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BGH Entscheidung vom 11.10.1956 – 4 StR 292/56
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Zur wirksamen Stellung eines Strafantrages genügt es, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 158 Abs 2 StPO stellt und der andere mündlich zu- .stimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt.
2245 091 Für das Nachschlagewerk ! S Nicht für die Amtliche Sammlung! . J
—— — iu.
1.) Gesetz; StGB 8 185
Rechtssatzs Eine Beleidigung kann auch darin bestehen, daß der Täter die Aufmerksankeit eines anderen auf Vorgänge im tierischen Bereich hinlenkt, wenn eine Vorstellungsverknüpfung mit dem menschlichen Geschlechtsleben nahe liegt. Wann in solchen Fällen eine Achtungsverletzung gegeben ist, richtet sich nach den Umständen, insbesondere nach Alter und Geschlecht sowie der Anschauungsweise und den Gewohnheiten der Beteiligten.
2.) Gesetz: StPO § 158 Abs 2
Rechtssatz: Zur wirksamen Stellung eines Strafantrages genügt es, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 158 Abs 2 StPO stellt und der andere mündlich zu- .stimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt.
Aktenzeichen: 4 StR 292/56 Urteil des BGH vam 11. Oktober 1956 LG Bochum
4 StR_ 292/56
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Graphiker Heinrich 5 GB us end dort geboren am 'EEEEEEEER. 9:2,
wegen versuchter Unzucht mit einem Kind und Beleidigung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Bundesanwalt EB in der Verhandlung, Oberstaatsarwalt EM rei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter MB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 24. April 1956 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Argeklagte hat als Kind eine Hirnhautentzündung durchgemacht und war in der russischen Kriegsgefangenschaft ‘an Hungerdystrophie erkrankt.
Durch Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 20. September 1955 wurde er wegen eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Strafvollstreckung wurde bis 1958 zur Bewährung ausgesetzt. In dem damaligen Verfahren stellte das Gericht auf Grund eines psychiatrischen Gutachtens fest, daß der Angeklagte die strafbare Handlung im Zustand verminderter Zurechnungsfähigkeit ausgeführt habe.
Einige Wochen nach dieser Verurteilung beging der Angeklagte die den Gegenstand des jetzigen Verfahrens bildenden Taten.
Er ist wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB und wegen Beleidigung nach § 1§ 5 StGB zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt worden. Das Gericht hat auch hier angenommen, daß der Täter zur Tatzeit nur vermindert zurechnungsfähig gewesen seis
Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.
Das Rechtsmittel: ist unbegründet.
1.) Der Verurteilung wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Der Angeklagte sprach Mitte Oktober 1955 in Bochum die 5 jährige Gabriele Kb an. Durch ihren Anblick war er geschlechtlich erregt. In der Absicht, dem Kind aus dieser Erregung heraus seinen entblößten Geschlechtsteil zu zeigen, sagte
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er zu dem Mädchen, er habe einen schönen "PiB", ob es ihn mal senen wolle. Das Kind lie? jedoch fort. Das Landgericht hat sngenommen, daß der Angeklagte versucht habe, Gabriele zur Verübung unzüchtiger Handlungen zu verleiten.
a2) Die Aufklärungsrüäge ist unbeachtlich, da der Beschwerde- ' führer keine Beweismittel angegeben hat, durch die seine innere Einstellung bei Begehung der Tat näher hätte erforscht werden können.
b) Zur Verwirklichung des versuchten Verbrechens nach 8 175 Abs 1 Nr 3 StGB ist erforderlich, daß der Täter das Kind zum geflissentlichen Betrachten seines Gliedes verleiten wollte. E3 ist nun zwar zutreffend, daß der Tatrichter diese Feststallung im Urteil nicht ausärücklich getroffen hst. Die Urteilsgründe lassen jedoch klar erkennen, daß er die Überzeugung hatte, der Angeklagte habe das Mädchen zu einem geflissentlichen Hinsehen bewegen wollen. Dies ergibt sich deutlich aus dem Satz: "Wäre es zur Durchführung des vom Täter ins Auge gafaßten Planes gekommen, hätte das geflissentliche Betrachten des entblößten Geschlechtsteils durch das Kind als eine das Scham- und Sittliechkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzende Handlung des Kindes und die diesen Erfolg bewußt und gewollt herbei führende Frage des Angeklagten als Verleitung zur Verübung einer unzüchtigen Handlung angssehen werden müssen".
