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BGH Entscheidung vom 27.09.1956 – 4 StR 290/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen de: Volke3 In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Julius S us OD: geboren am ! in ,

wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. September 1956, an der teilgenommen haben: j Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt Dr. Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft. Justizangestellter > als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Offenburg vom 'B. Februar 1956 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Bestechung

und wegen Straßenverkehrsgefährdung verurtei:t worden ist, ferner im Gesamtstrafeusspruch.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über de Kosten des Rechtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründes

I. Der in der Hauptverhandlung von einem Rechtsanwalt verteidigte Angeklagte sieht einen Verfahrensverstoß darin, daß einem anderer. von ihm an Stelle des bisherigen Verteidigers in Aussicht genommenen und bevclilmächtigten Rechtsanwalt vor der Hauptverhandlung vom Vorsitzenden der Strafkammer keine Sprecherlaubnis erteilt wurde; dadurch sei er unzulässigerweise in seiner Verteidigung beschränkt worden.

Dieser Angriff kann das Urteil nicht gefährden. Dem Angeklagten hätte es freigestanden, seinem ursprünglichen Verteidiger die Vertretungsvollmacht zu entziehen und sie dem in Aussicht genommenen neuen Verteidiger zu erteilen. Dieser hätte ihn dann in der Hauptverhandlung verteidi.- gen können. Wäre er hierzu ohne vorherige und rechtzeitige Besprechung mit dem Angeklagten nicht in der lage gewesen, so wäre es ihm unbenommen geblieben, die Aussetzung der Hauptverkandlung zu beantragen und erforderlichenfalls eine Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. Daraus ergibt sich, daß das Urteil auf der vor der Hauptverhandlung getroffenen Maßnahme des Vorsitzenden, nänlich der Versagung der Sprecherlaubnis für den in Aussicht genommenen anderen Verteidiger, nicht beruht. Es greift deshalb die Regel Platz, daß Arordnungen des Vorsitzenden vor der Hauptverhandlung im allgemeinen nicht zur Aufhebung des Urteils führen können. Denn das Urteil ergeht aufgrunä der Hauptverhandlung.

II Die übrizen, "rilzx verfahreusrschtiishern, weils seshlichrechiiicher Einwände der Revision bevsreffen jeweiis zur dic einzeinen Verurteilunger und werden bei ihrer Erörterung gesondert behanäei;

i\ Verführung nach § 175 a Abs 3 StGB.

a) Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit dss nach der Überzeugung der Strafkammer vom Angeklagten verführten Hilfsarbeiters Ti hai sie auch eine "vom Angeklagten geschilderte Kopfverletzung" des Jugenälichen berücksichtigt, ihr aber deshalb keine die Zuverlässigkeit seiner Aussage beeinträchtigende Bedeutung beigemessen, weil FEB "wegen dieses Vorfailes nach seiner unbestritten gebliebenen Bekundung nicht in einem Krankenhaus war"; deshalb könne es sich nicht um eine schwere Verletzung gehandelt haben.

Diesen Ausführungen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer überzeugt war, daß FEW seinerzeit keine Hirnverletzung erlitten hatte. Es bestand deshalb für sie — entgegen der Meinung der Revision - kein Anlaß, von sich aus einen psychiatrischen Sachverständigen für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu Rate zu ziehen. Dies umso weniger, als die Strafkammer verschiedene, von der Bekundung Flüglers unabhängige Tatsachen, so insbescndere ein weitgehendes Geständnis des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und seine späteren, in sich widerspruchsvollen Einlassungen, im Sinne der Glaubwürdigkeit des Zeugen verwerten durfie.

