Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1968

BGH Urteil vom 14.05.1968 – 1 StR 148/68

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

“064 037 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR_148/68 URTEIL

Tun u ne un an a a

Ayle

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Hermann 5 nn aus TED Kreis VD EB sort geboren am EEE 1930;

wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

als Vorsitzender,

Dr. Seibert

Fischer

Pikart

Dr. Pfeiffer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Dezember 1947 wird verworfen.

Er trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

* . ur nn nn mn rn Rn ns

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit uneigentlicher Blutschande (§ 173 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Zur inneren Tatscite führt das Urteil aus, der Angeklagte habe geglaubt, der Geschlechtsverkehr nit seiner 14-jährigen Stieftochter sei erlaubt, Er habe lediglich gewußt, daß er damit Ehebruch begehe. Der Angeklagte habe sich in einem nicht entschuldbaren Verbotsirrtum befunden. Er hätte bei Anspannung scincs Gewissens und nach erforderlichem Nachdenken erkennen können, "daß cs zumindest fraglich ist, ob der Geschlechtsverkehr mit der Stieftochter nicht doch Unrecht sci". Aus dieser knappen und nicht völlig eindeutigen Formulierung ergibt sich im Zusammenhang mit den gesamten Urteilsgründen (UA S. 8, 9, 10) gerade noch hinreichend deutlich, daß der Tatrichter davon überzeugt war, der Angeklagte hätte bei gehöriger Geviissensanspannung das Unrecht ssines Handelns erkennen können (vgl. auch BGH JR 1952, 285).

Hier ist dem Angeklagten Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit uneigentlicher Blutschande zur Last gelegt. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 10, 35 ausgeführt hat, ist das zur Schuld gehörige Unrcchtsbewußtscein des Täters nur vorhanden, wenn der "Täter das Unrechtmäßigce gerade derjenigen Natbestandsvervirklichung kanntco oder bei gehöriger Gewissensanspannung hättc erkennen können, die ihm zur Last gelegt wird. Demnach ist das Unrechtsbewußtscein bei tateinheitlicher Verletzung mehrerer Strafgeset2e gleichsam teilbar. Es muß sich, wenn auch in laienhafter Weise, gerade auf denjenigen

strafrechtlichen Vorwurf beziehen, der dem angewendeten Strafgesetz zugrunde liegt. Der Zweck des § 174 StGB geht dahin, die Abhängigkeits- und Betreuungsverhältnisse der dort genannten Art von.geschlechtlichen Bezichungen reinzuhalten und die geschlechtliche Unantastbarkeit der

abhängigen Person vor Angriffen zu schützen (BGHSt 8, 278, 280). Unrechtsbewußtsein gegenüber dieser Norm bedeutet also, daß der Täter sich einer Verletzung jener Rechtsgüter oder mindestens der Möglichkeit der Verletzung bewußt ist. Bei dem strafrechtlichen Vorwurf gemäß § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB muß der Täter wissen oder bei gehöriger Gewissensanspannung haben erkennen können, daß der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie unerlaubt ist, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe noch besteht (BGH NJW 1963, 1931 Nr. 16). Auch diese Vorschrift will den engeren Krcis der Familie von geschlechtlichen Beziehungen frceihalten (BGHSt 3, 342, 343 f.; BGH 2 StR 477/56 v. 7. November 1956). Hier hat das Landgericht nicht ctwa das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten aus dem Umstand gefolgert, daß dieser scine Handlungsweise deshalb für Unrecht gehalten hat, weil cr Ehebruch beging. Vielmehr hat cs erkannt und erörtert (UA S. 9), daß ein "über den Ehebruch hinausgehendes Unrechtsbewußtsein" für eine Verurteilung nach §§ 174 Nr. 1, 173 Abs. 2 Satz 2 StGB erforderlich ist. Den vermeidbaren Verbotsirrtum hat

der Tatrichter, wie sich vor allem aus der Differenzierung der Formulierungen ("Geschlechtsverkehr mit der der Stieftochter") ergibt (UA S. 10), auf die Tatbestandsverwirklichungen der Unzucht mit einer Abhängigen und der uneigentlichen Blutschande bezogen. Dem Urteil ist demnach zu entnehmen, daß das Landgericht überzcugt war, der Angeklagte hätte bei gehöriger Gewissensanspannung erkannt, daß er durch den Beischlaf mit seiner 14-jährigen Stieftochter sowohl im Hinblick auf das dem §§ 174 Nr. 1 StGB als auch das dem § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB zugrunde liegende Verbot unrechtmäßig handelt (vgl. auch BGHSt 15, 377, 383).

Da die Zeit, in der die fortgesetzte Handlung begangen wurde, feststeht (UA S. 7), ist auch der Schuldumfang noch ausreichend dargetan, obwohl die Mindestzahl der Einzelakte nicht dargelegt ist (BGH GA 1965, 182). Auch im übrigen ergibt die Nachprüfung des Urteils kcinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.

Hübner Seibert Fischer Pikart Pieiffer