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BGH Entscheidung vom 06.11.1956 – 1 StR 171/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_stR 471/56 2270074
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m Namen des V:s1lkes in der Strafsache gegen
den zur Zeit berufslosen Enil R EEE aus.
;„ geboren am 1928 in MO | mul) .
: Sachbezeichnung von K Uol. — wegen Verteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgeri.chtshofs in der Sitzung vom 6. November 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Peetz Bundesrichter .Mantel Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr.Hübner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. Em als Vertreter der Bundesanwaltschafi,
Justizangesteliter ‚als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt 8
1. Auf die Revision des Angeklagten Reh wird das Urteil des Landgerichts München I vom 31. Oktober 1955, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Er.tscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Nebenbeteiligten, Firma H & ‚und Firma EEE Dem & So ‚= eide ir NEED USA, gegen das bezeichnte Urteil werden verworfen. Jede dieser Beschwerdeführerinnen hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte Roi ist wegen Yurteilsbeihilfe zur gewerbsmäßigen Zoil.. und Steuerhinterziehung :§§ 98, 396, 401 b Abs 1 RAbgO, § 15 UStG) in Tateinheit mit Urkunderfälschung (§ 267 StGB: und mit Beihilfe zur vert iswidrigen Wareneinfuhr (Art I Abs 2 und Art VIII USMRG Nr 53 n.,F.) zu vier Monaten Gefängnis, Geldstrafe und Werter.: satzstrafe verurteilt, ferner ist die Schmuggeiware, soweit sie beschlagnahmt werden kannte, "beziehungsweise deren Wert" eingezogen worden. Mit der Revision ficht der Ange. klagte seine Verurteilung, insbesondere wegen Vortei.ls-. beihilfe an: die nebenbeteiligten Firmen wenden sirh gegen die Einziehung.
i, Das Rechtsmittel des Angeklagten PER ist begründet,
aj Dieser war bei dem Haupttäter, dem Textilhändier Armin Koi; gegen ein festes Entgelt von etwa 60 DM wöchentlich beschäftigt. Daß dies — wie bei dem Mitver- Er urteilten Marmorstein - nur mit Rücksicht auf die Schmuggelgeschäfte geschehen wäre (BGHSt 6, 59, 615 BGH 2 StR 271/54... vom 21. Juni 1955; insoweit BGHS+ 8, 70 nicht abgedruckt; 3 StR 358,53 vom 14. Januar 1954 = 222 1954, 3115 4 StR 456,755 vom &. Dezember 1955) oder welchen anderen Vorteil er von seiner Beteiligung © an dem Schmuggel hatte, “ss nicht beihilfe zur Abgabenhinterziehung und Infolgedessen auch der Schuldspruch wegen der tateinheitlich begangenen anderen Vergehen nicht bestehen bleiben. Insoweit wäre das Rt Urteil an sich nicht zu beanstanden, auch nicht hinsichtlich DE der Verurteilung nach dem USMRG Nr 53, obschon hierzu die Fi Frage nicht ausdrücklich erörtert ist. ob etwa eine Grd.- nungswidrigkeit vorliegt (Art 5 Abs 2 b AHKG Nr 3%, § 5 Abs 2 De
Nr 1 WiStG ar, § 4 OWiG). In dem künftigen Urteiis wird die Strafkammer si:h hierüber auszusprechen haben,
bp} Rechtsfehlerhaft ist ferner, daß das \andgericht
ie Strafe dem § 401. o Abs 1 RAbgO entnommen hat, Bisher ist nur bei dem Haupttäter, nicht ‘auch bei dem Angeklagten RAR Gewerbsmäßigkeit des Handelns festgesteiit, Die Gewerbsmäßigkeit ist aber eine besondere persönliche Eigenschaft im Sinne des § 50 Abs 2 StGB, Die Strafschärfung nach § 401 b Abs 1 RAbgO trifft daher nur denjenigen Tat-- teilnehmer, bei dem jene Bigenschaft vorziegt (BeHst 6,
