Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 15.01.1970 – 4 StR 527/69
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Yılı
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 527/69 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Angestellten ve T EEE zus SEE: geboren am MEI 1940 ir VERMEEEEEEE
wegen Verkehrsunfallflucht u.a.
Be
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1970 an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Meyer
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender, Börtzler
Mayr
Dr. Sanders
Dr.Dr. Spiegel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Bundesanwalt MED bei der Verkünäung des Urteils
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter )
für Recht erkannt:
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 7. August 1969 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im
Fall 1 der Urteilsgründe (Denker) wegen Unterschlagung verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen und wegen Verkehrsunfallflucht zur Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist zum Teil begründet.
Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen gegen die Verurteilung wegen Unterschlagung im Fall DEE. Den Feststellungen des Landgerichts zufolge hat der Angeklagte am 30. August 1968 von dem Kraftfahrzeugmeister DW in Wildeshausen einen Personenkraftwagen unter Eigentumsvorbehalt gekauft. Das Fahrzeug wurde alsbald reparaturbedürftig. Der Angeklagte beschloß deshalb, sich des Wagens zu entledigen, ohne den Kaufpreisrest zu bezahlen. Er ließ ihn ohne Kennzeichen in einer Straße stehen und erklärte einem Grundstückseigentümer ‚dieser .:. könne ihn verschrotten. Der Verkäufer hat weder den Wagen noch den Kaufpreisrest erhalten. Das Landgericht ist der Ansicht, der Angeklagte habe sich den Wagen zugeeignet, indem er ihn einem Dritten zum Verschrotten überließ; denn dadurch habe er wie ein Eigentümer über eine fremde Sache verfügt.
Diese Ausführungen lassen nicht erkennen, ob das Landgericht vm einem rechtlich zutreffenden Begriff des Sich-Zueignens in § 246 StGB ausgeht. Für diesen Begriff ist wesentlich, daß der Täter die fremde Sache selbst oder. den in ihr verkörperten Sachwert seinem eigenen Vermögen einverleibt (RGSt 61, 228, 232 f; 62, 15, 17; 67, 334 £;
-4-
BGHSt 1, 262, 264; 16, 190, 192). Zwar ist nicht entscheidend, daß der Täter den Wert seines Vermögens erhöht, sich bereichert; denn die Unterschlagung ist, anders als der Betrug, keine Bereicherungsstraftat (BGH, Urteil vom
25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68). Eine Sache kann sich jemand auch dadurch zueignen, daß er sie in eigenem
Namen unentgeltlich einem Dritten zuwendet. (BGHSt 4, 236, 238; NIW 1954, 1295; IM Nr. 9 zu § 350 StGB). Jedoch liegt keine Unterschlagung vor, wenn jemand, ohne das eigene Vermögen zu verändern, eigenmächtig in fremden Namen über eine fremde Sache verfügt oder sie preisgibt oder vernichtet, ohne irgend einen Vorteil oder Nutzen davon zu haben. Der nur eigenmächtig und pflichtwidrig Verfügende nutzt den wirtschaftlichen Wert der Sache nicht für sich aus, er ändert seinen Vermögensbestand nicht; der bloße Mißbrauch einer tatsächlichen Verfügungsmacht ist daher noch kein Sich-Zueignen (RG aa0; BGHSt 4, 236, 239; IM Nr. 22 zu
Ob diese Voraussetzungen des § 246 StGB hier gegeben sind, kann den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht entnommen werden. Sie lassen die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte das ihm lästig oder hinderlich gewordene Fahrzeug lediglich preisgeben wollte. Maßgebend ist, ob er den Wagen einem Dritten unentgeltlich überlassen wollte oder ob es ihm nur darauf ankam, sich seiner zu entledigen.
Im übrigen ist die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch richtet, unbegründet. Fehl geht insbesondere, was sie gegen die Verurteilung wegen Verkehrsunfallflucht vorbringt. Aus den Feststellungen des Landgerichts geht hervor, daß sich der Angeklagte von der Unfallstelle auch deshalb entfernt hat, um sich der Feststellung
-5_ {
seiner Person und seines körperlichen Zustandes (er stand unter Alkoholeinfluß) zu entziehen. Damit ist der innere Tatbestand der Unfallflucht nachgewiesen. Dafür, daß sich der Angeklagte im Verbotsirrtum befunden haben könnte, ist nichts ersichtlich. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats befreit auch die Befürchtung des Unfallbeteiligten, wegen einer anderen Straftat verfolgt oder festgenommen zu werden, ihn nicht von der Pflicht, am Unfallort Feststellungen abzuwarten (BGH VRS 10, 220; 11, 425; BGHSt 9, 267; ferner Urteil vom 27. September 1956 - 4 StR 290/56, bei Martin, DAR 1957, 64 £).
Jedoch muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden, da nicht auszuschließen ist, daß sich die im Fall DW verhängte Einzelstrafe auf die Höhe der übrigen Strafen, insbesondere in dem zweiten Unterschlagungsfall, ausgewirkt hat. Im Fall der Unfallflucht wird außerdem § 27 b StGB i.d.F. des Art. 106 des 1. StrRG zu beachten sein.
Meyer Börtzler Mayr Sanders Spiegel