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BGH Entscheidung vom 10.11.1956 – 2 StR 490/56

2. Strafsenat

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2_StR 490/56

2244 017

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bahnunterhaltungsarbeiter Franz 0 EB aus

VOM, Kreis CB, geboren an 1911 in Ku MO. Kreis CME, Schlesien, zur Zeit in Unter-

Suchungshaft, wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 7: November 1956 in der Sitzung vom 10. November 1956, am dehnen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Eoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Win der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WW hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter (un

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 12. Juni 1956 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,

Die seit dem 13. Juni 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Gr ü nde:

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde und mit Blutschande, begangen an seiner Tochter Karola, wegen Unzucht mit einer Abhängigen, begangen an seiner Tochter Agnes, sowie wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Unzucht an einem Kinde und versuchter Blutschande, begangen an seiner Tochter Mechtilde, zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine auf Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision bleibt ohne Erfolg. -

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I. Verfahrensrügen. | 1. Die als Zeugin uneidlich vernommene Karola OEM is: ausweislich des Protokolls über die Hauptverhandlung über das ihr als Tochter des Angeklagten zustehende Aussageverweigerungsrecht belehrt worden. Nachdem sie erklärt hatte, daß sie aussagen wolle, fährt das Protokoll forts "Die Zeugin sagte zur Sache aus", Danach findet sich der Vermerk, daß die Zeugin auch auf ihr Aussageverweigerungsrecht betreffend bestimmter Fragen gemäß § 55 Abs 2 SwPO belehrt worden ist. .Die Revision beanstandet, daß die Zeugin erst nach ihrer Aussage auf dieses besondere Aussageverweigerungsrecht hingewiesen worden sei. Auf eine etwaige Verletzung des § 55 Abs 2 StPO kann die Revision aber nicht gestützt werden, da diese Bestimmung im Interesse des Zeugen, nicht des Angeklagten gegeben ist (BGHSt 1. 39).

2% Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, daß die Nichtbeeidigung dieser Zeugin mit der Vorschrift des § 61 Nr 2 StPO, nicht aber mit § 60 Nr 3 StPO begründet worden ist. Es ist nicht einzusehen, inwiefern das Gericht sich in der Urteilsfindung dadurch hätte beeinflussen lassen

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stellt, daß der Angeklagte einmal versucht hat, mit Mechtilde

Angeklagte nach einem Hinweis gemäß § 265 StPO nicht anders

‚unbegründet, weil von keinem Beteiligten die Zubilligung

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sollen, daß es die Zeugin, deren Teilnahme an der Blutschande ausdrücklich festgestellt wird, auch aus diesem Grunde nicht vereidigen durfte.

3. Der Angeklagte rügt mit Recht, daß § 265 StPO verletzt worden ist, weil der Angeklagte nicht darauf hingewiesen wurde, daß er im Falle Hechtilde auch wegen versuchter Blutschande bestraft werden konnte. Auf. ‚der Verfahrensverletzung kann das Ufteil aber nicht beruhen. Die Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle gründet sich, ‚da hierzu kein Tatzeuge vernommen wurde, ausschließlich auf sein Geständnis, Die Strafkammer "hat auf Grund dieses Geständnisses festge-

geschlechtlich zu verkehren, und daß der Versuch daran scheiterte, daß er sein Glied nicht in den Geschlechtsteil des Kindes einführen konnte. Dieses Geständnis schließt die Darstellung der Revision, "daß sein Vorsatz lediglich auf den Versuch gerichtet gewesen sei", d.h. also, daß er es nicht auf die Vollziehung des Geschlechtsverkehrs abgesehen habe, aus, In Anbetracht seines Gestähdnisses hätte sich der

verteidigen können, als er es getan hat. Bei dieser Einlassung wäre auch eine Verteidigung nach § 46 StGB erfolglos geblieben. ’

&o Die Revision rügt, daß das Urteil, das vom Vorsitzenden nicht unterschrieben worden ist, nur von den beiden anderen Berufsrichtern, und zwar von dem älteren mit dem Zusatz "zugleich für den in Urlaub befindlichen Landgerichtsrat Lehmann", unterzeichnet worden ist. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. j

5. Die Rüge der Verletzung des § 267 Abs 3 Satz 2 StPO ist

mildernder Umstände beantragt worden ist; der Verteidiger hat ausweislich des Protokolls lediglich "eine milde Beur-

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teilung" beantragt (vgl BGH MDR 1953, 148/149).

Die Rüge der Verletzung des § 267 Abs 1 StPO ist offensichtlich unbegründet.

6. Sofern man überhaupt die Aufklärungsrüge nach § 244

Abs 2 StPO als gehörig angebracht ansehen kann (BGHSt 2, 168), ist sie jedenfalls unbegründet. Angesichts des Geständnrisses des Angeklagten brauchte sich der Strafkammer nicht die Notwendigkeit weiterer Aufklärung über die Glaubwürdigkeit der Karola OEM aufzudrängen; auch der Verteidiger hat Beweisamträge in dieser Richtung nicht gestellt.

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II. Sachrüge,

Die allgemeine Nachprüfung des Urteilsin sachlichrechtlicher Beziehung zeigt im Ergebnis keinen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils führen könnte. Bei der Strafzumessung im Fall Agnes spricht das Landgericht zwar allgemein von der Offenbarung des verbrecherischen Willens des Angeklagten. Das könnte den Anschein erwecken, als ob der verbrecherische Wille, der ein Tatbestandsmerkmal jeder vorsätzlich begangenen Straftat ist. als Strafschärfungsgrund verwendet worden sei. Augenscheinlich meint aber das Landgericht die Intensität des verbrecherischen Willens des Angeklagten, der sich an allen drei Töchtern vergangen hat, Auf einem etwaigen Fehler kann das Urteil auch nicht beruhen. da der Angeklagte in diesem Falle die bei Versagung mildernder Umstände zulässige Mindeststrafe erhalten hat,

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Yiernach ist die Revision zu verwerfen.

Baldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha

Menges Hoepner

Ar,