Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 07.11.1956 – 2 StR 477/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_StR 477/56
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imNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bergmann Anton P aus ‚„ Kreis va, geboren am EB": : a 3
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 7. November 1956, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Schalscha Bundesrichter Dr.Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt :Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellt rg als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 3. Juli 1956
mit den Feststellungen aufgehoben,
l. soweit der Angeklagte wegen der im Jahre 1956
begangenen Tat verurteilt worden ist, 2. im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver--
wiesen.
Im übrigen wird die Revisien verworfen.
Von Rechts wegen
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Tas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit Beischlaf mit einer Verschwägerten in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt zwar ausdrücklich nur.die Verletzung sachlichen Rechts, führt aber auch aus, daß der Sachverhalt weiterer Aufklärung bedurft hätte,
Wenn damit eine Aufklärungsrüge erhoben werden sollte, so wäre sie unzulässig, weil die Revision nicht angibt, welche Beweismittel der Tatrichter hätte benutzen müssen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.
I. Zum ersten Fall hat die Strafkammer den äußeren Tatbestand der §§ 174 Nr 1 und 173 Abs 2 Satz 2 StGB ohne Rechtsfehler festgestellt, Die Neufassung des § 175 Abs 2 StGB durch das Dritte Strafrechtsänderungsgesetz vom 4, August 1953 war keine sachliche Änderung des bisherigen Rechtszustandes; es wurde nur der Inhalt des § 4 der Verordnung vom 23. April 1938 (RGB1 I 417) in das Gesetz übernommen. Deshalb war § 175 Abs 2 Satz 2 StGB auch auf die erste ım die Jahreswende 1951/52 begangene Tat anzuwenden,
Als der Angeklagte heiratete, gab er der damals 4 1/2- jährigen Anneliese, der vorehelichen Tochter seiner Frau, seinen Namen und nahm sie wie’ ein eigenes Kind in die Familie aufs beide Eheleute erzogen sie gemeinsam. Damit sind, entgegen der Meinung der Revision, für die Zeit bis zur Unterbringung des Määchens in Fürsorgeerziehung über die bloße
Hausgemeinschaft hinausgehende Fürsorgebeziehungen zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter festgestellt, kraft
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deren das Kind ihm im Sinne des § 174 Nr 1 StGB zur Erziehung und Betreuung anvertraut war. Er hat das Kind auch in Ausnutzung dieser Fürsorgebeziehungen zur Unzucht mißbraucht . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtahor setzt ein Mißbrauch im Sinne der Vorschrift nicht voraus, dag der Täter einen Druck auf die ihm anvertraute Person unter Ausnutzung ihrer Abhängigkeit ausübt. Daher kommt es in der Regel nicht darauf an, ob sie sich ihm freiwillig hingegeben oder selbst den Anstoß zu den unzüchtigen Handlungen gegeben hat. Ein Ausnahmefall der in dem Urteil BGHSt 8, 278, 282 erwähnten Art kommt hier nicht in Betracht. Für den Schuldspruch zum ersten Fall ist es auch ohne Bedeutung,
daß das Mädchen nicht unverdorben war.
II. Dagegen reichen die bisherigen Feststellungen zum zweiten Fall für die Anwendung des § 174 Nr 1 StGB nicht aus, Anneliese Peters war vom 20, Januar 1952 bis zum Dezember 1955 in Fürsorgeerziehung gewesen und etwa drei Jahre lang dem Haushslt des Angeklagten ferngeblieben. Daß er sie dam wieder in seine Wohnung aufnahm, genügt allein nicht, um schlechthin ein Fortbestehen oder Wiederaufleben des früheren PFürsorge- und Abhängigkeitsverhältnisses i,S. jener Vorschrift annehmen zu können, Zu dieser Zeit war Anneliese neunzehn Jahre alt; inzwischen war sie jahrelang der Fürsorge und der Verantwortung des Angeklagten entzogen gewesen. Es bedarf zusätzlicher Feststellungen, um beurteilen zu können, ob der Angeklagte ihr von neuem kraft seiner tatsächlichen Stellung in der Familie so übergeordnet war, daß er eine Mitverantwortung für ihre Erziehung oder Betreuung trug (RG DR 1945, 205 RGSt 70, 324; BGH 3 StR 96/51 vom 29, März 1951). Daher muß der Schuldspruch zum zweiten Fall schon mangels hinreichender Feststellungen zum äußeren Tatbestand aufgehoben werden, Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch,
III. Der Angeklagte hat sich damit verteidigt, er "habe sich im übrigen keine Gedanken darüber gemacht, daß sein Handeln strafbar sein könnte", da Anneliese PgWnicht seine leibliche Tochter sei. Das läßt das Landgericht mit folgender Begründung nicht geltens
"Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Seiner Einlassung, er habe das Strafbare seines Tuns nicht gekannt, konnte das Gericht nicht folgen. Der Angeklagte mag die Strafvorschriften im einzelnen nicht gekannt haben, Jedem Menschen, der sein Gewissen gehörig anstrengt, ist es aber eine Selbstverständlichkeit, daß Handlungen, wie die des Angeklagten, verwerflich und strafbar sind. ‘Das genügt, um dem Angeklagten die Berufung auf einen den Vorsatz ausschliessenden Rechtsirrtum zu versagen."