2.) Die Verurteilung wegen Beleidigung beruht auf folgenden Feststellungen: Am 18. November 1955 hielt sich der Angeklagte am Imbuschplatz in Bochum auf. Dort stand ein Brauereiwagen, vor den zwei Pferde gespannt waren. Bei dem einen hing der Geschlechtsteil lang heraus. Dieser Anblick versetzte den Angeklagten in geschlechtliche Erregung. In diesem Augenblick begegnete er der ihm unbekannten 10 jährigen Karin HB
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Sr empfand einen gewissen Reiz, üem Kind den Geschlechtsteil des Pferdes zu zeigen. Deshalb lenkte er mit den an Karin gerichtsten Worten "Guck, was das Tier unter dem Bauch hat" die Aufmerksamkeit des Kindes auf diesen. Das Mädchen entfernte sich daraufhin.
Das Gericht hat hierin kein Verbrechen nach § 176 Abs 1 Ur 3 StGB gesehen. Dieser Vorgang verletze zwar das allgemeine Anstandegefühl, nicht aber das das menschlich-sexuslie Gebiet berührende Scham- und Sittlichkeitsgefühl, wie es für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlich sei.
Dagegen hat es den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 1§ 5 StGB für verwirklicht erachtet:
a) Das Revisionsgericht hat zunächst von Amts wegen zu prüfen. ob der Strefantrag wirksam ist. Dierer ist (nach
31 16 der Akten des Landgerichts in Bochum 7 KLs 27/755)
nur vom Vater und nicht auch von der Mutter gestellt worden. Wie von dem Bundesverfassungsgericht entschieden worden ist; ist der inArt 3 Abs 2 GG ausgesprochene Grundsatz der Gleichbereohtigung von Mann und Frau seit dem 1. April 1953 unmittelbar geltendes Recht (BVerG E 3, 225 2): Die ihm entgegenstehenden Vorschriften sind durch Art 117 Abs 1 GG mit der Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft gesetzt, Die rechtliche Stellung der Mutter gegenüber dem gemeinsamen Kinde
ist sonach vom 1. April 1953 an kraft Gesetzes die gleiche
wie die des Vaters, Daraus hat das Bayerische Oberste Landesgericht gefolgert. die elterliche Gewalt, die die Personen- und die Vermögensfürsorge umfaßt, stehe auch hinsichtlich der Vertretung in beiden Angelegenheiten seit dem senannten Zeitpunkt dem Vater und der Nutter gemeinsam zu (BayObL6Z 1953, 372 Nr 68; ebenso Palandt, BGB, 15. Aufl
1956 Vorbenm A zu § 1627,. In weiteren öntscheidungen ha
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es sodann den Schluß gezogen, daß auch der ötrafantrag des gesetzlichen Vertreters wirksam nur von beiden Eltern als Gesamtvertretungsberechtigten gestellt werden könne (NJW 1956, 521, Nr 255 MDR 1956, 628 Nr 612). Einer abschließenden ;tellungnehme zu diesen Fragen bedarf es im vorliegenden Falle nicht. Denn jener Satz würde nicht bedeuten, daß bei jeder Entscheidung beide Eltern auch nach aussen mitwirken, insbesondere beim Strafantrag beide die vom Gesetz vorgeschriebene Form des § 158 Abs 2 StPO wahren müßten. Das zur Erfüllung des Gleichberechtigungsgrundsatzes Wesentliche ist äie gemeinsame Entschließung , nicht die gemeinsame Ausführung (Palandt aa0 § 1630 Vorbem). Daher würde es genügen, wenn einer der beiden Gesamtvertreter den Strafantrag in der Form des 7 158 Abs 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zurStellung des Strafantrags ermächtigt (so auch BayObL6 NJW 1956, 521, Nr 25), Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Aus den genannten Strafakten ergibt sich, daß der Polizeibeamte der Kutter des Kindes ein Strafantragsformular ausgehändigt hat, damit sie es ihrem Ehemann übergebe und der Kriminalpolizei ausgefüllt wieder zustelle (BLTR der Akten). Das ist offensichtlich geschehen. Hiermit hat
die Mutter deutlich zum Ausdruck gebracht, daß auch sie die Strafverfolgung begehre unä mit dem Strafantrag des Vaters einverstanden war:
b) Zu der vom Landgericht vertretenen Auffassung, daß 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB auf dem vorliegenden Falle nicht anwendbar sei, braucht nicht Stellung genommen zu werden, da der Angeklagte hierdurch nicht beschwert ist.