266 f):
Wird der Angeklagte in der neuen Verhandlung nicht der gewerbsmäßigen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterzie.- hung schuldiggesprochen (über diese Fassung des Urteils.- satzes s. RGSt 72, 2255 _BGH 2 StR 464,54 - nicht 363/54 - vom 2%, April 1955.bei Herlan, GA 1955, 362, 366; BGH 1 StR .447/55 vom 27. März 1956 = 22 1956. 275 f), so ist die Strafmilderung zu beachten, die inzwischen mit der Neufassung des § 396 RMbg': durch das Gesetz vom 11. Mai 1956 (BGB1 I, 418) eingetreten ist (§ 2 Abs 2 Satz 2 StGB); Falls hiernach" die Strafe nicht mehr dem Steuergesetz zu entnehmen wäre, so wäre eine danach verwirkte Geldstrafe besonders zu verhängen (§ 418 Abs 1 Satz 1 und 2 RabgQ). Gleiches gilt für die Wertersatzstrafe, die ebenfalls eine Gelästrafe ist (BGHSt 6, 258 f und 304, 308; BGHSt 7, 291, 293) und für die Einziehung (§ 418 Abs i Satz 3 RAbg0),
Die Anwendung des StFG 1954 auf das Steuervergehen sche! det aus, weil die Steuerforderungen, auf die es sich bezieht,
erst nach dem 31. Dezember 1952 entstanden sind (§ 4 Abs i
Nr 1; BGHSt 7, 198). Der Prüfung des Tatrichters bleibt über
lassen, ob im übrigen (vgl BGHSt 7, 305) Straffreiheit -- sei es nach § 2, sei es nach § 53 — gewährt ist oder ob dem
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- wenigstens im Rahmen des § 2 -— entgegensteht. daß der gehens gegen 8 24 Abs 1 Nr 1 KFG zu Freiheitsstrafe von mehr ais einem Monat verurteilt war,
c) Die Ausführungen der Revisionsbegründungsschrift zur Strafzumessung kann der Angeklagte in der neuen Verhandlung vor dem Tatrichter vorbringen.
d) Kommt die Strafkammer wıe bısher zu dem Irgebnis. daß der Angeklagte eine Urkundenfälschung nur durch die Vorlage des gefälschten Reisepasses bei der Bank begangen hat, so wird er, da ihm nach dem Eröffnungsbeschluß ein fortgesetzes Vergehen dieser Art zur last gelegt war, ım übrigen freizusprechen sein (BGH NJW 1951, 4il Nr 25 a.E.).
IE. ie Revisionen der Nebenbeteiligten bleıben erfolg. 108»
1. Wie das Landgericht festgestellt hat, war die eingezogene Warensendung für den Haupttäter, Kl, bestimmt. Als dessen Lieferer treten jedoch die beiden beschwerdeführenden Firmen in keiner Rechnung in Erscheinung. Zusammengerechnet übersteigen auch die Posten, die sie als ihr Eigentum in Anspruch nehmen, die eingezogene Waremmenge. Unter diesen Umständen erscheint die ifberzeugung des Jandgerichts rechtfehlerfrei, daß das eingezogene Schmuggelgut nicht nachweislich aus Lieferungen der beiden Nebenbeteiligten stammt, Daran allein müssen ihre -— insoweit übrigens nicht ausgeführten — Rechtsmittel scheitern.
2. Es bedarf daher keines Eingehens auf die Hilfserwägungen der Strafkammer, mit denen sie die Einziehung wei.- ter begründet: Die eingezogenen Waren gehörten den Beschwerdeführerinnen nicht; diese hätten sich nicht, wie
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sie behaupten, das Eigentum daran vorbehalten. Sie hätten auch fahrlässig gehandelt, wenn sie an Ko lieferten: vermöge ihrer engen Verbindung zu ihm hätten sie von seinen Schmuggelgeschäften gewußt oder doch wissen müssen. Sie könnten sich auch, da er nach Ab ausgewandert ist.
an ihm schadlos halten, Das Revisionsvorbrıngen, das sich eıgens nur gegen diese Hiltserwägungen richtet. erledigt sich damit sowchl in verfahrensrechtlicher wie in sachlichrechtlicher Hinsicht als unerheblich.
DreBörchner Dr. Peetz Mantei Wemer Hübner