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BGH Entscheidung vom 08.11.1956 – 4 StR 303/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2245 085

4_SUR 303/36

rm Namen des Vorikes In der Strafsache gegen

den Kraftfahrzeughandwerkermeister Kurt W GB u: dort geboren am EEE 193°;

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert

Bundesrichter Dr.Wiefels als beisitzende Richter,

Cberstaatsanwalt Dr.Dr B in der Verhandlung, überstaatsanwalt GEENEEEEER.: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizangesteliter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau vom 23. März 1956 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

- .—.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam der Postfacharbeiter SGB in den frühen Morgenstunden des 31. Juli 1955 auf der Iandstraße von Beliheim nach Germersheim in betrunkenem Zustand mit seinem Fahrrad so zu Fali, daß er quer über die Straße lag, mit dem Kopf etwa in Straßenmitte, mit den Füßen und dem Fahrraäi in der Nähe des linken Fahrbatrandes, etwa 50 cm von diesem entfernt, Dort fand ihn der Motorradfahrer B@B, der einen weiteren Motorradfahrer namens FO annielt. Dieser blieb bei SB stehen, während BB zur Gendarmerie fuhr, weil beide einen Verkehrsunfall vermuteten. Aus diesem Grunde ließen sie auch Shauf der Fahrbahn liegen.

Der Angeklagte, der in der Nacht zum 50. Juli nur vier Stunden geschlafen und an diesem Tage die Meisterprüfung im Kraftfahrzeughandwerk bestanden hatte, hat sich dann in einigen Wirtschaften aufgehalten und Alkohol zu sich genommen. Er befuhr gegen zwei Uhr die Straße von Germersheim in Richtung Bellheim mit einem Porsche-PKW mit einer Geschwindigkeit von etwa 80 km/st. Die Fahrbahn der Straße, '- welche asphaltiert ist und sich in gutem Zustand befand, war trocken. Sie verläuft nach den Feststellungen des Landgerichts 800 m vor der Stelle, an der SM !ag, geradlinig.

Als Rp das Fahrzeug des Angeklagten kommen hörte, stellte er sich etwa 6 - 8 m hinter SB auf die andere Straßenseite. Nachdem der Angeklagte auf 800 m herangekommen war, blendete FEB das Licht seines Motorra-

: des immer auf und ab, wobei er auch zweimal sein Licht gans löschte. Da der Angeklagte diese Lichtsignale wahrgenommen hatte, blendete auch er ab und drosselte ca, 100 m vor RO seine Geschwindigkeit auf ca. 60 - 55 km/st. RO! 23 zun sein Abblendlicht ständig brennen. das

etwas schräg zur Fahrbahn ieuchtete, so daß nur etwa der Kopf des Sfproch von dem Lichtschein erfaßt wurde

Als der Angeklagte sich etwa auf 15 m dem Posifacharbeiter SB genähert hatte, sah er diesen auf der Straße liegen. Er fuhr SB an. schleifte ihn etwa 25 m weit urter seinem Wagen mit und überfuhr ihn, Dann erreichte der Wagen des Angeklagten eine geringere Geschwindigkeit. Der Ange-- klagte hielt jedoch nicht an, sondernführ bis zum Bahnübergang weiter und kehrte von dort zum Unfallort zurück: ®

no NEN durch den Unfall eine Anzahl schwerster Verletzungen erlitten, die seinen Tod herbeiführten, Der Angeklagte hatte im Zeitpunkt des Unfalls einen Blutalkoholgehalt von 1,23 %0, SGB einen solchen von 2,28 %o.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Den Tatbestand eines Vergehens der fahrlässigen Verkehrsgefährdung hat das Landgericht nicht für erwiesen angesehen, weil es nicht die Überzeugung gewinnen konnte, daß der Angeklagte infolge des Ge- y nusses geistiger Getränke fahruntüchtig gewesen ist. '

Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I: Die Verfahrensrügen.

l. Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe die §§ 261. 264 und.267 StPO dadurch verletzt, daß es nich; nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entschieden und in den Urteilsgründen

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nicht die für erwiesen erachteten Tatsachen angegeben habe, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handluırg gefunden werden. Es habe der Verurteilung lediglich die Ausführungen des Sachverständigen HB zugrunde gelegi, ohne eigene Erwägungen zur Überzeugungskraft dieser Ausführungen anzustellen.