l. Daß der Angeklagte seine Tat trotz Kenntnis der strafrechtlich erheblichen Tatumstände wollte, stellt der Tatrichter nicht ausdrücklich fest. Diese Kenntnis und da-
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lungen. Für die spätere Tat dagegen, d.h. für die Zeit vom 12. Februar bis zum 11. März 1956, fehlt die wiederum er-- forderliche Feststellung, daß der Angeklagte seine neunzehnjährige Stieftochter auch nach der dreijährigen Unterbrechnung der Hausgemeinschaft durch die Fürsorgeerziehung noch als seiner Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anver-
traut angesehen hat.
2. Den angeführten Sätzen des Urteils läßt sich entnehmen, daß das Landgericht das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten entgegen seiner Einlassung Zur Tatzeit vorhanden feststellt. Ob er dieses Bewußtsein hatte oder als gewissen-
hafter Mensch haben mußie, war im Hinblick auf di e-Vor-
schriften zu prüfen, aus denen seine Strafbarkeit hergeleitet
wird (BGHSt 2, 194; 4, 15 JR 1954, 188). Der Zweck des § 174 StGB geht dahin, die Abhängigkeits- und Betreuungsverhältnisse der dort genannten Art von geschlechtlichen Beziehungen reinzuhalten und die geschlechtliche Unantastbarkeit der abhängigen Person vor Angriffen zu schützen (BGHSt 8, 278 mit weiteren Nachweisen). Unrechtsbewußtsein gegenüber dieser Norm bedeutet, daß der Täter sich einer Verletzung jener Rechtsgüter oder mindestens der Möglichkeit ihrer Verletzung bewußt ist. Das Entsprechende gilt für die Anwendung des § 173 Abs 2 Satz 2 StGB, der den engeren Kreis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen freihalten will (BGHSt 3, 342). Da dieser Zweck des Gesetzes sich im vorliegenden Falle mit dem Zweck des § 174 Nr 1 StGB tatsächlich deckt, soweit es auf die Reinheit der Bezsiehungen zwischen dem Stiefvater und dem ihm zur Erziehung anvertrauten Kind ankommt, genügt die Feststellung, daß der Angeklagte sich seines IIinrechts gegenüber diesem familiären Rechtsgut bewußt war, um einen Verbotsirrtum sowohl zu § 173 Abs 2 Satz 2, wie auch zu § 174 Nr 1 StGB auszuschließen. Zu der Frage, ob der Verbotsirrtum stets unteilbar ist, braucht hier daher nicht Stellung genommen zu werden. Auf die Verletzung jenes Rechtsguts bezieht sich erkennbar auch die Ausführung des Landgerichts, es sei jedem Menschen, der sein Gewissen gehörig anstrengt, eine Selbstverstänälichkeit, daß Handlungen, wie die des Ange-- klagten, verwerflich und strafbar sind. Diese Annahme des Landgerichts ist für den Angeklagten als einen Deutschen, der in Deutschland geboren ist und denen "Lebensweg keine Besonderheiten aufweist!" (UA 1)? rechtlich nicht zu beanstanden. Daher ist das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten bei der ersten Tat im Ergebnis fehlerfrei festgestellt.
IV. Die Anwendung des § 74 StGB auf den bisher festgestellten Sachverhalt ist nicht zu beanstanden. Auch im üpri-
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gen sind weitere Reehtsfehier zu UIngunsten des Angeklagten nicht festzustellen.
Es erscheint auch als ausgeschlossen, daß die Höhe der Einzelstrafe für die erste, schwerere Tat durch den Rechtsfehler bei der. Beurteilung der zweiten Tat beeinflußt sein könnte. Daher bleibt die Verurteilung wegen der ersten Tat in vollem Umfange bestehen.
Baldus Dr.Dotterweich Dr.Schalscha Menges “oo Hoepner
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