Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 11.02.1958 – 5 StR 604/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2220 050
Im Jamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten ians B uEHEEnEED aus A, geboren an EB ı915 in OB (Ostpreusen), wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens
nach § 175a StGB
hat der 5.Strafsenat des Jundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende .ichter, Bundesanwalt Dr > als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizobersekretär EB als Urkundsbeanter der Geschäitsstulle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 10.September 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat ‚die .\osten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von kechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen versuchten Sittlichkcitsverbrechuns nach $ i75a Nr.3 SGB zu viner Gefängnisstrafe von vier ilonaton verurteilt worden. Das Landgericht hat die Vollstruciung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Anguklagten gegen dieses Urteil bleibt ohne ürfolg.
I.
Die unter dem Abschnitt "formelle Rügen" vorgebrachten Böschwerden sind - soweit sie sich nicht mit der Sachrüge decken - unzulässig, weil sie sich lediglich gegen die Beweiswürdigung als solche richten oder nicht angeben, welcher Beweismittel sich der Tatrichter pflichtwidrig nicht bedient haben soll.
Il» Die -Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch.
1.) Unberechtigt sind die Zweifel der 2evision, ob im Urteil ausreichend festgestellt worden sei, daß dem Angeklagten das Alter des Jugendlichen bewußt gewesen sei und er die Minderjährigkeit des Kg pilligend in Kauf genommen habe. Bei der Würdigung der Beweise im Urteil wird diese Verteidigung des ıngeklagten nämlich als ireine Schutzbehauptung" bezeichnet und insbesondere auf den Eindruck von der Person des Xp hinsewicsen; wenn es dann heißt, der 3uschwerdeführer habe die Minderjährigkeit !jn den kreis seiner Vorstellungen einbezogen, so kann nach dem Zusammenhange des Urteils nicht zweifelhaft sein, daß damit auch die Willensrichtung des Angeklagten gemeint ist.
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2.) übenfälls ohne Erfolg buhauptet div Revision, dur Angeklasto habe mit der Burcitschaft dcs Jugendlichen zur gleichgeschlechtlichin Unzucht rechnen können und gerechnet, weil ZB in der Gastwirtschaft mit Kännern gutanzt habe; so etwas tue man "auch aus’ Spaß und unter Alkoholexnfluß" grundsätzlich nicht.
a) Di. Würdigung des Vırhaltens von Kg widesrspricht den Urteilsfeststellungen, die hervorheben, daß die "jungen Männer aus S»aß untereinander tanzten". Damit " konmt zum Ausdruck, daß diessr Vorgang für judermann crkennbar nicht guschluchtlich bezogen war, Nach dem Zusamucnhang der „ntschcidungsgründe hat auch dur Angeklagte das vrkannt.
b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird allerdings kein Verführungsvorsatz betätigt, wenn der Täter nur mit dem Yillen handult, fostzustellen, ob der Minderjährige zur nzucht geneigt ist. In solchen „usnahmefällen darf sich der Täterwille aber 1udiglich auf die Willenserforschung richten, und der Jugendliche
Erwachsenen zur Unzucht bereit sein (vgl. u.a.BGE in
4 StR 290/56 vom 27.9.1955; RGSt 70,199,200). Eine gewisse Geneigtheit und Bereitwilligkcit des Jugendlichen allein steht dem Merkmal der Verführung nicht entgegen, sofern der Minderjährige nur auch infolge des Zinflusses dos zrwachsenen sich zur Unzucht bereitfindet!" (vgl. BGH aa0; .«G DR 1939,354 Nr.7).
muß von sich aus ohne den irgendwie gearteten Einfluß des 4
Von einem ledislich auf die ü&rforschung der Bereitschaft des Jugendlichen gerichteten Willen des Buschwerdeführers kann hier aber keine Rede sein. Denn die Einstellung des Jugendlichen war mit der ausdrücklichen 3efragung des TB - der das unsittliche Angebot des Angeklagten zunächst
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nicht cinmal verstanden hatte -— genügend orforscht. Zu dem von der ıtcevision behaupteten Zwecke bedurfte cs dahur nicht der unzüchti;scn Berührunzen, !eiterhin erübrigte us sich auch, nachdem der Jugendliche nicht zeantwortct hatte, ihm inden Hausflur und sogar die Trcppe hinauf bis zur «ltüorlichen wohnung zu folgen. Deshalb lest die Strafkammer
das Verhalten des Beschwerduführers ohne Rechtsirrtum dahin aus, er habe Kgggp "bestimmen!" wollen, "auf seine Vorschläge einzugehen" (UA S.5). Der Verführungsvorsatz kann also ebenfalls nicht fraglich sein.
Da auch sonst keine Ruchtsmängel ersichtlich sind, war die Revision entspruchend Gem Antrage des Guneralbundesanwalts in vollem Umfange zu verwerien.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt
Siener Börker