In diesem Zusammenhang erwähnt und berücksichtigt das Landgericht auch einige inhaltlich untereinender nicht übereinstimmende sshriftliiche Erklärungen

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des Angeklagten während des Ermittliungsverlahrens. Die Revisicn meint. dis Strafkammer hätte sie nich“ verwerten dürfer, da sie mach dem Proiskail ..... nicht Gegenstand der mündlichen Verhandıung" gewesen seien. Aus diesem Vorbringen ist zwar noch mit hinreichender Deutlichkeit die Behauptung eines Prozeßverstosses und nicht eine blosse Protokollrüge zu erkennen. Trotzdem muss der Einwand erfolglos bleiben. Denn die Behauptung der Revision trifft nicht zu. Aus dem Urteil ergibt sich vielmehr, daß die erwähnten Schreiben durch Vorhait an den Angeklagten zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wurden-

b) Mit Recht hat die Strafkammer das Merkmal der Verführung im Sinne des § 175 a Abs 3 StPO bejaht. Daß eir Jugendlicher infolge der auf seine Bereitschaft zur Unzucht hinwirkenden Einflüsse eines Erwachsenen freiwillig wit ihm Unzucht treibt oder sich von ihm hierzu missbrauchen lässt, steht der Annahme, daß er verführt worden ist, keineswegs entgegen. Vielmehr will der Verführer das gerade erreichen. Würde er durch andere, den Willen des Jugendlichen beugende Mittel, etwa sclche der Drohung oder der Gewalt, ihn zur Unzucht bestimmen, so würde er sich gegebenenfalls nach § 175 a Nr 1, nicht aber wegen Verführung nach § 175 a Nr 3 schuldig machen. Wollte man die Verführung eines Jugendlichen verneinen, weil dieser unter der Einwirkung des Täters sich freiwillig zur Unzucht bereitgefunden hat, so würde der Zweck des § 175 a Nr 3 in aller Regel verfehlt werden, der die geschlechtliche Unerfahrenheit und geringere Widerstanäskraft der Jugend vor verderblichen unsittlichen Einflüssen Erwachsener schützen will. Auch eine gewisse Geneigtheit und

Bereitwilligkeit des Jugenfliirhen steht dem Merkmal

der Verfünrung nicht entgegen, sofern der Minder-

jährige nur auch infcigs des Einflusses des Erwach-

senen sich zur Unzucht kereitfindet {RG DR '359, 364 Hr 7: RGSt 70, 199). Daun allerdings ist ein Jugenili:hsr

nicht verführt, wenn er schon von sich aus ohns weiteres, also ohne den irgenäwie gearteten Einfluß des Erwachsener, sich zur Unzucht preisgibt {RGSt 70,

199, 2007 Ye

Eine solche, unabhängig von der Einwirkung des Angeklagten bestehende Bereitschaft FWBs zur Unzucht bestand, wie die Strafkammer feststellt, nicht. Denn er hatte sich noch in keiner Weise geschlechtlich betätigt, bevor der Angeklagte sich ihm gelegentlich einer Autofahrt unsittlich näherte, indem er zunächst seinen Oberschenkel betastete, dann dessen Geschlechtsteil entblösste und bis zum Samenerguß daran rieb. Überdies hielt die Strafkammer aufgrund der für glaubhaft erachieten Angaben TB: es für erwiesen, daß er erst durch das Drängen des Angeklagten, seines Arbeitgebers, zur Unzucht geneigt gemacht wurde.

Bei dieser Sachlage durfte die Strafkammer ohne Rechtsverstoß auch den inneren Tatbestand der Verführung für erwiesen halten. Denn bei der festgestellten geschlechtlichen Unerfahrenheit FWws fenite es dem Angeklagten en jeden Anhalt, der ihn zu der Meinung hätte berechtigen können, der Jugendliche sei von sich aus zur Unzucht bereit. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich daher auch, ohne daß die Strafkammer dies allerdings ausdrücklich festgesieilt hat, ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte sich der Verführung bewußt war. Hierfür genügte es, da3 er

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damit rechneie, Fb erde nicht ohns weizeres zur Unzucht bereit sein (RGSt 70, 199 /200 7; RG !n HRR 1940 Nr 1325).

c) Die Revision weist an sich mit Recht darauf hin, daß die verdeckte gleichgeschlechtliche Veranlagung des Angeklagten, welche die Strafkammer bei . ihm in Übereinstimmung mit einem ärztlichen Sachverständigen angenommen hat, nicht dafür zu sprechen braucht, daß er sich gerade in der für erwiesen erachteten Weise (versuchter Afterverkehr) an Te» vergangen hat. Indes erwähnt die Strafkammer, wie der Zusammenhang ihrer Beweiswürdigung ergibt, jenes Beweisanzeichen nicht in dem von der Revision behaupteten Sinne, sondern ailgemein für ihre Überzeugung. daß er sich gleichgeschlechtlich betätigte. Die besonders erschwerte Begehungsform hielt sie aufgrund anderer Umstände für nachgewiesen.