Inwiefern § 264 StPO verletzt sein soll, ist nach den Ausführungen der Revision nicht ersichtlich,

Aber auch gegen die anderen beiden genannten Verfahrensbestimmungen hat die Strafkammer nicht verstoßen.

Zatreffend geht die Revision zwar in Übereinstimmung

stellten Grundsätzen (vgl BGHSt 7, 238; 8, 113 /I187) davon aus, daß der Tatrichter auch in schwierigen Fachfragen des Sachverständigen ist, ihm bei dieser Entscheidung zu helfen und die Kenntnisse auf besonderen Wissensgebieten

zu vermitteln, deren der Tatrichter zu seiner Entscheidung bedarf. Mit der nach § 261 StPO dem Richter obliegenden Aufgabe einerseits und der Stellung des Sachverständigen andererseits wäre es daher nicht vereinbar, wenn ein Gericht ohne eigene Prüfung dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens folgen würde, ohne darzulegen. ob das Gericht sich üleses Ergebnis des Gutachtens überhaupt zu eigen macht, und weshalb.

Es ergeben sich aus dem Urteil aber keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Strafkammer ihre Pflicht verkannt hat, selbst das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen und daß sie den Ausführungen des Sachverständigen ohne eigene Steilungnahme kritiklos gefolgt ist.

Ein solcher Schluß kann nicht aus dem Umstand gezogen werden, daß sie sich an einer Stelle des Urteils auf das Gutachten des Sachverständigen H@B beruft, "dem sich das Gericht in vollem Umfang anschließt". Das Urteil legi vielmehr an anderer Stelle dar, daß die Strafkammer selbst zur Nachtzeit eine Ortsbesichtigung vorgenommen hat, bei. der mit dem vom Angeklagten gefahrenen Porschwagen Brems- und Beleuchtungsversuche und mit dem Motorrad des Zeugen Reicr.- ling Beleuchtungsversuche gemacht worden sind.

Unter diesen Umständen erscheint der Vorwurf der Revision, der Tatrichter habe sich keine eigene Meinung über den Geschehensablauf gebildet, den er der Verurteilung des Angeklagten zugrunde gelegt habe, als haltlos.

Das Urteil gibt entgegen der Ansicht der Revision auch diejenigen Tatsachen an, auf Grund derer die Strafkamner den Tatbestand der fahrlässigen Tötung als verwirklicht ansieht. Das wird bei der Erörterung der Sachrüge näher dargelegt werden.

2. Was die Revision weiter als formellen Verstoß unter Nr 2 der Revisionsbegründung dafür geltend macht, daß das angefochtene Urteil wesentliche Ergebnisse der Beweisaufnahme schlechthin ausser acht gelassen habe, kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Insoweit macht die Revision teils neue Tatsachen geltend, die sich nicht aus dem Urteil ergeben, teils setzt sie sich mit den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch die ohne Verletzung von Denkgesetzen oder allgemein gültigen Erfahrungssätzen getroffen worden und daher für das Revisionsgericht bindend sind.

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II: Die, Sachrüge.

Auch die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

1, Das Landgericht hat den Angeklagten deshalb für schulöigbefunden, weil er sich als Teilnehmer am öffenvlichen Straßenverkehr nicht so verhalten hat, daß kein anderer geschädigt wurde (§ 1 StVO), und er seine Fahrgeschwindigkeit nicht so eingerichtet hat, daß er jederzeit in der Lage war, seinen Verpflichtungen im Verkehr Genüge zu leisten und sein Fahrzeug nötigenfalls rechtzeitig anzuhalten (§ 9 Abs 1 StVO). Es ist der Ansicht, daß der Beschwerdeführer durch die überhöhte Geschwindigkeit und seine ungenügende -Aufmerksamkei.t den Tod des Postfacharbeiters SEE verschuldet habe-

