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BGH Entscheidung vom 30.09.1954 – 3 StR 644/53

3. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Diplom-Ingenieur Helmet Mm ED zus uewrnia., dort geboren am @. EM 1916,

wegen Verführung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 20. Juli 19553 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen Verführung der noch nicht 16jährigen Sieglinde WB zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision erbittet er Einstellung des Verfahrens wegen verspäteter Strafantragstellung, hilfsweise Urteilsaufhebung und Zurückverweisung.

Die Revision macht geltend, an den Nachweis der Rechtzeitigkeit des Strafantrags seien bei dessen Bedeutung als Verfahrensvoraussetzung strenge Anforderungen zu stellen. Ihnen habe das Landgericht bei seiner Beweiswürdigung nicht genügt. Der Vater des verletzten Mädchens, Gottfried WB, habe nach seiner eidlichen Bekundung mehr als drei Monate vor der Antragstellung von der Tat Kenntnis erlangt. \

Falls aber er und seine Ehefrau Minna Wb - entsprechend der Annahme des Landgerichts - entgegen ihren eidlichen Angaben erst unmittelbar vor der Antragstellung davon erfahren hätten, hätten sie sich durch ihre gegenteilige Aussage der Begünstigung des Angeklagten schuldig gemacht. Sie hätten dann nicht als Zeugen vereidigt wergen dürfen. Der Erstrichter habe also durch ihre Vereidi- _ gung gegen § 60 Nr 3 StPO verstoßen. Außerdem habe er ent- „ gegen § 55 Abs 2 StPO unterlassen, die beiden Zeugen auf | ihr Aussageverweigerungsrecht wegen Begünstigung hinzuweisen. :

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Schließlich hätte hier Anlaß bestanden, das Verfahren gemäß § 265 Abs 4 StPO von Amts wegen auszusetzen. Mindestens hätte sich die Strafkammer mit dieser Frage auseinandersetzen müssen. Die Entscheidung im vorliegenden Falle hänge wesentlich von der Glaubwürdigkeit der

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Eheieute WB ab. Würden sie in dem Meineidsverfahren freigesprochen, so müßte festgestellt werden, daß ein rechtzeitiger Strafantrag nicht vorliege. Der Erstrichter habe somit von seinem pflichtgemäßen Ermessen nicht den gehörigen Gebrauch gemacht.

1.) Nach der Sitzungsniederschrift sind die beiden Zeugen WEB nicht zu Beginn ihrer Vernehmung darüber belehrt worden, daß sie die Auskunft auf solche Fragen verweigern könnten, deren Beantwortung ihnen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde. Das ist erst nach Aussetzung der Hauptverhandlung vom 17. Juli 1953, am zweiten Verhandlungstag, am 20. Juli 1953, geschehen unter Hinweis darauf, daß die Zeugen bei ihrer vorausgegangenen Vernehmung falsch ausgesagt haben könnten.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vorsitzende

dadurch gegen § 55 Abs 2 StPO verstoßen hat, daß er die

Eheleute WEB nicht schon von Anfang an auf ihr et-

waiges Zeugnisverweigerungsrecht wegen Begünstigung hin-* | i

gewiesen hat. Denn auf die Nichtbeachtung dieser Vorschrift kann der Angeklagte seine Revision nicht stütgen (BGHSt 1, 39).

% . 2.) Auch die Rüge, die Eheleute WW seien als Begünstiger zu Unrecht vereidigt worden, greift nicht durch.

Allerdings haben sie sich der Begünstigung dann schuldig gemacht, wenn sie als Zeugen wissentlich unter Eid die Unwahrheit gesagt haben, um den Angeklagten der Bestrafung zu entziehen. Die Frage, ob hier die Vereidigung zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof (BGHSt 1,

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360) unter Würdigung der für und gegen die Vereidigung sprechenden Gründe bejaht. Danach reicht die in der Zeugenaussage selbst liegende Begünstigung zur Anwendung des § 60 Nr 3 StPO nicht aus. Nur dann ist die Vereidigung unzulässig, wenn die Begünstigung bereits vor der Hauptverhandlung begangen worden ist.