‚d) Der Angeklagte hatte, wie die Strafkammer ausdrücklich feststellt, von vornherein die Absicht, Naufgrunä des Arbeitsverhältnisses bei jeder sich bietenden und. geeigneten Gelegenheit mit FEB Unzucht zu treiben". Sein auf Verführung des Jugendlichen ge- ' richteter Gesamtvorsatz erstreckte sich demnach von Anfang an auch auf die künftigen Einzelfälle der Unzucht mit TEE, bei denen dieser, wären sie gesondert rechtlich zu bewerten, nicht mehr verführt wurde. Mit Recht hat daher die Strafkammer einen Fall der auf einem von vornherein gefassten Gesamtvorsatz bezuhenden fortgesetzten Verführungstat nach 9 175 a Nr 3 angenommen.

e) Was die Revision sonst noch gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 175 a Nr 3 in sachlich-

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rechtiicher Beziehung geltend macht, ist ulfensichtlich unbegründet.

2) Aktive Bestechung (§ 333 StGB)

a) Der Verurtsilung liegen insoweit folgende Tatsachen zugrunde: Der Angeklagte bolieferte aus seinem Geschäft von 1950 bis 1955 das Landeskrankenhaus Enmmendingen mit Material, wie Tapeten, Farben vnä Lacken, die für die Ausführung der im Krankenhaus anfallenden Malerarbeiten benötigt wurden. Zum Zwecke des jeweiligen Kaufabschlusses verhandelte er mit dem im Jahre 1948 aus dem Arbeitsverhältnis zum Beamten ernannten Malermeister HB, der dafür maßgebend war, bei welcher Firma das jeweils erforderliche Material eingekauft werden sollte. Nachdem der Angeklagte erstmals 1949 über Hg eine Bestellung erreicht hatte, weil er gute Ware anbot, machte er ih der Folgezeit dem Malermeister laufend Geldgeschenke im Beirage von insgesamt etwa i000.- DM, demit dieser ihm geneigt blei-

‘ be und auch künftig das Malermaterial für das Kranken-

haus bei ihm beziehe. So kam es dann auch.

b) Darin, daß HW infolge der Geldzuwendungen des Angeklagten ihm die Lieferungsaufträge erteilen ließ, sieht die Strafkammer pflichtwidrige Handlungen; denn HB habe sich bei seiner Ermessensentscheidung, von welcher Firma das Materiel bezogen werden solle, infolge der Geschenke des Angeklagten fortdauernd zu

‚einer älesem wohlwoilenden Handlung herbeigelassen;

die Pflichtwidrigkeit HEBs liege darin, daß er seine Entscheidung nicht nur nach sachlichen Gesichtspunkten, sondern auch im Hinblick auf die vom Angeklagten gewährten urd weiter zu erwartenden Seläzuwendungen getroffen habe und deshalb an die Entschließung, die er zu fassen hatte, nicht unbefangen herangetreten sei.

c) Zum inneren Tatbestanl des § 333 führt die Strafkammer aus, dem Angeklasten seien zwer "im einzelnen die Tatsachen nicht nachzuweisen, aus denen er auf die Beamteneigenschaft des Hp Hätte schliessen können". Er habe aber auch nicht bestimmt mit dem Gegenteil, aisce daß H@Wnich: Beamter sei, gerechnet. "Bei der überdurchschnittlichen geistigen Fähigkeit des Angeklagten und seiner Gewandheit im Wirtschaftsleben!" sei jedoch davon auszugehen, daß er "durchaus mit der Möglichkeit gerechnet habe, daß Huber Beamter im staatsrechtlichen Sinne sei. Bei der rücksichtslosen Gesinnung des Angeklagten . . . war die Strafkanmer davon überzeugt, daß er die Möglichkeit, daß Ab Beamter sei, in seinen Vorsatz aufgenommen und die Zuwendungen an ihn dennoch gemacht hat". Deshalb kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte den Tatbestand des § 333 mindestens mit bedingten Vorsatz verwirklicht habe.