a) Mit Recht hat die Strafkammer gegenüber dem Angeklagten den Vorwurf erhoben, er habe dadurch den Tod des Postfacharbeiters S@EMB schuldhaft verursacht, daß er infolge ungenügender Beobachtung seiner Fahrbahn diesen erst so spät erblickt habe, daß er nicht mehr rechtzeitig vor ihm sein Fahrzeug zum Stehen bringen konnte. Das ist deshalb nicht zu beanstanden, weil der Angeklagte selbst zugegeben hat, daß er den Betrunkenen erst auf .der Straße habe liegen sehen, als er nur noch 15 m von ihm entfernt war. Die Strafkammer hat demgegenüber bei den Beleuchtungs- und Fahrversuchen anläßlich der Ortsbesichtigung festgestellt, daß der Angeklagte den Postfacharbeiter SB im Abblendlicht seiner Scheinwerfer trotz des vom Motorrad des Rei ausgehei:- den Lichtscheins auf eine Entfernung von 25 m hätte erkennen können.

Gegenüber dieser tatsächlichen Feststellung des Landgerichtzs, die für das Revisionsgericht bindend ist. karın

die Revisicen mit ihrer gegenteiligen Behauptung nicht durchdringen, das Erkennen des SB sei deshalb erschwert gewesen. weil er im Kernschatten des Lichtkegels des Motcrrades gelegen habe,

Es kann den Angeklagten auch nicht entschuldigen. daß im vorliegenden Fall die Sicherung des auf der Fahrbahn liegenden Postfacharbeiters SW durch die Lichtsignale des FEB mit dem Scheinwerfer seines auf der anderen Straßenseite stehenden Motorrades unzweckmäßig und sachwidrig war. ® Zutreffend geht nämlich der Tatrichter davon aus, daß der Beschwerdeführer das abwechselnde Auf- und Abblenden und das zwischenzeitliche Löschen des Scheinwerfers des Motorrades des Reim - das nach den Urteilsfeststellungen schon auf eine Entfernung von 800 m von dem Angeklagten bemerkt wurde - seiner Art nach nicht für die übliche Aufforderung an den entgegenkommenden Kraftfahrer halten konnte, auch seinerseits abzublenden, sondern daß der Angeklagte damit rechnen mußte, daß sich ein Unfall ereignet haben oder ein Hindernis auf der Fahrbahn befinden würde. Diese Schlußfolgerung des Landgerichts ist umso weniger zu beanstanden, als das Scheinwerferlicht des Motorrades nicht, wie dies bei begegnenden Fahrzeugen auf gerader Straße der Fall ist, dem Angeklagten entgegenleuchtete, vielmehr quer über die Fahrbahn fiel. Unter diesen Umständen konnte die Strafkammer von dem Angeklagten verlangen, daß er mit einem Hindernis auf seiner Fahrbahn rechnete, Er durfte sich durch die Licht. zeichen nicht dazu verleiten lassen, nur das auf der linken Straßenseite befindliche Motorrad zu beachten; er mußte viel- : mehr seine gesamte Fahrbahn beobachten, zumal er bei der geringen Breite der Straße, auf der er fuhr, darauf gefaßt sein mußte, daß sich das Hindernis möglicherweise auch auf seine Fahrbahn erstrecken könnte,

Unter diesen Umständen war der Tod des Betrunkenen für den Angeklagten auch vorhersehbar. Ein Kraftfahrer, der seine Fahrbahn ungenügend beobachtet, muß stets damit rechnen, daß er infoige seiner Unaufmerksamkeit einen anderen Menschen tödlich verletzt.

Mit Recht hat die Strafkammer auch die Berufung des Beschwerdeführers auf die Blendwirkung des Scheinwerfers des Mctorrades bei seiner Annäherung deshalb als unerheblich bezeichnet, weil sie für ihn voraussehbar war, so daß er sich in seiner Fahrweise auf sie habe einstellen müssen.

