittlungsakten gegen MOB entnommen werden kalin,. daß der Tatrichter vor der Vernehmung der Angeklagten in der Hauptverhanü-- lung den Verdacht hatte, daß diese schon vorher irgenäwelce Beginstigungshandiungen vorgenonmen hatisn, um Mi | . der Strafverfolgung zu entziehen, konnte das Landgericht ein- Vergehen nach § 257 StGB erst in der Trstattung der falschen Aussage in der Hauptverhandlung erblicken. Daß aber ‘ eine Beglinstigung, die erst in der Falschaussage liegt, nic®

die Voraussetzungen des § 60 Nr 3 StPO erfüllt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtashofs (vgl

. BGHSt 1, 360), gegen die die Revision keine Bedenken vorträgt.

Die Vereidigung der beiden Angeklagten durch die Strafkammer in der Hauptverhandlung gegen MW kann daher aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Sie mußte vielmehr erfolgen, dad die Eneleuie VWB si-n nach der Überzeugung des Tatrichters nicht schon durch eine vcr der Vernenmung

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liegende Handlung der Begünstigung des damaligen Angezlagten MB schuläig gemacht hatten.

2, Auch die Rüge, die Strafkammer habe berücksichtigen müssen, daß äle beiden Angeklagten in der Hauptverhandlung gegen NBricht rechtzeivig gemäß § 55 Abs 2 StPO über ihr Auskunftsverweigerungsrecht unterrichtet worden seien. greift nicht durch,

Daß eine Belehrungspflicht nach § 55 Abs 2 StPO für die Strafkammer vor der ersten Vernehmung der beiden Angeklagten im Hauptverhandlungstermin gegen WEB an 17. Juli 1955 nicht bestand, ergibt sich aus den zu 1, gemachten Ausführungen, da ja ihre Aussagen selbst erst die für das Landgericht im Verlauf der weiteren Beweisaufnahme als solche erkennbare tatbestanädsmäßige Handlung i.S. des § 257 StGB waren.

Die Frage, ob bereits vor der erneuten Vernehmung der Angeklagten Ehefrau WW am gleichen Verhandlungstag das Landgericht verpflichtet war, sie nach § 55 Abs 2 StPO zu belehren, entscheidet sich danach, ob bereits vor dieser Vernehmung bestimmte Anhaltspunkte dafür vorlagen, daß die Beantwortung einer Frage die Gefahr strafgerichtlicher Ver- . folgung für sie herbeiführen könnte. Ob solche Anhaltspunkte _ vorlagen, hatte der Tatrichser nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Daß er in diesem Zeitpunkt eine Belehrung noch nicht vorgenommen hat, kann vom Revisionsgericht nicht beanstandet werden; weder aus dem Urteil noch aus der Verhandlungsniederschrift ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß der Tatrichter hierbei die Grenzen seines pflichtgemäßen Ermessens überschritten, einen von ihm verwenästsn Rechts: begriff verkannt oder die Vorschrift des § 55 Ats 2 SzPO überhaupt übersehen hätte \vgi für den ähnlizı lisgenden Fall des § 60 Nr 3 StPO: BGH 1 StR 493/51 vom 11.12.1951 =

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Now 1962, 273; BGHSS5 A. 255 2). Das giis umso mehr. ais zwischen üsr ersten Vernehmung der Angeklagten Eheleute WR una Ger erneuten Yormif der Ehsfrav nur üsren Tamm. ter Sieglinde und die Ehefrau U@iB als Zeugen vernommen worden sind, aus üsrer Bekundungen üas damals erkenneräe Gericht nach dem Urtsil ksine Anhaltspunkte für die Urrich-

tigkeit der Aussagen der Angeklagten gewonnen hat.

Fraglich könnte es allerdings erscheinen, ob äle Angeklagte Ehefrau I] nicht vor ihrer erneuten Vernehmurg in der Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen MB ar 20. Juli 1953 über ihr Auskunftsverweigerungsrecht hätte belehrt werden müssen. Vor äleser Vernehmung war nämlich ausweislich der Verhandlungsniederschrift u.a. die Zeugin Fürsorgerin SB vernommen worden, auf deren Bekundungen die Strafkammer im Verfahren gegen MB wesentlich ihre Überzeugung von der Unrichtigkeit der Aussagen der beiden Angeklagten gestützt has. Aus der Verhandlungsniederschrift ergsb; „sich inüsosen, aa Frau VB ers; währenä ihrer damaligen erneuten Vernenmung gemäß § 55 StPO belehrt und darauf hingewiesen worden ist, daß sie die Aussage verweigern könne, falls sie in der vorigen Verhandlung etwas Falsches gesagt habe. Nach dieser Belehrung hat die Zeugin @ weiter zur Sache ausgesagt. Nachdem ihr Ehemann nach Belehrung gemäß § 55 Abs 2 StPO erneut vernommen worden war. erklärten beide Angeklagten; "Bei den heute gemachten Angaben berufen wir uns auf den bereits am 17.7.53 geleisteten Eid." Somit könnte allenfalls der Tatrichter im Strafverfahren gegen MB seiner Verpflichtung zuwiäsrgehandelt haben, Frau WG vor ihrer weiteren Vernehmung am 20, Juli 1953 nach § 55 StPO zu belehren. Ob dies vatsächlich der Fall war, kann indessen dahingestellt bleiben.