Diese Darlegungen reichen indes für die Bejahung des inneren Tatbestandes des § 3353 nicht aus. Sie enthalten keine Umstände, aus denen der Angeklagte vernünftigerweise auf die Möglichkeit, es bei HB ni: einem Beamten zu tun zu haben, hätte schliessen können. Begabung und Gesinnung allein genügen dafür nicht: Vielmehr bedurfte es der Angabe greifbarer Ansatzpunkte für die angenommene Erkenntnis der möglichen Beanteneigenschaft im vorliegenden Falle umso mehr, als die Stellung, die Hg als Malermeister inne hatte, und die Art seiner Tätigkeit, nämlich die ausschliessliche Besorgung der Malergeschäfte, gerade bei einem klugen Angeklagten eher gegen als für seine Beamteneigenschaft sprachen, wobei noch zu beachten ist, daß HB seine spätere Dienstbezeichnung "Werkführer"

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erst im Dezember i955, also nach Beendigung der Zuwendungen des Angeklagten erhalten hat. Die Verurteilung aus § 333 kann daher nicht bestehen bleiben.

3) Üble Nachrede zum Nachteil der HBornberger Polizeibeanten.

a) Von der Richtigkeit der Behauptung der Revision, die als Zeugen in der Hauptverhandlung: vernommenen Folizeibeamten seien nicht gemäß § 55 Abs 2 StPO beiehri worden, ist allerdings auszugehen. Denn die Sitzungsniederschrift enthält keinen Vermerk über eine soiche Belehrung. Dennoch ist die Ansicht der Revision unbegründet, in ihrem Unterbleiben liege ein Verfahrensfehler. Für den Vorsitzenden besteht nur dann Anlaß, einen Zeugen nach § 55 Abs 2 StPO zu belehren, wenn er begründeten Anlaß hat zu der Annahme, der Zeuge könne sich im Zusammenhang mit dem von ihm zu bekundenden Vorgang strafbar gemacht haben. Ob diese Voraussetzung zutrifft, hat zunächst der Vorsitzende und, wenn seine Anordnung von einem Prozeßbeteiligten beanstandet wird, das Gericht zu entscheiden. Daß im rorliegenden Fall der Vorsitzende keinen Anlaß zu einer Belehrung des-Zeugen sah, hielt sich im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens.

b) Die Begründung, mit der die Strafkammer dem Angeklagten den Rechtfertigungsgrund des § 195 StGB versagt hat, entspricht anerkannten Rechtsgrundsätzen. Die Einwendungen der Revision hiergegen gehen fehl (RGSt 62, 83. [92 E27; 63, 202, / 204_7; 66, 1 ff; BGH in MDR 1953, 401).

4) Straßenverkehrsgefährdungs a) Der Angeklagte, der sich bei. seiner Fiucht aus der Untersuchungshaft das linke Handgelenk gebrochen

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hatte und deshalb zur sicheren Lenkung seines PKWs nicht in der Lage war, kam auf der möglicher Weise regennassen Straße ir einer Linkskurve ins Schieudern und gefährdete einen Fußgänger erheblich.

Ihre Überzeugung, daß das verkehrsgefährdende Verhalten des Angeklagten wenigstens zum Teiı auf seiner Handverletzung beruhte, stützi die Sirafkanmer vor allem auf die Äusserung eines Chirurgen, der in der Hauptverhandlung ais sachversiändiger Zeuge vernommen worden ist. Er bekundete, bei der Art des Handgelenkbruchs stehe mit Sicherheit fest, daß der Angeklagte ohne Gipsverband bei der Führung des Kraftwagens behindert war. Die Strafkammer hat sich dieser Auffassung des Arztes, dessen Sachkunde ihr bekannt sei, angeschicssen.