Es kann endlich auch dahingestellt bleiben, ob der Revision darin gefolgt werden kann, daß der Angeklagte darauf hade vertrauen können, daß sich das etwaige, durch den Lichtschein des Motorrades gesicherte Hindernis erst hinter dem Warnlicht befinden würde, da nach den Feststellungen des Tatrichters der Beschwerdeführer seinen Wagen erst weit hinter dem Motarrad zum Stehen bringen konnte. Er hätte also den Postfacharbeiter SB auch dann überfahren, wenn er erst dort in seiner Fahrbahn gelegen haben würde.

Nach allem hat die Strafkammer zutreffend das ursächliche Verschulden des Angeklagten für den Tod des Betrunkenen in der ungenügenden Beobachtung seiner Fahrbahn gesehen.

b) Ob neben der ungenügenden Beobachtung der Fahrbahn auch die überhöhte Geschwindigkeit des Angeklagten für den Unfall ursächlich war, könnte an sich dahingestellt bleiben. Das verspätete Erblicken des Betrunkenen infolge Unauf-: merksamkeit enthält nämlich keine geringere Pflichtwidrigkeit als das überschnelle Fahren (vgi BGH 3 StR 43/52 vom 15.5. 1952 in VRS 4, 423).

Ta jedech nicht ausgeschlossen werden kann, daß die

Strafkammer bei der Strafzumessung auch das überschns,ie Fahren des Angeklagten zu seinem Nachteil berücksichtig:v hat, erscheint es angezeigt, darzulegen, daß auch diese Ausführungen des Tatrichters keinen Rechtsfehler zum Nashteil des Angeklagten erkennen lassen.

Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß ein Kraftfahrer bei Behinderung der Sicht durch Dunkelheit ode sonstige Umstände nur so schnell fahren darf, daß er sein Fahrzeug beim plötzlichen Auftauchen eines Hindernisses auf seiner Fahrbahn noch rechtzeitig verlangsamen und notfalls anhalten kann. Kraftfahrer auf öffentlicher Straße haben immer mit für sie plötzlich auftauchenden Hindernissen aller Art zu rechnen (vgl RGSt 76, 71 /737); denn es ist eine Erfahrungstatsache, daß sich durch unabwendbaren Zufall oder durch fremde Schuld jederzeit Hindernisse der verschiedensten Art dort befinden können (vgl BGHSt 2, 188; BGH 5 StR 379/52 vom 8.5.1952 in VRS 4, 359). Dies gilt jedenfalls insoweit, als es sich um Hindernisse im nicht einsehbaren Teil der Fahrbahn handelt, Das bedeutet, daß jede Geschwindigkeit unzulässig ist, die einen Anhalteweg erfordert, der länger ist als die jeweils übersehbare Strecke der Fahrbahn (BGH 3 StR 43/52 vom 15.5.1952 in VRS 4, 423; 5 StR 74/52 vom 20.11.1952 in VRS 5 44; 4 StR 681/53 vom 21.1.1954).

Diese Forderung hat daher die Strafkammer zu Recht an den Angeklagten gestellt. Nachdem sie weiter auf Grund ihrer Versuche bei der Ortsbesichtigung festgestellt hatte, daß der auf der Straße liegende Postfacharbeiter SED auf etwa 25 m Entfernung von dem mit Abblendlicht fahrenden Angeklagten erkannt werden konnte, durfte sie von diesem verlangen, daß er nur eine soiche Geschwindigkeit fuhr, die es ihm erlaubte, sein Fahrzeug auf diese Entfernung zum Stehen zu bringen. Sie meint, daß dies möglicherweise den

Angeklagten schon bei einer Geschwindigkeit von 45 km/st noch hätte gelingen können. Eine weitere Bedeutung hat die von ihr auf S 5 UA aufgestellte Berechnung nicht, abgesehen davon, daß diese keine gedanklichen Fehler erkennen 1äßt und daher für das Revisionsgericht bindend wäre, wenn es überhaupt auf sie entscheidend ankommen würde.