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Selbst wenn eine solche Verpflichtung bestanden haben solite, kann aus der verspäteten Bejehrung, die ja roch während der Vernehmung erfolgt ist, kein Strafmilderungsgrurd für die Angeklagte Frau WB Hergeleitet werden, den Gas Landgericht hätte zubilligen oder überhaupt“ rrör-

tern müssen.

Der Fail liegt hier anders als der vom 5. Strafsenav entschiedene (BGHSt 8, 186 ff). Dort war es so, daß bereits auf Grund der Ermittlungen gegen den Zeugen ein dringender Teilnahmeverdacht bestand, der nach der Überzeugung des Revisionsgerichts den Tatrichter schon zu einer Belehrung nach § 55 Abs 2 StPO vor der Vernehmung dieses Zeugen verpflichtet hätte. Nur für einen derartigen Fall bejaht dsr 5. Strafsenat das Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes.

Genz anders liegt es hier. Vor der ersten Vernehmung der jetzigen Angeklagten als Zeugen in der Hauptverhandlung vom 17. Juli 1953 gegen MB konnte eine Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht überhaupt nicht stattfinden, da eine für Gas Landgericht erkennbare Begünstigung des MED erst durch die Aussage selbst erfolgte. Für die eigentliche Aussage, die mit dem’ Eid abgeschlossen wurde und in der auch die jetzt erkennende Strafkammer das Schwergewicht des strafbaren Verhaltens der Angeklagten sieht, liegt somit ein Verfshrensverstoß im Strafverfahren gegen MW nicht vor, Wenn ein solcher Verstoß möglicherweise durch die verspätete Belehrung der Angeklagten Ehefrau Wi bei ihrer weiteren Vernehmung in der Hauptverhandlung gegen Mißben 20. Juli 1953 erfolgt sein sollte, wo offenbar nur ergänzende Fragen an die Ehefrau Wal: Zeugin gerichtet worden sinä, so vermag der erkennende Senat hierin einen Strafmilderungsgrund für ihr Verhalten nicht zu erblicken, weil die Zeugin

in diesem Zeitpunkt ihre vor der Belehrung gemachte Aus. sage hätte widerrufen können.

3. Im Gegensatz zu dem Vorbringen der Revision bestand ! für das Landgericht auch kein. Anlaß, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 157 StGB im Urteil zu prüfen. Den Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß den Angeklagten schon lange vor der Hauptverhandlung bekannt war, daß die Rücknahme des Strafantrags rechtlich bedeutungslcos war.

DaB sie angenommen haben sollten, sich schon hiermit einer [| Begünstigung schuldig gemacht zu haben, ist so fernliegend, daß diese Frage vom Tatrichter nicht erörtert zu werden

brauchte.

Auch der Umstand, daß nach den Feststellungen des Urteils zwischen den beiden Angeklagten und ihrer Tochter die falschen Aussagen vorher abgesprochen worden sind, brauchte das Landgericht nicht zur Prüfung des § 157 StGB unter dem Gesichtspunkt zu veranlassen, ch A!z Beschwerdeführer ihre Falschaussage deshalb beschworen haben, um einer etwaigen: Bestrafung wegen der Verabreäung bzw. einer Anstiftung ihrer Tochter zur Falschaussage zu entgehen. Dieser Gedanke war deshalb für den Tatrichter fernliegenö, & "weil die Angeklagten hier nur ihren ursprünglichen Plan Er zur Begünstigung des damaligen Angeklagten Much& durch übereinstimmende falsche Aussagen folgerichtig durchgeführt haben. Das gilt umso mehr, als die Strafkammer nach dem Inhalt des Urteils die Überzeugung gewonnen hat, daß andere verständliche Beweggründe die Beschwerdeführer zu ihrer Tat veranlaßt haben.

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Nach allem 1ä8t somit auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.

Rotberg Dr.Sauer Seibert

Lang-Hinrichsen Dr.Wiefels