b) Unbegrünädet ist der Vorwurf der Revision, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie den Arzt nicht danach gefragt habe,

ob ein in Eips liegender gebrochener Arm in besonderen „Fällen und bei "besonderer Energie zum Steuern eines

Autos benutzt werden könne, was der Arzt in seinem

| schriftlichen, ver der Hauptverhandlung erstatteten “ Gutachten selbst angenommen habe. Wie die Feststel- ‚lungen des Landgerichts ergeben, trug der Angeklagte

seinen verletzten Arm bei der Fahrt nicht in einem Gipsverband; ihn hatte er kurz vorher selbst entferri-Selbst wenn die Strafkamner dem Arzt die von der Revision vermisste Frage nicht gestellt haben sollte,

so hätte sie hierzu keinen Anlaß gehabt, weil es auf ihre Beantwortung nicht ankem.

c) Die Strafkamner hat sich nicht, wie die Revision vorbringt. "ohne eigenes Urteil" der Auffassung

des Arztes angeschlossen, Denn sie weist ausdrückiich auf die ihr bekernte Sachkunde des Verncmaenen hin und betont, daß sie seine Auffassung für richtig hält.. Längere Ausführungen hierüber konnte die Strafkammer bei dem auf eine Einzelfirage von verhältnismässig geringem Umfange beschränkten Gegenstand der gutachtlichen Äusserung sich ersparen.

d) Was die Revisicrn gegen die Überzeugung des Landgerichts von der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten geltend macht. bekämpft, wie sie selbst erkennt, die Feststellungen des Tatrichters. Da diese in sich widerspruchsfrei sind, können sie unter sachlichrerhtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet werden.

e) Der Urteilssatz lautet lediglich auf "Gefährdung des Straßenverkehrs". Ihm ist, worauf die Revision zutreffend hinweist, nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer den Angeklagten wegen vorsätzlichen oder nur wegen fahrlässigen Vergehens verurteilt hat. Indes iiefert die Strafzumessungserwägung der Strafkammer einen sicheren Anhalt dafür, daß sie einen Fall vorsätzlicher Verkehrsgefährdung für gegeben hielt.

. Sie hat nämlich gegen den Angeklagten in Anwendung des § 27 b StGB an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von .20 Tagen auf 600.- DM erkannt. Dieser Strafausspruch ist nur verständlich aufgrund der Annahme einer vorsätziichen Verkehrsgefährdung, für die die Strafädrohung des Gesetzes mur auf Gefängnis lautet { § 315 a Abs i StGB ). Bei fahrlässiger Verkehrsgefährdung hätte die Strafkammer chne weiteres auf die neben Gefängnis wahlweise angzedrchie Geldstrafe erkennen können i§ 316 Ahs 2 StGB).

Jedcch reichen die Feststellungen der Sirafkamne: für eine Verurteilung des Angeklagten wegen versäzmlichenr

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Verkehrsgefährdung nicht aus. Hierfür hätte es mindestens der Feststellung bedurfi, daß der Angeklagte bei Antritt der Fahrt oder während der Fahrt mit der Möglichkeit rechnete. daß er fahruntüchtig sei und deshalb eine Gemeingefahr herbeiführe. Die bisherigen Feststeilungen

der Strafkammer sprechen eher für ein nur fahrlässiges Verhalten des Angeklagten.

5) Versuchte Verkehrsunfallflucht:

a) Bei der unter 4 erwähnten Fahrt pralite der Angeklagte mit großer Wucht auf die Freitreppe eines an der linken Straßenseite stehenden Hauses. Aus der ersten Stufe wurde ein faustgroßes, aus der zweiten ein kleines Stück herausgeschlagen. Am Hoftor wurden drei Latten geknickt. Daraufhin versuchte der Angeklagte mit seinem erheblich beschädigten Fahrzeug zu entkommen.

b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme der Strafkammer, daß es sich bei dem vom Angeklagten verursachten Schadensereignis um einen Verkehrsunfall handelte. Die dem Hauseigentümer entstardenen Schäden waren nicht so unbedeutend, daß die Strafkammer einen Verkehrsunfall hätte verneinen müssen (RGSt'75, 355, f360_7; BGH VRS 4, 555 56 Nr 27).