Demgegenüber kann die Revision nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen. daß der Angeklagte bei der von ihm eingehaltenen Geschwindigkeit von 55 km/st noch rechtzeitig habe anhalten können. im übrigen ist schon nach der eigenen Berechnung der Revision der Anhalteweg einige Meter länger als die vom Landgericht festgestellte - Reichweite des Ab-. blendlichtes, Außerdem geht die Revision im Gegensatz zum Tatrichter, der bei dem Beschwerdeführer eine Ansprechzeit von einer Sekunde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zugrunde gelegt hat, nur von einer solchen von 1/2 Sekunde aus. Bei der Übernächtigung des Angeklagten und dem nicht unerheblichen Alkoholgenuß — wenn auch nicht Fahruntüchtigkeit — war eine Sekunde sicher nicht zu viel.

Abgesehen davon, daß der Angeklagte selbst zugegeben hat, mit 55 bis 60 km/st gefahren zu sein, also einer Geschwindigkeit, bei der er nach der Überzeugung des Landgerichts sein Fahrzeug nicht auf 25 m anhalten konnte, konnte die Strafkammer auch aus dem weiteren tatsächlichen Geschehensablauf den Schluß ziehen, daß der Angeklagte zu schnell gefahren ist. Den Urteilsfeststellungen ist eindeutig (Widersprüche sind insoweit entgegen der Ansicht der Revision nicht erkennbar) zu entnehmen, daß der Beschwerdeführer, nachdem er SED erblickt hatte, noch 15 m bis zu diesem zurückgelegt und ihn dann 25 m weit mitgeschlei?t hat, bevor er die Fahrweise verlangsamen konnte. Selbst wenn man nur diese Strecke zugrunde legt, ergibt sich schon ein

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Anhalteweg von 40 Mm.

Hält man mit dem Landgericht den Angeklagten hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit allein für verpflichtet, diese seiner Sichtweite von 25 m bei Abblendlicht anzupassen. so würde im vorliegenden Fell die überhöhte Geschwindigkeit für den Toä des Postfacharbeiters SED nur dann mitursächlich gewesei sein, wenn dieser — was das Urteil offenläßt — ersi bei dem weiten Mitschleifen durch den Wagen des Beschwerdeführers die tödlichen Verletzungen erlitten hat: Das ursächliche Verschulden des Beschwerdeführers würde dann allein in der ungenügenden Beobachtung der Fahrbahn liegen; er würde nämlich SB auch dann angefahren haben, wenn er in dem Augenblick,in dem er diesen infolge seiner Unaufmerksamkeit erst auf eine Entfernung von 15 m erblickte, den Wagen nur auf 25 m hätte zum Stehen bringen können.

Unter den gegebenen Umständen liegt es allerdings nahe,

anzunehmen, daß der Angeklagte darüber hinaus noch zu einer

weiteren Herabsetzung der Geschwindigkeit, die ihm notfalls ein sofortiges Anhalten des Wagens ermöglichte, deshalb verpflichtet war, weil er sich in einer völlig unklaren Verkehrslage befand. Das Landgericht hat diese Frage nicht eindeutig entschieden; sie bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil.- wie schon oben dargelegt ist — das verspätete Erblicken des Betrunkenen infolge Unaufmerksamkeit keine geringere Pflichtwidrigkeit enthält als das überschnelle Fahren. Der begründete Vorwurf der Unfaufmerksanmkeit trägt daher für sich | allein den Schuldvorwurf der fahrlässigen Tötung. Die überhöhte Geschwindigkeit, die nach der zutreffenden Ansicht des Landgerichts schon deshalb vorliegt, weil der Angeklagte

sein Fahrzeug nicht auf Sichtweite zum Stehen bringen konnte, durfte das Landgericht aber auch dann strafschärfenä berücksichtigen, wenn sie für den tödlichen Unfall nizht ursächiich

war; jedenfalls war sie verkehrswidrig (§ 9 StVü).

2. Auch die Strafzumessung läßt daher keinen Rechtisftehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen, sc daß sein Rerhtsmittel keinen Erfolg haben konnte,

Roiberg Krumme Dr.Saver

Seibert Dr.Wiefels