Dieser Fall ist hier nicht gegeben. In der - unwirksamen - Rücknahme des Strafantrags kann eine solche nicht gefunden werden. Auch sonst ist eine Begünstigungshandlung nicht ersichtlich. § 60 Nr 3 StPO ist demnach nicht verletzt. Übrigens wäre ein Ursachenzusammenhang zwischen einem etwaigen Verfahrensverstoß und dem Urteil deshalb zu verneinen, weil diesem die Aussagen der Zeugen nicht zugrunde gelegt worden sind.

3.) Ebensowenig begründet ist der weitere Einwand der Revision, das Landgericht sei den an den Nachweis eines rechtzeitigen Strafantrags zu stellenden strengen Anforderungen nicht gerecht geworden.

Das Revisionsgericht hat diese Prozeßvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist es weder auf die vom

Tatrichter hierüber getroffenen Feststellungen beschränkt - -.

noch an dessen Beweiswürdigung gebunden (RGSt 51, 725 62, 262). Die auf Grund der gesamten Aktenunterlagen vorgenommene Prüfung ergibt jedoch keinen Anhalt dafür, daß

die Annahme des Landgerichts, der Vater des verletzten ei.

Määchens habe erst einen Tag vor der Strafantragstellung von der Tat des Angeklagten Kenntnis erlangt, unrichtig ist. Auch der Beweggrund, der die Eheleute WWilB zu ih-

rem Verhalten bestimmt haben kann, nämlich deren Interesse f an der Aufrechterhaltung geschäftlicher Beziehungen zu dem ..

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Angeklagten, ist in bedenkenfreier Weise klargestellt., Daß der Tatrichter dabei irgendwelche Gesichtspunkte außer acht gelassen hätte, die bei sachgemäßer Würdigung ' der Frage der Rechtzeitigkeit des Strafantrags hätten be- # rücksichtigt werden müssen, ist nach den gesamten Tatunständen nicht zu erkennen.

4.) Auch auf § 265 Abs 4 StPO beruft sich der Beschwerdeführer zu Unrecht.

Danach hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Verteidigung angemessen ist. Der Eintritt einer veränder- # ten Sachlage im Sinne des § 265 Abs 4 StPO ist gleichbedeutend mit dem in § 265 Abs 3 StPO angeführten Hervortreten neuer Umstände (RG JR Rspr 1926 Nr 890). Solche kommen hier nicht in Betracht. Anklage und Eröffnungsbeschluß waren von demselben Sachverhalt ausgegangen, der in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist, insbesondere von der Rechtzeitigkeit des Strafantrags. Infolgedessen lagen die Voraussetzungen einer Aussetzung nach § 265 Abs 4 StPO nicht vor.

Daran ändert die Möglichkeit nichts, daß die Eheleute Wiesner in einem gegen sie anhängigen Meineidsverfahren freigesprochen werden können. Für einen Fall dieser Art ist die Aussetzung der Verhandlung weder im § 262 StPO noch in einer anderen Verfahrensvorschrift vorgesehen. Deshalb kann nicht davon gesprochen werden, daß das Landgericht von seinem pflichtmäßigen Ermessen, ob das Verfahren auszusetzen sei, nicht den gehörigen Gebrauch gemacht hat.

5.) Da gegen die Ordnungsmäßigkeit des Strafantrags auch im übrigen keine Bedenken bestehen, mußte dem Rechtsmittel der Erfolg versagt werden.

Dem vom Verteidiger in der Revisionsverhandlung gestellten Hilfsamtrag auf Zurückverweisung der Sache zur Prüfung der den Strafausspruch berührenden Frage, ob, Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen sei, konnte nicht stattgegeben werden, weil die Sachrüge nicht erhoben ist. Die Geltendmachung der Unwirksamkeit des Strafantrags wegen Verspätung betrifft nur das Strafverfahren, nicht das sachliche Recht.

Glanzmann Krauss Koeniger Martin Wiefels

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