Übrigens ist die Verurteilung wegen versuchter Verkehrsunfallflucht unabhängig von der Frage, ob der entstandene Sachschaden unerheblich war cäder nicht, begründet. Denn aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt sich, daß der Angeklagte infolge des von ihm wahrgenommenen starken Anpralls seines Fahrzeugs wenigstens mit der Möglichkeit rechnete, einen nicht unerheblichen fremden Sachschaden verursacht zu haben, sich aber trotzdem zur Flucht anschickte. Der Ange-

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klagte hatte aiso einen Sachverhalt angsuncmmen, der, hätte er vorgelegen, dem Bsgriff dass Verkehrsunlalis entsprochen haben würde,

c) Diese Feststellungen reichen für die Bejahung des inneren Taibesiandes der Fahrerflucht aus. Allerdings verfolgte, wie die Feststellungen der Strafkammer erkennen lassen, der Angeklagte wohl auch dann noch, als er nach dem Unfall seine Flucht fortsetzen wollte, in erster Linie die Absicht, die Flucht aus der Untersuchungshaft zu sichern und vor allem wegen dieser Flucht nicht in die Hände der Polizei zu falien. Dieser Beweggrund mochte durchaus auch im Zeitpunkt des Beginns der Verkehrsunfallflucht fortdauern. Er war aber, wie die Strafkammer mit Racht annimmi, für die Frage des inneren Tatbestandes des § 142 StGB unerheblich, Denn es ist festgestellt, daß der Angeklagte nach dem Unfali sich im Hinbiick auf die Mög-

"lichkeit seiner Beteiligung daran der Feststellung

seiner Person entziehen wollte.

6) Widerstand gegen die Staatsgewalt:

‘a) Für die Rüge, die Pclizeibeamten, denen der Angeklagte bei seiner Festnahme nach der Fiucht aus der Untersuchungshaft Widerstand leistete, seien zu Unrecht nicht gemäß § 55 Abs 2 StPO belehrt worden, gilt das oben zu 53 a Gesagte entsprechend.

b) Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Auffassung der Strafkammer, die Polizeibeamten hätten bei der Verhaftung rechtmässig gehandelt. Selbst wenn sie dem Angeklagten, der einer wiederholten Aufforderung zum Mitkommen nicht entsprach und dann gegen die Beanten tätlich wurde, Schmerzen an seinen gebrochenen Arn zugefügt haben soliten, so ist bei dem für erwiesen

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erachteter Sachverhalt in keiner Weise ersichtlich, daß sie etwa die Grenzen ihrer Befugnis, insbesondere das gegen den Widerstand erforderliche Maß an Gewalt überschritten hätten. Auch die Revision behauptet das nicht. Bei dieser zweifelsfrei für die Rechtmässigkeit der Amtsausübung der Beamten sprech-- enden Sachlage brauchte die Strafkammer nicht zu erörtern, daß dem Angeklagten kein Notwehrrecht zur Seite stand.

7) Auch die weitere allseitige Prüfung des Urteils, die wegen der allgemeinen Sachrüge über die Behandlung der ausdrücklich erhobenen sachlichrechtlichen Angriffe der Revision hinausgehen mußte, hat, abgesehen von den Fällen Nr 2 und 4 keine Mängel im Schuläspruch ergeben.

8) Desgleichen sind die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer rechtlich bedenkenfrei. In allen Fällen seiner Verurteilung glaubt der ängeklagte deshalb zu Unrecht benachteiligt worden zu sein, weil die Strafkammer getilgte Vorstrafen zu seinen Ungunsten berücksichtigt habe.

Ob dab" Landgericht daran. gehindert gewesen wäre ( verneinend. B6HSt 6, 243, j 245 7), kann dahingestellt bleiben. Denn in ihren Strafzumessungserwägungen betont die Strafkammer ausdrücklich, daß sie die getiigten Vorstrafen des Angeklagten nicht strafschärfend anrechne. Der Vor-

Vene en.

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as Gericht habe es Srotzden getan, was sich aus der Höhs der srkannter. Stra-

Rotberg Dr. Augustin Dr. Sauer

Seibert Lang-Hinrichsen