Die Merkmale der Beleidigung gemäß § 1§ 5 StGB sind jedenfalls mit Recht bejaht worden.
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Eine Beleidigung des Kindes setzt voraus, daß der Angeklagte einen Angriff auf das Schamgefühl des Mädchens in geschlechtlicher Hinsicht verübte und sich dadurch über den sitstlichen Wert des Kindes hinwegsetzte (vgl BGHSt 1, 288, 289). Grundsätzlich ist davon auszugehen, da3 die Verletzung des geschlechtlichen Schamgefühls auch einen Angriff auf die geschlechtliche Ehre bildet. Sie ist nicht nur bei Handlungen möglich, die sich auf das menschlich- geschlechtliche Gebiet beziehen, vielmehr kann sie Auch darin bestehen, daß auf entsprechende Vorgänge im tierischen Bereich hingewiesen wird, wenn eine Vorstellungsverknüpfung mit dem menschlichen Geschiechtsleben nahe liegt. Ob in Fällen letzterer Art eine Achtungsverletzung gegeben ist, richtet sich wie bei der Beleidigung überhaupt (vgl LK Band 2, 1951, § 185 II S 130) nsch den Umständen, wobei das Alter und das Geschlecht des Betroffenen sowie die Anschauungsweise der Beteiligten und ihre Gewohnheiten zu berücksichtigen sind. Insbesondere können der Zusammenhang, in welchem der Hinweis auf solche Vorgänge geschieht, sowie die innere Einstellung und die verfolgten Zwecke (z.B. Aufklärung der Eltern gegenüber ihren Kindern, ernste Belehrung durch einen hierzu Berufenen) eine Beleidigung ausschließen. Von solchen besonderen Fällen abgesehen, wird eine Achtungsverletzung jedoch immer dann vorliegen, wenn der Hinweis durch einen Mann gegenüber einer Frau oder sinem Mädchen erfolgt. Gerade darin, daß diesen zugemutet wird, den Vorgang in Anwesenheit eines Mannes zu betrachten, besteht der das Schamgefühl verletzende Umstand. Diese Zumutung ist ein Ausdruck der Nißachtung, da sie die Auffassung zu erkennen gibt, die Frau oder das Kind besässen so wenig Schamgefühl, daß man ihnen zutrauen könne, einen solchen An-
iick in Gegenwart eines Mannes in sich aufzunehmen (vgl BGHSt 1, 288, 291). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Gründe die zu einer anderen Beurteilung Anlaß geben könnten, liegen nicht vor. Das Landgericht hat daher den Tatbestand der Beleidigung mit Recht als erfüllt angesehen,
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Auch der Versatz ist nit der Feststellung, daß es sick un eine bewuäste Kundgebung der Nichtachtung des kindlicken Schanwud Sittlichkeitsgefühls handele, ausreichend dargelegt. Das Gericht konnte bereits aus der Tatsache, daß der Angeklagte in geschlechtliche Erregung geraten war und einen Reiz empfand, das Kind auf den Vorgang hinzuweisen, nach allgemeinen Er-Tehrungen den Schluß ziehen, daß der Angeklagte seine eigenen Gelüste bewußt über das Schamgefühl des Kindes stellte und so vorsätzlich dessen Ehre verletzte. Die Annahme, daß der Angeklagte. vermindert zurechnungsfähig sei, stand dem nicht ent-
gegen. Krumme Dr. Sauer Seibert .Lang-Hinrichsen Dr. Wiefels