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BGH Urteil vom 04.09.1956 – 2 StR 515/56
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 515/56 2268 022
m Namcer des Volkes in der Strafsache gegen
den technischen Angestellten Kari Heinz H ERBE aus FB: öort geboren an EB .©205:;
wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vem 20. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.,är, Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr,Schalscha Bundesrichter Dr.Menges
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr, als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
dustizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 4. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-- dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von .Rechts wegen
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Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 29, September 1955 "wegen in Tateinheit mit einen Verbrechen nach § 175 a Ziff 2 StGB begangener Unzucht mit Abhängigen in acht Fällen, davon in fünf Fällen nıt einem Verbrechen nach $& i76 I, 3 in Tateinheit begangen", zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und drei Honaten verurteilt. Dieses Erkenntnis hat der Senat auf die Revision des Angeklagten durch Urteil vom 1%. März 1956 (2 StR 13/56) im Schulädspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit einem Vergehen nach § 175 StGB in acht Fällen. davon in fünf Fällen weiter in Tateinhei.t mit einem Verbrechen nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB. schuldig ist. Im Strafausspruch hat er es mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwieseno
Nunmehr hat das Landgericht durch Urteil vom 4. Septem- = ber 1956. eine Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr ausge sprochen,
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er bemängelt, die Besetzung der Strafkammer sei nicht vorschriftsmäßig gewesen; außerdem seien die für die Strafzumessung maßgeblichen Umstände in den Urteilsgründen nicht angeführt.
‘Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Zu der ersten Verfahrensbeschwerde macht die Revi--. sion geltend, anstelle des Gerichtsassessors MB hate Assessor xD als einer der beisitzenden Richter bei der i Verhandiung und Entscheidung mitgewirkt, obwohl für Gerichts- .
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2S3CSSOr MD kein Hinderungsgrund vorgelegen habe.
Die Rüge greift durch, Aus den dzxstlichen Äußerungen des Landgerichtspräsidenten, des Landgerichtsrais Sch, der in der Verhandlung den Vorsitz geführt hat, und des Gerichtsassessors MW ergibt sich; Dieser hatte sioh für befargen gehalten, weil er nach dem Kriege zusammen mit dem Angeklagten einen Sonderlehrgang zur Ablegung der Reilz. prüfung besucht hatte und ihn auch aus der gemeinsamen Stu
dienzeit an der Universität ME näher kannte, Hiervon »;
hatte er dem Lanägerichtsrat Sch Hitteilung gemacht, auf dessen Veranlassung der Landgerichtspräsideni vor' Be-- ginn der Verhandlun ıg den Assessor I] als Vertreter gemäß § 67 VA Ein Beschluß der zur Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständigen Strafkammer über die Selbstanzeige des Geri ‚ehtsassessors vB wurde nicht herpeigeführt, u
Danach ist die Verfahrensvorschrift des § 30 StPO in-
. sofern verletzt, ‚als bei der Verhandlung und Entscheidung
ein anderer Richter anstelle des Gerichisassessors u
mitwirkte, ohne daß zuvor dessen Ausscheiden durch die
Strafkammer für begründet erklärt worden war. Der Verstoß
E rechtfertigt die ‚Rüge der unvorschriftsmäßigen Besetzung der ‚Strafkemmer : im Sinne des § 338 Nr 1 StPO,
Dieser absolute Revisionsgrund ist zwar, wie der Bundesgericht shaf in seinem Urteil vom 7. Februar 1952 (NIW 1952, 987) ausgesprochen hat, selbst bei Fehlen eines en. sich nach § 30 StPO erforderlichen Beschlusses dann nirht gegehen, wenn das Urteil von den Richtern erlassen worden ist, die auch bei Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zur Urteilsfirdung berufen gewesen wären, Abweichend von
der damaligen Entscheidung kann jedoch hier keine entsprechen-
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de Feststellung getroffen werden. Die von Gerichtisassessor N] abgegebene dienstliche Erklärung 18ß8t mangels nähe. rer Darlegungen nicht erkennen, ob die persönlichen Beziehunger zwischen ihm und dem Angeklagten so eng sind. daß bei verständiger Würdigung die ernstliche Befürchtung gerechtfertigt wäre, Gerichtsassessor MD würde sein Richteramt nicht unbefangen haben ausüben können. Daher kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, die gemäß § 30 StPO zur Entscheidung berufene Strafkammer würde seine Seltstablehrung als berechtigt anerkannt haben. Unter diesen Umständen muß zugunsten des Angeklagten mit der Möglichkeit ge-- rechnet werden, daß bei Befolgung der gesetzlichen Verfahrensbestimmungen die Strafkammer in einer anderen Besetzung verhandelt und entschieden hätte, als es hier der Fall war.
2, Auch die weite Rüge der Revision ist begründet. Nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO müssen in den Urteilsgründen "außer dem zur Anwendung gebrachten Strafgesetz die Umstände angeführt werden, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Daran fehlt es. Das Urteil enthält keine . Tatsachen, die die Strafkammer bei der Strafbemessung als maßgeblich angesehen haben könnte, Sie hat sich, wie aus verschiedenen Wendungen hervorgeht, ersichtlich auf eine . vergleichende Betrachtung mit den Strafzumessungserwägungen in dem früheren Urteil beschränkt, ohne zu berücksichtigen, daß dieses in seinem Strafausspruch mit den Feststellungen ‘dazu aufgehoben war, also insoweit als nicht vorhanden enzusehen und zu behandeln ist, Die Strafkammer wäre vielmehr gehalten gewesen, die maßgebendeir Tatsachen für die Bemessung der neu festzusetzenden Einzeistrafen und für die Bil: dung. der Gesamtstrafe unabhängig von den Strafzumessungs - gründen des früheren Urteils festzustellen und irn dem angefochtenen Urteil wiederzugeben, Das nzt sie unterlassen und
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damit die Vorschrift des § 267 Abs 3 Satz 1 StPO verietzt.
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Van diesem Fehler wird das Urteil in seinen Besvande allerdings in den Fällen nicht berührt, in denen die Sirafkammer auf die nach § 174 AtGB zulässige Mindeststrafe von serhs Monaten Gefängnis als Einzel- (nicht Eirsatz- ) strafe erkannt hat. Etwas anderes gilt aber für die Einzelstrafen . in den übri.ger Fällen sowie für die Bildung der Gesamtstrafe, Wenn auch diese Strafen richt als hoch zu bezeichnen sind, so kann doch nicht ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf dem von der Revision gerügten Verstoß beruht.
3. Ter Revision ist daher stattzugeben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Buseh Scharpenseel. Dr.Schalssha Menges Hoepner
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