Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 10.11.1956 – 2 StR 476/56

2. Strafsenat

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In Nam en des Voıl kes

In der Strafsache gegen

den Dr. Eberhardt Roi aus ‚, geboren am

GEB : 02 in zu,

wegen Betruges

hst der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grunä der Verhandlung vom 7. November 1956 in der Sitzung vom 10. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. WB pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 26. Juni 10956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

ne an

Der Angeklagte, der in den Jahren 1930 und 1931 zweimal die 2, (große)juristische Staatsprüfung nicht bestanden hatte, hat im Jahre 1948 durch die unwahre Behauptung, er habe diese Prüfung im Jahre 1931 in Berlin bestanden, seine Einsteilung ale beauftragter Richter im Justizdienst des Landes Hesser erschlichen; im November 1951 wurde er zum Landgerichtsrat ernannt und mit Wirkung vom 1. Januar 1952 zum Richter auf Lebenszeit und in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Nachdem zahlreiche Bewerbungen um Landgerichtsdirektoren- und Oberlandesgerichtsratsstellen erfolglos geblieben waren, bewarb er sich unter Berufung auf seine Personalakten, die. wie er wußte, falsche Angaben über seine Vorbildung enthielten, erfolgreich um seine Übernahme als Verwaltungsgerichtsrat durch den Hessischen Minister des Inneren. Auf die gleiche Weise erreichte er im Jahre 1955 seine Beförderung sum Verwaltungsgerichtsdirektor. Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzten Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt:

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Rechts rügt, vle

vleiht erfolglos.

I. Verfahrensrügen,

3) Der Angeklagte macht geltend, seine Verteidigung sei in einem wesentlichen Punkte durch einen Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt worden (§ 338 Nr 8 StPO), weil

a) entgegen seinem Antrage die bei Zustellung der Anklage gestellte Erklärungsfrist nicht um drei Wochen, sondern nur um eine Woche verlängert worden sei,

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b) der Vorsitzende dem Verteidiger hicht alle Akten, wie beantragt, nach Frankfurt geschickt; sondern ihn bezüglich eines erheblichen Teils auf die Einsicht an Gerichtsstelle in Kassel verwiesen habe.

Die zu a) erhobene Rüge ist offensichtlich unbegründet, weil die Länge der nach § 201 StPO zu bestinmenden Frist im Ermessen des Vorsitzenden steht uhd auf einer Verletzung dieses Ermessens niemals das Urteil beruhen kann. War die Frist zwischen Zustellung der Anklage und der Hauptverhandlung zu kurz für die Vorbereitung der Verteidigung, so kann dies dem Angeklagten Anlaß für einen Aussetzungsamtrag in der Hauptverhandlung geben. Mit dieser Begründung hat der Angeklagte, der übrigens fünf Wochen Zeit zwischen Zustellung der Anklage und der Hauptverhandlung hatte. keinen Aussetzungsamtrag gestellt.

Auch die zu b) erhobene Rüge ist unbegründet. Hier hat der Angeklagte zwar durch Stellung eines Antrages auf Aussetzung der hauptverhandlung eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt. Die Ablehnung des Aussetzungsamtrages mit der Begründung, die Akten hätten zur Einsicht an Gerichtsstelle zur Verfügung gestanden, 1äßt aber keinen Rechts-., fehler erkennen. Es muß je nach Lage des Falls dem Vorsitzenden überlassen bleiben, in welcher Weise er dem Verteidiger Akteneinsicht ermöglicht. Sowohl die Art der Akten wie die Erfordernisse der Vorbereitung des Gerichts auf die Hauptverhandlung können die Versendung unangebracht erscheinen lassen.

2) Die Revision erblickt eine Verletzung der §§ 250, 256 StPO darin, daß verschiedene Leumundszeugnisse verlesen,

die Aussteller aber nicht vernommen worden seien. Auch diese Rüge geht fehl. Das Protokoll ergibt, daß die genannten

Schriftstücke nicht zum Beweise über den Leumund verlesen wurden, sondern als Bestandteile der Personalakten zum Beweise dafür, daß der Angeklagte auch diese Schriftstiücke benutzt hat, um durch entsprechende Herausstellung seiner Person seiner unwahren Angabe über seine Vorbildung Nachdruck zu verschaffen. Soweit ihr Inhalt verwertet worden sein sollte, kann er sich nur zum Vorteil des Angeklagten ausgewirkt haben.

3) Soweit die Revision rügt, die Strafkammer habe über die Behauptung des Angeklagten, er habe nur nach einer Verwaltungsstelle, die. nicht die Befähigung zum Richteramt erfordere, gestrebt, Beweise gemäß § 244 Abs 2 StPO erheben müssen, entspricht die Rüge nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO, da die Beweismittel nicht angegeben werden.

Il, Sachrüge.

Die rechtliche Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl BGHSt 5, 358 ff) und läßt Rechtsfehler, die den Bestand des Urteils gefährden könnten, nicht erkennen.

Auch der Gesamtvorsatz des Angeklagten ist den Feststellungen des Landgerichts rechtsfehlerfrei entnommen worden; der Gebrauch des Wortes "Fortsetzungsvorsatz" ist unschädlich, da das Landgericht offensichtlich den Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

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angenommen hat. Die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern,

Baldus Dr. Dotterweich Dr. Schalscha Menges Hoepner